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Artikel 6 · BT-Drs. 10/317 · S. 123

Zu Artikel 6 — Änderung der Wirtschaftsprüferord-

Zu Artikel 6 — Änderung der Wirtschaftsprüferord-
nung
I. Vorbemerkung
1. Wie zu § 277 Abs. 1 HGB ausgeführt wird, soll
es dabei bleiben, daß nur Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzliche
Abschlußprüfer sein können; es soll jedoch den
Steuerberatern, vereidigten Buchprüfern und
Rechtsanwälten, die nachweisen, daß sie der-
zeit im Bereich der künftig prüfungspflichtigen
Gesellschaften umfassend tätig sind und über
längere Berufserfahrung verfügen, die Mög-
lichkeit eingeräumt werden, im Wege eines er-
leichterten Berufsexamens Wirtschaftsprüfer
zu werden. Die Änderungen der Wirtschafts-
prüferordnung dienen diesem Zweck.
Die Pflichtprüfung ist die berufstypische Auf-
gabe des Wirtschaftsprüfers (§ 2 Abs. 1 WPO),
für die er sich durch eine mindestens fünfjäh-
rige praktische Ausbildung, von der wenigstens
vier Jahre als Prüfungstätigkeit abgeleistet
werden müssen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WPO), und das
hohe Anforderungen stellende Wirtschaftsprü-
ferexamen — §§ 12 ff. WPO; Prüfungsordnung
für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962 (BGBl. I
S. 529), zuletzt geändert durch Verordnung vom
5. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3007) — qualifi-
ziert hat.
2. Steuerberatern wird bereits nach geltendem
Recht das Wirtschaftsprüferexamen dadurch
erleichtert, daß sie die Prüfung in verkürzter
Form ablegen können. Bei der Prüfung in ver-
kürzter Form entfällt die schriftliche und
mündliche Prüfung im Steuerrecht (§ 13 WPO);
statt der sonst erforderlichen sieben schriftli-
chen Aufsichtsarbeiten brauchen Steuerbera-
ter nur fünf anzufertigen (§§ 7, 8 der Prüfungs-
ordnung). Außerdem kann eine Tätigkeit als
Steuerberater bis zu zwei Jahren auf die für
das Wirtschaftsprüferexamen nachzuweisende
vierjährige Prüfungstätigkeit angerechnet wer-
den (§ 9 Abs. 3 Satz 1 WPO). In der Pra

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 29.969 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 10/317, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 582.965–612.934 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 2a08625fa37752aa….

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