§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121a#abs-1 (1) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/121a#abs-2 (2) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass für gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 121a StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Münster, 12.01.2026 – 5 T 592/25
- LG Paderborn, 22.01.2024 – 5 T 3/24
- LG Paderborn, 25.04.2025 – 5 T 95/25
- LG Paderborn, 16.04.2025 – 5 T 98/25
- LG Paderborn, 06.09.2022 – 5 T 235/22
- LG Lübeck, 16.03.2026 – 7 T 385/25
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 19.08.2024 – 26 T 34/24
- LG Memmingen, 16.07.2024 – 44 T 860/24
- LG Düsseldorf, 12.04.2024 – 26 T 18/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121a StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2019 Ausfertigung
§ 121a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
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