§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Stand: 10.06.2019
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 16 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 03.12.2015 – 6 K 877/15
- OVG NRW, 31.01.2023 – 12 A 750/20
- VG Greifswald, 27.08.2019 – 2 A 696/19 HGW
- VG Gera, 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge
- VG Göttingen, 25.04.2017 – 2 A 152/16
- VG Sigmaringen, 05.02.2020 – 7 K 4375/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 25.11.2024 – L 5 R 61/20Zitiert von 1
- VG München, 01.02.2024 – M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417
- OVG NRW, 17.02.2023 – 12 A 1721/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.10.2015 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2015 I S. 1610
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.