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Artikel 12 · BT-Drs. 16/10067 · S. 114

Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tre-
ten. Soweit einzelne Vorschriften bis zu einem bestimmten
Geschäftsjahr oder von einem bestimmten Geschäftsjahr an
gelten sollen, ist dies durch besondere Anwendungsvor-
schriften, insbesondere im Einführungsgesetz zum Handels-
gesetzbuch, bestimmt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 115 – Drucksache 16/10067
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Ge-
setzes zur Modernisierung des Bilanzrechts auf Bürokratie-
kosten, die durch Informationspflichten begründet werden,
geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden ca. 40 Informationspflichten
der Wirtschaft geändert. Dies führt nach den Ausführungen
des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zu Einsparungen
bei Bürokratiekosten in Höhe von ca. 240 Mio. Euro netto.
Darüber hinaus wird durch den Entwurf die Pflicht zur Bi-
lanzierung nach den §§ 241a, 242 Abs. 4 HGB für Einzel-
kaufleute, die einen Jahresüberschuss von unter 50 000 Euro
oder einen Jahresumsatz von unter 500 000 Euro erzielen,
abgeschafft. Dies führt nach Angaben des BMJ zu einer
zusätzlichen Entlastung von ca. 1 Mrd. Euro. Gleichzeitig
wird für Einzelkaufleute die Buchführungspflicht nach den
§§ 241a, 238 bis 241 HGB aufgehoben. Der damit erzielte
Entlastungseffekt wird durch das BMJ nicht ausgewiesen.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die mit dem Ge-
setzentwurf verbundenen Einsparungen für Unternehmen
ausdrücklich. Der Entwurf stellt ein gutes Beispiel dafür dar,
wie Bürokratie in nennenswerter Größe abgebaut werden
kann.
Der Rat hat allerdings Zweifel an der Höhe der Entlastungs-
wirkung der vorgesehenen Maßnahmen. So beträgt die
Nettoentlastung der Maßnahmen, die das BMJ als büro-
kratiekosten

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 54.977 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/10067, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 659.477–714.454 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert e2dcd166404c628e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP