§ 121 Kosten des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 808
Nach Gewicht
- BayObLG, 25.01.2021 – 204 StObWs 378/20Zitiert von 7
- KG, 09.09.2010 – 2 Ws 390/10 Vollz
- OLG Brandenburg, 03.02.2025 – 1 Ws 172/24
- KG, 01.09.2011 – 2 Ws 383/11 Vollz
- KG, 14.04.2010 – 2 Ws 8/10 Vollz, 2 Ws 9/10 Vollz, 2 Ws 8-9/10 Vollz
- OLG Hamm, 22.03.2001 – 28 W 98/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 26.03.2026 – 1 Ws 140/25
- OLG Celle, 02.03.2026 – 1 Ws 16/26
- OLG Brandenburg, 16.02.2026 – 1 WS 168/25 (S)
808 Entscheidungen zu § 121 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-1 (1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-2 (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-3 (3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-4 (4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121#abs-5 (5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.