§ 37 Bußgeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Saarland Saarlouis, 24.01.2019 – 3 K 2411/17Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 25.06.2025 – B 8 K 25.211
- VG Hamburg, 02.06.2025 – 5 K 1302/25Zitiert von 1
- VG Göttingen, 23.11.2004 – 2 A 441/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/37#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder
3.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/37#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/37#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.