Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 2 Inhalt der Tätigkeit
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/2#abs-1 (1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/2#abs-2 (2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/2#abs-3 (3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 2 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 28.10.2025 – 12 K 225/23
- OLG Düsseldorf, 30.10.2007 – I-24 U 200/06
- OLG Stuttgart, 13.12.2005 – 6 U 119/05Zitiert von 1
- FG Münster, 22.11.2005 – 13 K 3370/00 G,F
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1773/96Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und WirtschaftsprüfernZitiert von 17
- BVerwG, 20.01.2016 – 10 C 24/14Zum Verbot gewerblicher Tätigkeit eines WirtschaftsprüfersZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2025 – L 33 R 589/22
- LG Stuttgart, 15.11.2022 – 31 O 125/21 KfH
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 2 geändert und neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.