Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 39 Änderungen des Werkes

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/39#abs-1 (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/39#abs-2 (2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

§ 38 § 40