§ 115 Gerichtliche Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/115#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/115#abs-1a (1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/115#abs-2 (2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/115#abs-3 (3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/115#abs-4 (4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/115#abs-5 (5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Wird zitiert von 565 Entscheidungen zu § 115 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 18.10.2021 – 5 Ws 165/21 Vollz
- KG, 07.03.2019 – 5 Ws 81/18 Vollz
- KG, 06.06.2019 – 5 Ws 65/19 Vollz
- BayObLG, 18.02.2025 – 204 StObWs 557/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung wegen unvollständiger Berücksichtigung entscheidungsrelevanter Umstände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 16.06.2022 – 5 Ws 281/21 Vollz
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz
- OLG Hamm, 22.04.2026 – 1 Vollz 17 + 18/26
- OLG Bremen, 26.03.2026 – 1 Ws 140/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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25.04.2013 Ausfertigung
§ 115 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I 935)
BGBl. 2013 I S. 935
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2012 I S. 2425
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