Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 3 Berufliche Niederlassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten; wird die Niederlassung in einem Staat begründet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder die Schweiz ist, muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden. Berufliche Niederlassung eines Berufsangehörigen ist die Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz der Hauptniederlassung der Verwaltungssitz der Gesellschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes begründen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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20.07.1990 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I 1462)
BGBl. 1990 I S. 1462
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 3 geändert und neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.