Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 2 Inhalt der Tätigkeit

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/2#abs-1 (1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/2#abs-2 (2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/2#abs-3 (3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt

1.
unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten;
2.
in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
3.
zur treuhänderischen Verwaltung.
§ 1 § 3