Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 4 Wirtschaftsprüferkammer
Stand: 01.08.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/4#abs-1 (1) Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer gebildet; diese wird bei der Prüfung und der Eignungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung, dem Widerruf und der Registrierung, der Beaufsichtigung der kontinuierlichen Fortbildung, der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle sowie bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c) in mittelbarer Staatsverwaltung tätig; die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) bleibt unberührt. Sie führt die Bezeichnung "Wirtschaftsprüferkammer".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/4#abs-2 (2) Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/4#abs-3 (3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Landesgeschäftsstellen errichten.