§ 60 Bildnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60#abs-1 (1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60#abs-2 (2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 60 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.12.2003 – 6 U 91/03
- BGH, 19.03.2014 – I ZR 35/13Grenzen der Urheberrechte: Vervielfältigung unveröffentlichter, digital bearbeiteter Porträtfotos durch Einscannen und Abspeichern auf dem Privatcomputer des Abgebildeten - PorträtkunstZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2013 – 11 U 37/12Zitiert von 2
- BGH, 19.01.2017 – I ZR 242/15Urheberrechtsschutz: Fotografieren eines Werkes an öffentlichen Plätzen; unzulässige Vervielfältigung des Werkes durch Aufbringen der Fotografie auf einem dreidimensionalen Träger; Vervielfältigung von Teilen eines an einem öffentlichen Platz befindlichen Werkes - East Side GalleryZitiert von 3
- BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04Zitiert von 14
- OLG Braunschweig, 21.08.2019 – 1 W 57/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 10.12.2025 – 5 U 104/24Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 28.03.2012 – 2-03 O 416/11
- OLG Köln, 22.02.2011 – 15 U 133/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 60 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.