Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1972, S. 2081

BGBl. 1972 I S. 2081 · 8.328 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1972, Seite 2081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2081
                                                                            Teil I
  1972                      Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1972
     Tag                                                                      In h a
  10. 11. 72   Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes . . . . . . . . . . . .
                    440-1

  15. 11. 72   ß(!kunntrnachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von
                                                                            2081

                                                                       Z 1997 A
                                                                       Nr.120
1 t                                                                      Seite
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2081

5 Deutschen
               Mark (Dürer-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2083
                                                     Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Rechtsvorschriften der Europä.ischen Gemeinschaften . . . . . . . . .

                                                        Gesetz
                                         zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
                                                               Vom 10. November 1972

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch
das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie
folgt geändert:

1. § 26 erhält folgende Fassung:

                                   ,,§   26
                               Folgerecht

    (1) Wird das Original eines Werkes der bil-
  denden Künste weiterveräußert und ist hieran
  ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwer-
  ber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat
  der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in
  Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungs-
  erlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt,
  wenn der Veräußerungserlös weniger als einhun-
  dert Deutsche Mark beträgt.

    (2) Der Urheber kann auf seinen Anteil im
  voraus nicht verzichten. Die Anwartschaft dar-
  auf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung;
  eine Verfügung über die Anwartschaft ist un-
  wirksam.
    (3) Der Urheber kann von einem Kunsthändler
  oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen,
  welche Originale von Werken des Urhebers in-
  nerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2084

      abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung
      des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterver-
      äußert wurden.
         (4) Der Urheber kann, soweit dies zur Durch-
      setzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer
      erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Ver-
      steigerer Auskunft über den Namen und die An-
      schrift des Veräußerers sowie über die Höhe des
      Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthänd-
      ler oder Versteigerer darf die Auskunft über
      Namen und Anschrift des Veräußerers verwei-
      gern, wenn er dem Urheber den Anteil ent-
      richtet.
         (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4
      können nur durch eine Verwertungsgesellschaft
      geltend gemacht werden.

         (6) Bestehen begründete Zweifel an der Rich-
      tigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach
      Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungs-
      gesellschaft verlangen, daß nach Wahl des Aus-
      kunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu be-
      stimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
      Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder
      sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie dies
      zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständig-
      keit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich
      die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so
      hat der· Auskunftspflichtige die Kosten der Prü-
      fung zu erstatten.
         (7) Die Ansprüche des Urhebers verjähren in
       zehn Jahren.
          (8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
       Werke der Baukunst und der angewandten Kunst
       nicht anzuwenden."
BGBl. 1972, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082
2082                                         Bundesgesetzblatt,

2. § 27 erhält folgende Fassung:

                                 ,,§   27

               Vermieten und Verleihen
             von Vervielfältigungsstücken

     (1) Für das Vermieten oder Verleihen von
  Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren
  Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig i-:::t,
  ist dem Urheber eine angemessene Vergütung
  zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen
  Erwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers
  dient oder die Vervielfältigungsstücke durch eine
  der Offentlichkeit zuglingliche Einrichtung (Bü-

  cherei, Schallplattensammlung oder Sammlung
  anderer Vervielfältigungsstücke) vermietet oder
  verliehen werden. Der Vergütungsanspruch kann
  nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend
  gemacht werden.
     (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das
  Werk ausschließlich zum Zweck des Vermietens
  oder Verleihens erschienen ist oder die Verviel-
  fältigungsstücke im Rahmen eines Arbeits- oder
  Dienstverhältnisses ausschließlich zu dem Zweck
  verliehen werden, sie bei der Erfüllung von Ver-
  pflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstver-
  hältnis zu benutzen. 11

3. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
      eingefügt:
        ,,(4) Für die Vervielfältigung und Verbrei-
       tung ist dem Urheber eine angemessene Ver-
       gütung zu zahlen.    11

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. In § 62 Abs. 4 Satz 3 werden hinter dem Wort
  ,,widerspricht" die Worte „und er bei der Mittei-
  lung der Änderung auf diese Rechtsfolge hinge-
  wiesen worden ist" angefügt.

                                         Die verfassungsmäßigen
                                       sind gewahrt.
                                         Das vorstehende Gesetz
Jahrgang 1972, Teil I

  5. Nach § 135 wird folgende Vorschrift als § 135 a
     eingefügt:

                          ,,§   135 a

                 Berechnung der Schutzfrist

       Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes
     auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes
     Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt
     das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem
     Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkraft-
     treten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom
     Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der
     Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der
                                                   11

     Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.

                        Artikel 2
     Ist in den Fällen des § 135 a des Urheberrechts-
  gesetzes vor dem 15. November 1971 ein Recht ver-
  letzt worden, das auf Grund dieser Vorschrift im
  Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch geschützt war,
  so ist § 101 des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden
  mit der Maßgabe, daß der Verletzer zu einer Ent-
  schädigung des Verletzten in Geld nur dann nicht
  berechtigt ist, wenn eine Abfindung in Geld für den
  Verletzten unzumutbar ist.

                        Artikel 3
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                        Artikel 4

    (1) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 11. Okto-
  ber 1971, Artikel 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar

  1966 in Kraft.
    (2) Im übrigen tritt dieses · Gesetz am 1. Januar
  1973 in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit verkündet.
                                       Bonn, den 10. November 1972
                                                   Der Bundespräsident
                                                       Heinemann
                                                     Der Bundeskanzler
                                                          Brandt

                                             Der Bundesminister

der Justiz
                                                    Gerhard Jahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1972 I S. 2081. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b2c1a9cfb0396a90….