Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 4 Wirtschaftsprüferkammer
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/4#abs-1 (1) Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer gebildet; diese wird bei der Prüfung und der Eignungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung, dem Widerruf und der Registrierung, der Beaufsichtigung der kontinuierlichen Fortbildung, der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle sowie bei dem Erlass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c) in mittelbarer Staatsverwaltung tätig; die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) bleibt unberührt. Sie führt die Bezeichnung "Wirtschaftsprüferkammer".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/4#abs-2 (2) Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/4#abs-3 (3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Landesgeschäftsstellen errichten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2009 I S. 2091
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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27.12.2004 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3846)
BGBl. 2004 I S. 3846
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.