Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 10/317 · S. 123
Zu Artikel 6 — Änderung der Wirtschaftsprüferord-
Zu Artikel 6 — Änderung der Wirtschaftsprüferord- nung I. Vorbemerkung 1. Wie zu § 277 Abs. 1 HGB ausgeführt wird, soll es dabei bleiben, daß nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzliche Abschlußprüfer sein können; es soll jedoch den Steuerberatern, vereidigten Buchprüfern und Rechtsanwälten, die nachweisen, daß sie der- zeit im Bereich der künftig prüfungspflichtigen Gesellschaften umfassend tätig sind und über längere Berufserfahrung verfügen, die Mög- lichkeit eingeräumt werden, im Wege eines er- leichterten Berufsexamens Wirtschaftsprüfer zu werden. Die Änderungen der Wirtschafts- prüferordnung dienen diesem Zweck. Die Pflichtprüfung ist die berufstypische Auf- gabe des Wirtschaftsprüfers (§ 2 Abs. 1 WPO), für die er sich durch eine mindestens fünfjäh- rige praktische Ausbildung, von der wenigstens vier Jahre als Prüfungstätigkeit abgeleistet werden müssen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WPO), und das hohe Anforderungen stellende Wirtschaftsprü- ferexamen — §§ 12 ff. WPO; Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3007) — qualifi- ziert hat. 2. Steuerberatern wird bereits nach geltendem Recht das Wirtschaftsprüferexamen dadurch erleichtert, daß sie die Prüfung in verkürzter Form ablegen können. Bei der Prüfung in ver- kürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht (§ 13 WPO); statt der sonst erforderlichen sieben schriftli- chen Aufsichtsarbeiten brauchen Steuerbera- ter nur fünf anzufertigen (§§ 7, 8 der Prüfungs- ordnung). Außerdem kann eine Tätigkeit als Steuerberater bis zu zwei Jahren auf die für das Wirtschaftsprüferexamen nachzuweisende vierjährige Prüfungstätigkeit angerechnet wer- den (§ 9 Abs. 3 Satz 1 WPO). In der Pra
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 29.969 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 10/317 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 10/317, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 582.965–612.934 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 2a08625fa37752aa….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP