§ 47 Hausgeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/47#abs-1 (1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/47#abs-2 (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 47 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 287/03Zitiert von 11
- BFH, 16.12.2003 – VII R 24/02Zitiert von 5
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 191/03Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 22.07.2013 – 6 K 3059/11Zitiert von 1
- BSG, 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R(Arbeitslosengeld II - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Leistungen gem §§ 47, 51 ff StVollzG nach Haftentlassung - Einkommensberechnung - Verteilzeitraum für einmalige Einnahmen - Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 StVollzG für das Überbrückungsgeld - früherer Zufluss und Nichtverteilung des gem StVollzG gezahlten Eigen- und Hausgeldes - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutzte Eigentumswohnung - Neben- bzw Betriebskosten - Berücksichtigung von Jahresbeträgen im Monat ihrer Fälligkeit)Zitiert von 32
- LSG NRW, 24.09.2012 – L 19 AS 773/12Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 12.09.2024 – 2 Ws 496/23
- BGH, 01.07.2015 – XII ZB 240/14Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen; Bemessung des zu belassenden Selbstbehalts; Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften auf das EigengeldZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.08.2011 – 3 Ws 13/11(StVollz)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
-
27.12.2000 Ausfertigung
§ 47 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I 2043)
BGBl. 2000 I S. 2043
-
22.12.1981 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1523)
BGBl. 1981 I S. 1523
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.