§ 121 Kosten des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-1 (1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-2 (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-3 (3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-4 (4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-5 (5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
Wird zitiert von 865 Entscheidungen zu § 121 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 25.01.2021 – 204 StObWs 378/20Zitiert von 7
- KG, 09.09.2010 – 2 Ws 390/10 Vollz
- OLG Brandenburg, 03.02.2025 – 1 Ws 172/24
- KG, 01.09.2011 – 2 Ws 383/11 Vollz
- KG, 14.04.2010 – 2 Ws 8/10 Vollz, 2 Ws 9/10 Vollz, 2 Ws 8-9/10 Vollz
- OLG Hamm, 22.03.2001 – 28 W 98/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 26.03.2026 – 1 Ws 140/25
- OLG Celle, 02.03.2026 – 1 Ws 16/26
- OLG Brandenburg, 16.02.2026 – 1 WS 168/25 (S)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.06.2019 Ausfertigung
§ 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
-
05.12.2012 Ausfertigung
§ 121 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2012 I S. 2425
-
27.12.2000 Ausfertigung
§ 121 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I 2043)
BGBl. 2000 I S. 2043
-
20.01.1984 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1984 (BGBl. I 97)
BGBl. 1984 I S. 97
-
22.12.1981 Ausfertigung
§ 121 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1523)
BGBl. 1981 I S. 1523
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.