§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Stand: 07.06.2021
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 61g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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