Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche

Stand: 07.06.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund18 Entscheidungen

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

§ 51 § 52