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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1462
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1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Vom 20. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,dem steht nicht entgegen, daß der Wirtschaftsprü-
fer in anderen Staaten berufliche Niederlassungen
errichtet oder unterhält."
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Bei beabsichtigter Niederlassung außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist für die
Bestellung die oberste Landesbehörde des Landes
zuständig, in dem die Wirtschaftsprüferkammer
ihren Sitz hat."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
3. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „im
Geltungsbereich dieses Gesetzes" die Worte „oder in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften" eingefügt.
4. § 18 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Zusätzlich gestattet sind auch in anderen Staaten zu
Recht geführte Berufsbezeichnungen für die Tätigkeit
als gesetzlicher Abschlußprüfer oder für eine Tätigkeit,
die neben der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer ausgeübt
werden darf."
5. § 23 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19
Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus
dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist
oder seit der rechtskräftigen Ausschließung minde-
stens acht Jahre verstrichen sind;".

6. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und Deut-
scher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-
gesetzes ist" gestrichen.
7. Nach § 131f wird folgender neuer Achter Teil des
Gesetzes eingefügt:
„Achter Teil
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer
§ 131 g
Zulassung zur Eignungsprüfung
als Wirtschaftsprüfer
(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaften, der in einem Mitglied-
staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der
Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt,
die für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprüfung
von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunter-
lagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Achten
Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von
Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g· des Vertrages über die
Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsun-
terlagen beauftragten Personen (84/253/EWG) - ABI.
EG Nr. L 126 (1984) S. 20 - in diesem Mitgliedstaat
erforderlich sind, kann abweichend von den Vorschrif-
ten des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten
Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn er
eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt
hat.
(2) Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnach-
weise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richt-
linie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-
diplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil-
dung abschließen (89/48/EWG) - ABI. EG Nr. L 19
(1989) S. 16-. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung,
die nicht überwiegend in den Europäischen Gemein-
schaften stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung
der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber tatsächlich und
rechtmäßig mindestens drei Jahre Berufserfahrung als
gesetzlicher Abschlußprüfer hat und dies von dem Mit-
gliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt
oder anerkannt hat.
(3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung ent-
scheidet die für die Wirtschaft zuständige oberste Lan-
desbehörde. Der Antrag auf Zulassung ist an die ober-
ste Landesbehörde zu richten, in deren Bereich der
Bewerber seine berufliche Niederlassung begründen
oder seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht
noch nicht fest, wo der Bewerber seine berufliche Tätig-
keit ausüben will, kann er den Antrag auf Zulassung an
eine oberste Landesbehörde seiner Wahl richten. Meh-
rere Länder können durch Vereinbarung die Zuständig-
keit einer obersten Landesbehörde begründen. Die
Zuständigkeit kann durch Vereinbarung auf die Zulas-
sung zur Eignungsprüfung von Bewerbern aus einzel-
nen Herkunftsmitgliedstaaten beschränkt werden. § 7
Abs. 2 und die §§ 13 und 13 a finden entsprechende
Anwendung. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 500 Deut-
sche Mark beträgt.
§ 131 h
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
(1) Zugelassene Bewerber legen die Eignungsprü-
fung vor dem Prüfungsausschuß ab, der bei der ober-
sten Landesbehörde eingerichtet wird. § 12 Abs. 1
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden; die Zuständigkeit
kann auf die Eignungsprüfung von Bewerbern aus ein-
zelnen Herkunftsmitgliedstaaten beschränkt werden.
(2) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die
beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende
Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Wirt-
schaftsprüfers in der Bundesrepublik Deutschland aus-
zuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung
muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Bewer-
ber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaften über die beruflichen Voraussetzungen verfügt,
die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresab-
schlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in die-
sem Mitgliedstaat erforderlich sind.
(3) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und
eine mündliche Prüfung. Sie wird in deutscher Sprache
abgelegt. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverord-
nung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaft-
lichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des
Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufs-
recht der Wirtschaftsprüfer.
§ 131 i
Zulassung zur Eignungsprüfung
als vereidigter Buchprüfer
Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des § 131 g
Abs. 1 und 2 erfüllt, kann abweichend von den §§ 131
und 131 a als vereidigter Buchprüfer bestellt werden,
wenn er die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprü-
fer bestanden hat. § 131 g Abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 131 j
Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
Für die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
gilt § 131 h Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2
entsprechend. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsver-
ordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirt-
schaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften
über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung), des Wirt-
schaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des
Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des
Steuerrechts und das Berufsrecht der vereidigten
Buchprüfer. Ist der Bewerber als Steuerberater bestellt
oder als Rechtsanwalt zugelassen, so entfällt auf
Antrag die Prüfung im Steuerrecht.
§ 131 k
Bestellung
Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung
nach § 131 h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer
und auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung
nach § 131 j bestanden haben, als vereidigter Buchprü-
fer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entspre-
chende Anwendung. § 16 Abs. 1 und 2 findet mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Bestel-
lung auch dann versagt werden muß, wenn einer der
Gründe des § 10 Abs. 1 vorliegt, und daß die Bestellung

1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
auch dann versagt werden kann, wenn einer der
Gründe des § 10 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
§ 1311
Rechtsverordnung
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates für die Prüfungen nach den §§ 131 h, 131 j
Bestimmungen zu erlassen über die Zusammenset-
zung des Prüfungsausschusses und die Berufung sei:-
ner Mitglieder, die Einzelheiten der Prüfung und des
Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14
bezeichneten Angelegenheiten, den Erlaß von Prü-
fungsleistungen, sowie die Zulassung zur Eignungs-
prüfung von Bewerbern, die die Voraussetzung des
Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen.
§ 131 m
Bescheinigungen
des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats
Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung
als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer der
Vorlage oder Anforderung von
1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß
keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen,
Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewer-
bers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers oder ver-
eidigten Buchprüfers in Frage stellende Umstände
bekannt sind,
2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich
der Bewerber nicht im Konkurs befindet,
3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige
Gesundheit,
4. Führungszeugnissen
des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf,
genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des
Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember .
1988 (§ 131 g Abs. 2 Satz 1)."
8. Der bisherige Achte Teil des Gesetzes wird Neunter
Teil, der bisherige Neunte Teil wird Zehnter Teil.
Artikel 2
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Satz 2 genann-
ten Vorschrift am 1. Januar 1991 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7
(§ 1311) tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister für
H. Haussmann
Wirtschaft

Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie
aus dem Vereinigten Königreich
Vom 17. Juli 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tier-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
(1) Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere-
Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832) dürfen lebende Haus-
rinder aus dem Vereinigten Köni~reich vorbehaltlich des
Absatzes 2 nur eingeführt werden, wenn sie von einer
Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die dem jeweils
vorgeschriebenen Muster der Anlage F der Richtlinie
64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI.
EG 1975 Nr. C 189 S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8
der Richtlinie 88/406/EWG vom 14. Juni 1988 (ABI. EG
Nr. L 194 S. 1) geändert worden ist, entspricht und mit der
Zusatzangabe „Tiere gemäß Entscheidung 89/469/EWG
der Kommission vom 28. Juli 1989 betreffend spongiforme
Rinderenzephalopathie, zuletzt geändert durch die Ent-
scheidung 90/261/EWG" versehen ist.
(2) Die Einfuhr von Rindern, die im Vereinigten König-
reich geboren und jünger als sechs Monate sind, bedarf
zusätzlich zu der Gesundheitsbescheinigung nach Ab-
satz 1 der Genehmigung der zuständigen obersten Lan-
desbehörde. Bei der Erteilung der Genehmigung ist durch
Nebenbestimmung sicherzustellen, daß die Tiere vor Voll-
endung des sechsten Lebensmonats im Geltungsbereich
dieser Verordnung geschlachtet werden.
§2
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 1 ·Abs. 1 oder 2 Satz 1 lebende Rinder
einführt.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1462. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3f53e9793e3125b0….