§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Stand: 10.06.2019
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 30 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 01.06.2017 – 14 O 141/15
- LG Düsseldorf, 05.08.2016 – 12 O 463/14
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 222/20Urheberrechtsschutz: Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung bei Erträgen aus einer nicht in den Schutzbereich des Verwertungsrechts eingreifenden Nutzung; Kriterium des "Verblassens" bei der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung - Porsche 911Zitiert von 44
- BGH, 28.10.2010 – I ZR 18/09Urheberrechtsverletzung: Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes; Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch einen Miturheber - Der Frosch mit der MaskeZitiert von 17
- BGH, 09.10.1986 – I ZR 145/84Zitiert von 7
- LG Köln, 01.08.2024 – 14 O 59/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – OVG 12 B 11.19Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 04.05.2020 – 5 K 2912/17 UZitiert von 1
- OLG Celle, 06.09.2012 – 13 U 188/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.