Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 121 Kosten des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund808 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-1 (1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-2 (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-3 (3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-4 (4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-5 (5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

§ 120 § 121a