§ 116 Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/116#abs-1 (1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/116#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/116#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/116#abs-4 (4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 977 Entscheidungen zu § 116 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.09.2016 – 1 Vollz(Ws) 304/16
- OLG Karlsruhe, 14.01.2016 – 2 Ws 8/16Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 16.01.2025 – 1 Ws 219/24 Vollz
- OLG Thüringen, 12.09.2024 – 2 Ws 496/23
- OLG Hamm, 03.06.2024 – 1 Vollz 80/24, 91-96/24, 178-179/24
- KG, 16.02.2022 – 5 Ws 20/22 Vollz
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung wegen unvollständiger Berücksichtigung entscheidungsrelevanter Umstände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 13.05.2026 – 1 Vollz 31/26
- OLG Hamm, 22.04.2026 – 1 Vollz 17 + 18/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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20.01.1984 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1984 (BGBl. I 97)
BGBl. 1984 I S. 97
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.