§ 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Stand: 07.06.2021
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.