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Artikel 1 · BT-Drs. 11/6529 · S. 11

Zu Artikel 1 (Änderung der

Zu Artikel 1 (Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung)
Zu Nummer 1 (§ 3 WPO)
Durch die Änderungen von § 3 WPO sollen die Mög-
lichkeiten für deutsche Wirtschaftsprüfer und verei-
digte Buchprüfer, in anderen Staaten eine berufliche
Niederlassung zu begründen, erweitert werden. In
zunehmendem Maße sind deutsche Wi rtschaftsprüfer
in anderen Staaten tätig. Die Hochschuldiplom-Richt-
linie, die wirtschaftliche Verflechtung und der Euro-
päische Binnenmarkt werden dazu beitragen, daß
diese Entwicklung anhält und sich weiter verstärkt.
Dabei sind verschiedene Fälle denkbar:
a) Der deutsche Berufsangehörige begründet eine
berufliche Niederlassung ausschließlich in einem
anderen Staat oder verlegt seine Niederlassung
von der Bundesrepublik Deutschland dorthin.
b) Der deutsche Berufsangehörige begründet zusätz-
lich zu seiner Niederlassung im Inland eine weitere
Niederlassung (Zweigniederlassung) in einem an-
deren Staat.
In beiden Fällen ist für den Berufsangehörigen von
Interesse, daß er seine Bestellung als Wirtschaftsprü-
fer in der Bundesrepublik Deutschland beibehalten
kann, um auf diese besondere Qualifikation hinwei-
sen zu können und ggf. auch in der Bundesrepublik
Deutschland sich als Wirtschaftsprüfer beruflich betä-
tigen zu können.
Um dies rechtlich zweifelsfrei abzusichern, sind ge-
wisse Änderungen von § 3 WPO erforderlich.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 können Wirtschaftsprüfer sich
an jedem Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzes nie-
derlassen und von ihrer Niederlassung aus ohne
räumliche Beschränkung tätig werden. Diese Bestim
-
mung wird bereits heute dahin ausgelegt, daß die
berufliche Niederlassung eines Wirtschaftsprüfers
nicht im Bundesgebiet liegen muß. Vielmehr wird
auch für zulässig erachtet, daß der Berufsangehörige
eine berufliche Niederlassung ausschließlich

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 25.951 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 11/6529, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.649–61.600 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert 3dd888704f8c765b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP