§ 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 89
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 28.06.2016 – 1 Vollz(Ws) 18/16Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 21.07.2016 – 2 Ws 79/16Zitiert von 6
- BGH, 12.08.2020 – 2 ARs 147/20Strafvollzugsbegleitende Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung: Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer nach Verlegung des Verurteilten; Bindungswirkung einer Verweisung an die für die aufnehmende Justizvollzugsanstalt zuständige StrafvollstreckungskammerZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 24.10.2023 – 1 Ws 206/23
- KG, 06.12.2018 – 2 Ws 233/18, 2 Ws 233/18 - 121 AR 224/18Zitiert von 5
- KG, 19.08.2015 – 2 Ws 154/15, 2 Ws 154/15 - 141 AR 327/15Strafvollzug: Anforderungen an die Begründung des Feststellungsbeschlusses nach § 119a StVollzG über das Betreuungsangebot gemäß § 66c StGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.05.2026 – 1 Vollz 31/26
- OLG Hamm, 18.03.2026 – 1 Vollz 234/25
- OLG Frankfurt am Main, 26.11.2025 – 3 Ws 488/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119a StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/119a#abs-1 (1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/119a#abs-2 (2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/119a#abs-3 (3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/119a#abs-4 (4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/119a#abs-5 (5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/119a#abs-6 (6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/119a#abs-7 (7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.