§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 03.12.2015 – 6 K 877/15
- OVG NRW, 31.01.2023 – 12 A 750/20
- VG Greifswald, 27.08.2019 – 2 A 696/19 HGW
- VG Gera, 15.02.2018 – 6 K 669/16 Ge
- VG Göttingen, 25.04.2017 – 2 A 152/16
- VG Sigmaringen, 05.02.2020 – 7 K 4375/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 25.11.2024 – L 5 R 61/20Zitiert von 1
- VG München, 01.02.2024 – M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417
- OVG NRW, 17.02.2023 – 12 A 1721/21
37 Entscheidungen zu § 16 WoGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend.