§ 47 Hausgeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 287/03Zitiert von 11
- BFH, 16.12.2003 – VII R 24/02Zitiert von 5
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 191/03Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 22.07.2013 – 6 K 3059/11Zitiert von 1
- BSG, 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R(Arbeitslosengeld II - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Leistungen gem §§ 47, 51 ff StVollzG nach Haftentlassung - Einkommensberechnung - Verteilzeitraum für einmalige Einnahmen - Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 StVollzG für das Überbrückungsgeld - früherer Zufluss und Nichtverteilung des gem StVollzG gezahlten Eigen- und Hausgeldes - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutzte Eigentumswohnung - Neben- bzw Betriebskosten - Berücksichtigung von Jahresbeträgen im Monat ihrer Fälligkeit)Zitiert von 31
- LSG NRW, 24.09.2012 – L 19 AS 773/12
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 12.09.2024 – 2 Ws 496/23
- BGH, 01.07.2015 – XII ZB 240/14Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen; Bemessung des zu belassenden Selbstbehalts; Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften auf das EigengeldZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.08.2011 – 3 Ws 13/11(StVollz)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/47#abs-1 (1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/47#abs-2 (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.