Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 2 Inhalt der Tätigkeit
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- VG Berlin, 28.10.2025 – 12 K 225/23
- OLG Düsseldorf, 30.10.2007 – I-24 U 200/06
- OLG Stuttgart, 13.12.2005 – 6 U 119/05Zitiert von 1
- FG Münster, 22.11.2005 – 13 K 3370/00 G,F
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1773/96Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und WirtschaftsprüfernZitiert von 15
- BVerwG, 20.01.2016 – 10 C 24/14Zum Verbot gewerblicher Tätigkeit eines WirtschaftsprüfersZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
- LG Stuttgart, 15.11.2022 – 31 O 125/21 KfH
- VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 – 18 L 1703/20Zitiert von 4
63 Entscheidungen zu § 2 WPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/2#abs-1 (1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/2#abs-2 (2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/2#abs-3 (3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt