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Artikel 1 · BT-Drs. 11/6529 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung der
Zu Artikel 1 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung) Zu Nummer 1 (§ 3 WPO) Durch die Änderungen von § 3 WPO sollen die Mög- lichkeiten für deutsche Wirtschaftsprüfer und verei- digte Buchprüfer, in anderen Staaten eine berufliche Niederlassung zu begründen, erweitert werden. In zunehmendem Maße sind deutsche Wi rtschaftsprüfer in anderen Staaten tätig. Die Hochschuldiplom-Richt- linie, die wirtschaftliche Verflechtung und der Euro- päische Binnenmarkt werden dazu beitragen, daß diese Entwicklung anhält und sich weiter verstärkt. Dabei sind verschiedene Fälle denkbar: a) Der deutsche Berufsangehörige begründet eine berufliche Niederlassung ausschließlich in einem anderen Staat oder verlegt seine Niederlassung von der Bundesrepublik Deutschland dorthin. b) Der deutsche Berufsangehörige begründet zusätz- lich zu seiner Niederlassung im Inland eine weitere Niederlassung (Zweigniederlassung) in einem an- deren Staat. In beiden Fällen ist für den Berufsangehörigen von Interesse, daß er seine Bestellung als Wirtschaftsprü- fer in der Bundesrepublik Deutschland beibehalten kann, um auf diese besondere Qualifikation hinwei- sen zu können und ggf. auch in der Bundesrepublik Deutschland sich als Wirtschaftsprüfer beruflich betä- tigen zu können. Um dies rechtlich zweifelsfrei abzusichern, sind ge- wisse Änderungen von § 3 WPO erforderlich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 können Wirtschaftsprüfer sich an jedem Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzes nie- derlassen und von ihrer Niederlassung aus ohne räumliche Beschränkung tätig werden. Diese Bestim - mung wird bereits heute dahin ausgelegt, daß die berufliche Niederlassung eines Wirtschaftsprüfers nicht im Bundesgebiet liegen muß. Vielmehr wird auch für zulässig erachtet, daß der Berufsangehörige eine berufliche Niederlassung ausschließlich
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 25.951 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 11/6529, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.649–61.600 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert 3dd888704f8c765b….
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