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Artikel 2 · BT-Drs. 19/4467 · S. 25

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
Es handelt sich um die Berichtigung eines im Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur
weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) enthaltenen Fehlers.
Darin wurde in §110a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) eine gesonderte Ermächtigung zum Erlass
einer Rechtsverordnung für die Einsicht in elektronische Akten geschaffen, obwohl in § 120 Absatz 1 Satz 2
StVollzG zugleich die auf der Grundlage des § 32f Absatz 6 StPO erlassene Rechtsverordnung über die Einsicht
in elektronische Akten für anwendbar erklärt wurde. Allein die letztgenannte Verweisung ist zutreffend. Eine
eigenständige Verordnung über das Verfahren bei der Akteneinsicht ist für den Bereich des StVollzG nicht ange-
zeigt, da auch die gesetzlichen Vorgaben an das Verfahren der Akteneinsicht allein aufgrund der Verweisung auf
die StPO zur Anwendung gelangen und nicht eigenständig geregelt sind.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4467, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 90.199–91.196 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9afbc9ee46f5d9e3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP