Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 116 Rechtsbeschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund933 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/116#abs-1 (1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/116#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/116#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/116#abs-4 (4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 115 § 117