Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1972, S. 2081
BGBl. 1972 I S. 2081 · 8.328 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1972 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1972
Tag In h a
10. 11. 72 Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes . . . . . . . . . . . .
440-1
15. 11. 72 ß(!kunntrnachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von
2081
Z 1997 A
Nr.120
1 t Seite
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2081
5 Deutschen
Mark (Dürer-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2083
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europä.ischen Gemeinschaften . . . . . . . . .
Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Vom 10. November 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch
das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie
folgt geändert:
1. § 26 erhält folgende Fassung:
,,§ 26
Folgerecht
(1) Wird das Original eines Werkes der bil-
denden Künste weiterveräußert und ist hieran
ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwer-
ber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat
der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in
Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungs-
erlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt,
wenn der Veräußerungserlös weniger als einhun-
dert Deutsche Mark beträgt.
(2) Der Urheber kann auf seinen Anteil im
voraus nicht verzichten. Die Anwartschaft dar-
auf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung;
eine Verfügung über die Anwartschaft ist un-
wirksam.
(3) Der Urheber kann von einem Kunsthändler
oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen,
welche Originale von Werken des Urhebers in-
nerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2084
abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung
des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterver-
äußert wurden.
(4) Der Urheber kann, soweit dies zur Durch-
setzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer
erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Ver-
steigerer Auskunft über den Namen und die An-
schrift des Veräußerers sowie über die Höhe des
Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthänd-
ler oder Versteigerer darf die Auskunft über
Namen und Anschrift des Veräußerers verwei-
gern, wenn er dem Urheber den Anteil ent-
richtet.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4
können nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.
(6) Bestehen begründete Zweifel an der Rich-
tigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach
Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungs-
gesellschaft verlangen, daß nach Wahl des Aus-
kunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu be-
stimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder
sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie dies
zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständig-
keit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich
die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so
hat der· Auskunftspflichtige die Kosten der Prü-
fung zu erstatten.
(7) Die Ansprüche des Urhebers verjähren in
zehn Jahren.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
Werke der Baukunst und der angewandten Kunst
nicht anzuwenden."

2082 Bundesgesetzblatt,
2. § 27 erhält folgende Fassung:
,,§ 27
Vermieten und Verleihen
von Vervielfältigungsstücken
(1) Für das Vermieten oder Verleihen von
Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren
Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig i-:::t,
ist dem Urheber eine angemessene Vergütung
zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen
Erwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers
dient oder die Vervielfältigungsstücke durch eine
der Offentlichkeit zuglingliche Einrichtung (Bü-
cherei, Schallplattensammlung oder Sammlung
anderer Vervielfältigungsstücke) vermietet oder
verliehen werden. Der Vergütungsanspruch kann
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
gemacht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das
Werk ausschließlich zum Zweck des Vermietens
oder Verleihens erschienen ist oder die Verviel-
fältigungsstücke im Rahmen eines Arbeits- oder
Dienstverhältnisses ausschließlich zu dem Zweck
verliehen werden, sie bei der Erfüllung von Ver-
pflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstver-
hältnis zu benutzen. 11
3. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
eingefügt:
,,(4) Für die Vervielfältigung und Verbrei-
tung ist dem Urheber eine angemessene Ver-
gütung zu zahlen. 11
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. In § 62 Abs. 4 Satz 3 werden hinter dem Wort
,,widerspricht" die Worte „und er bei der Mittei-
lung der Änderung auf diese Rechtsfolge hinge-
wiesen worden ist" angefügt.
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Jahrgang 1972, Teil I
5. Nach § 135 wird folgende Vorschrift als § 135 a
eingefügt:
,,§ 135 a
Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes
auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes
Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt
das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem
Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der
Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der
11
Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
Artikel 2
Ist in den Fällen des § 135 a des Urheberrechts-
gesetzes vor dem 15. November 1971 ein Recht ver-
letzt worden, das auf Grund dieser Vorschrift im
Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch geschützt war,
so ist § 101 des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden
mit der Maßgabe, daß der Verletzer zu einer Ent-
schädigung des Verletzten in Geld nur dann nicht
berechtigt ist, wenn eine Abfindung in Geld für den
Verletzten unzumutbar ist.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 4
(1) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 11. Okto-
ber 1971, Artikel 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar
1966 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses · Gesetz am 1. Januar
1973 in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. November 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
der Justiz
Gerhard Jahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1972 I S. 2081. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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