§ 15 Ermittlung des Jahreseinkommens
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.04.2012 – 12 A 2494/11Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 03.05.2011 – 4 LC 191/10Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 19.09.2016 – 4 LC 99/15Zitiert von 3
- VG Göttingen, 25.10.2012 – 2 A 312/11
- VG Stuttgart, 15.08.2017 – 8 K 5706/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.02.2023 – 12 A 1721/21
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 27.02.2026 – 3 A 462/23
- VG Schleswig, 13.02.2026 – 15 A 71/23
- OVG NRW, 26.11.2025 – 12 B 1071/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/15#abs-1 (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/15#abs-2 (2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/15#abs-3 (3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/15#abs-4 (4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.