§ 62 Änderungsverbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/62?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/62?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines barrierefreien Formats erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/62?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden.
Änderungsverlauf
-
31.05.2021 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
-
28.11.2018 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2014)
BGBl. 2018 I S. 2014
-
01.09.2017 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
-
10.09.2003 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
-
10.11.1972 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 1 (eingefügter § 135a iVm Artikel 2) des Gesetzes vom 10. November 1972 (BGBl. I 2081)
BGBl. 1972 I S. 2081
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.