§ 19 Höhe des Wohngeldes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
| 1,15 · (M – (a + b · M + c · Y) ·Y) Euro. |
„M“ ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 2 ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 47 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 314)
BGBl. 2024 I Nr. 314
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01.01.2024 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2160)
BGBl. 2022 I S. 2160
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1877)
BGBl. 2019 I S. 1877
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02.10.2015 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2015 I S. 1610
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