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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1981, S. 1523
BGBl. 1981 I S. 1523 · 197.020 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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zweites Gesetz
zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
(2. Haushaltsstrukturgesetz -
2. HStruktG)
Vom 22. Dezember 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Bundesbesoldungsgesetz
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1
S. 2081 ), geändert durch § 9 des Gesetzes vom
21. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1465), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 41 wird folgender § 41 a angefügt:
,,§ 41 a
Kürzung des Ortszuschlages
(1) Vom 1. März 1982 an wird der Ortszuschlag um
den Betrag von 1 vom Hundert des Anfangsgrundge-
halts (Grundgehalts), der Zuschüsse zum Grundge-
halt für Professoren an Hochschulen und des Orts-
zuschlages der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungs-
gruppe gekürzt. Dies gilt nicht, wenn Stellenzulagen
nach den Nummern 23 bis 30 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (An-
lage 1) entsprechend gekürzt werden.
(2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Ortszuschlag
nach § 1 b des Gesetzes über das Amtsgehalt der
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 1964 (BGBI. 1 S. 133), zuletzt geändert
durch Artikel VII § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember
1974 (BGBI. 1 S. 3716), entsprechend.
(3) Bei Inhabern von Amtswohnungen, denen ein
Ortszuschlag nicht zusteht, wird das Amtsgehalt ent-
sprechend gekürzt."
2. a) § 7 4 wird gestrichen.
b) Für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlages
für Berlin wird folgende Übergangsregelung ge-
troffen:
aa) Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin ( § 74
des Bundesbesoldungsgesetzes, § 50 Abs. 2
des Beamtenversorgungsgesetzes, § 4 7
Abs. 3 und § 89 a des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der am 31. Dezember 1981 gel-
tenden Fassung) wird nach Maßgabe des
Doppelbuchstaben bb übergangsweise wei-
tergezahlt; allgemeine Erhöhungen der
Grundgehälter nach dem 31. Dezember 1981
führen nicht zu einer Erhöhung des örtlichen
Sonderzuschlages.
bb) Der örtliche Sonderzuschlag vermindert sich
bei jeder nach dem 31 . Dezember 1981 in
Kraft tretenden allgemeinen Besoldungsver-
besserung um ein Drittel des Betrages nach
dem Stande vom 31. Dezember 1981. Die
Verminderung tritt von dem Zeitpunkt an ein,
zu dem die allgemeine Besoldungsverbesse-
rung in Kraft tritt.

1524
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. Die Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz erhält b) wird folgende Fußnote 1 ) angefügt:
folgende Fassung:
„Anlage VIII Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
,, 1 ) Vom 1. März 1982 an werden die ruhegehalt-
fähigen Beträge zu den Nummern 23 bis 30
um den Betrag von 1 vom Hundert des An-
fangsgrundgehalts und des Ortszuschlages
1. Für Anwärter, die vor dem 1. Januar 1982 einge- der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe
stellt worden sind:
Eingangsamt, Grundbetrag 1 )
in das der
Anwärter nach
Abschluß des vor Voll- nach Voll-
Vorbereitungs- endung endung
dienstes des 26. des 26.
unmittelbar Lebens- Lebens-
eintritt jahres jahres
A 1 bis A 4 797 895
A 5 bis A 8 956 1 091
A 9 bis A 11 1 127 1 285
A12 1 441 1 624
A13 1 494
1 679
A 13 + Zulage
(Nummer 27
Abs. 1 Buch-
stabe d der
Vorbemerkungen
zu den Bundes-
besoldungs-
ordnungen
A und 8)
oder R 1 1 548 1 737
2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1981
eingestellt werden:
Eingangsamt. Grundbetrag
in das der
Anwärter nach
Abschluß des vor Voll- nach Voll-
Vorbereitungs- endung endung
dienstes des 26. des 26.
unmittelbar Lebens- Lebens-
eintritt jahres jahres
A 1 bis A 4 751 846
A 5 bis A 8 901 1 028
A 9 bis A 11
1 001 1150
A12 1 221 1 387
A13
1 265 1 438
A 13 + Zulage
(Nummer 27
Abs. 1 Buch-
stabe d der
Vorbemerkun~ ,an
zu den Bund13i;-
besoldungs-
ordnungen
A und 8)
oder R 1 1 309 1 489
4. In der Anla{;,3 IX
a) erhalten die Nummern 23 bis 30 der Vorbemer-
kungen .rn den Bundesbesoldungsordnungen A
und B de,11 Fußnotenhinweis 1 ),
gekürzt."
Verheirateten- 5. Vorschriften für Versorgungsempfänger
zuschlag
(1) Die Fußnote 1) zu Anlage IX zum Bundesbesol-
nach § 62 nach § 62
Abs. 1 Abs. 2
dungsgesetz findet auch auf die am 1. März 1982
vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung.
(2) Versorgungsbezüge, die nicht nach vorstehen-
dem Absatz 1 oder nach § 41 a des Bundesbesol-
253 84 dungsgesetzes in Verbindung mit§ 50 Abs. 1 Satz 1
292 84 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 4 7 Abs. 1
338 84 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gekürzt
370 84 werden, werden vom 1. März 1982 an um 0,7 vom
Hundert gekürzt.
377 84
(3) Der durchschnittliche Hundertsatz der allge-
meinen Verminderung der Dienstbezüge im Sinne
des § 70 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August
1980 (BGBI. 1S. 1509) geändert worden ist, wird für
das Zweite Haushaltsstrukturgesetz auf 0, 7 vom
Hundert festgestellt.
382 84
Artikel 2
Beamtenversorgungsgesetz
Verheirateten-
§ 1
zuschlag
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
nach§ 62 nach§ 62
Abs. 1 Abs. 2 Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1
S. 1509), wird wie folgt geändert:
241 80
277 80
1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „3" durch die
Zahl „2" ersetzt.
321 80
340 80
2. § 6 wird wie folgt geändert:
352 80
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Zahl „4"
durch die Zahl „3" ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte
363 80" ,,§ 6 Abs. 4 Nr. 4" durch die Worte,,§ 6 Abs. 3
Nr. 4" ersetzt.
c) In Satz 2 werden die Worte „und 3" gestrichen.
4. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „und 3" gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
') Vom 1. März 1982 an werden die Anwärterbezüge um 1 vom Hundert des
vor Vollendung des 26. Lebensjahres zustehenden
Grundbetrages gekürzt. b) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1525
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses
nach Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-
rechtliche Dienstherr auf Grund dieses Beschäf-
tigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-
bensversicherung oder einer öffentlich-rechtli-
chen Versicherungs- oder Versorgungseinrich-
tung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehalt-
fähig berücksichtigt werden, wenn Leistungen
aus der:Lebensversicherung oder der öffentlich-
rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-
einrichtung gewährt werden oder gewährt wor-
den sind."
6. § 50 Abs. 2 wird gestrichen.
7. In§ 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „aus einem
Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember
1965 begründet worden ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2),"
gestrichen.
8. § 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „erhöht" die
Worte „oder vermindert" und nach dem Wort „Er-
höhungen" die Worte „oder Verminderungen"
eingefügt.
b) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „erhöht"
die Worte „oder vermindert" eingefügt.
9. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erhöht" die
Worte „oder vermindert" und nach dem Wort „Er-
höhungen" die Worte „oder Verminderungen"
eingefügt.
b) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „erhöht"
die Worte „oder vermindert" eingefügt.
10. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 und 4" durch die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1
und 4, Abs. 3" ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur
gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des sieben-
undzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat
oder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 bis 3 des Bundeskindergeldgesetzes er-
gebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die
Waise sich in verzögerter Schul- od~r Berufs-
ausbildung befunden hat,
und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr
Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen
ausreichenden Unterhalt leisten kann oder
dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist
und sie nicht unterhält."
11. In§ 62 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,§ 6 Abs. 3,"
gestrichen.
1 2. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 1 werden nach den Worten
,,9 Abs. 2," die Worte ,,§ 10 Abs. 2," eingefügt.
b) In Nummer 5 Satz 1 werden die Worte „ein-
schließlich der bisherigen Rentenanrechnungs-
11
vorschriften gestrichen.
13. In § 84 wird Satz 2 gestrichen.
§2
Übergangsvorschrift
(1) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhält-
nis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist
und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 1 bis 5,
7, 11 bis 13 eine niedrigere Versorgung als nach dem
bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht,
wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die
am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-
denen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des
Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt er-
gibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge
oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum
31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unter-
schied berechnet, der sich bei Eintritt der Vorausset-
zungen des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraus-
setzungen im Jahre
1982 elf Zwölftel,
1983 zehn Zwölftel,
1984 neun Zwölftel,
1985 acht Zwölftel,
1986 sieben Zwölftel,
1987 sechs Zwölftel,
1988 fünf Zwölftel,
1989 vier Zwölftel,
1990 drei Zwölftel,
1991 zwei Zwölftel,
1992 ein Zwölftel
-
des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um je-
weils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versor-
gungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der
Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner
um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge.
Der Ausgleich darf den nach § 55 des Beamtenversor-
gungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag
nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berech-
nung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Um-
wandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen
Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern,
um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 des Beamten-
versorgungsgesetzes vermindert.
(2) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
eines nach Absatz 1 Ausgleichsberechtigten erhalten
den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen-
oder Waisengeldes. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt ent-
sprechend.
§3
Rückforderungsvorbehalt
Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge
unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf
Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 und 2 zu-
rückgefordert werden.

1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 3
§ 1
Soldatenversorgungsgesetz
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 1957), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt
geändert:
1. § 12 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt
die Übergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert
und für Inhaber eines Zulassungsscheins fünfzig
vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden
Betrages.''
2. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „3" durch die
Zahl „2" ersetzt.
3 § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
4. In § 21 Satz 2 werden die Worte „Abs. 2 und 3"
durch die Worte „und Abs. 2" ersetzt.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fas-
sung:
,,(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses
nach Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-
rechtliche Dienstherr auf Grund dieses Beschäf-
tigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-
bensversicherung oder einer öffentlich-rechtli-
chen Versicherungs- oder Versorgungseinrich-
tung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehalt-
fähig berücksichtigt werden, wenn Leistungen
aus der Lebensversicherung oder der öffentlich-
rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-
einrichtung gewährt werden oder gewährt wor-
den sind."
6. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
7. In § 55 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „aus einem
Dienstverhältnis als Berufssoldat, das nach dem
31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 20
Abs. 3 Satz 2)," gestrichen.
e. § 55 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „erhöht" die
Worte „oder vermindert" und nach dem Wort „Er-
höhungen" die Worte „oder Verminderungen"
eingefügt.
b) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „erhöht"
die Worte „oder vermindert" eingefügt.
9. § 55 d Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erhöht" die
Worte „oder vermindert" und nach dem Wort „Er-
höhungen" die Worte „oder Verminderungen"
eingefügt.
b) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „erhöht"
die Worte „oder vermindert" eingefügt.
10. § 59 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 und 4" durch die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1
und 4 und Abs. 3" ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur ge-
währt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des sieben-
undzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat
oder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 bis 3 des Bundeskindergeldgesetzes er-
gebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die
Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufs-
ausbildung befunden hat,
und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr
Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen
ausreichenden Unterhalt leisten kann oder
dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist
und sie nicht unterhält."
11. In§ 60 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,§ 20 Abs. 3,"
durch das Wort „den" ersetzt.
12. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 1 wird alleinige Vorschrift.
13. In § 89 a werden die Worte „und gegebenenfalls der
örtliche Sonderzuschlag nach § 7 4 des Bundes-
besoldungsgesetzes'' gestrichen.
§ 2
§ 99 des Beamtenversorgungsgesetzes wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden hinter den Worten „ 1 7
Abs. 2," die Worte,,§ 22 Abs. 2," eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden die Worte „einschließ-
lich der bisherigen Rentenanrechnungsvor-
schriften" gestrichen.
b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
§3
Übergangsvorschriften
( 1 ) Für Soldaten auf Zeit, die vor dem 1 . Januar 1982
eine Verpflichtungs- oder Weiterverpflichtungserklä-
rung für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren ab-
gegeben haben und deren Dienstzeit auf Grund dieser

Erklärung festgesetzt wurde, gilt, wenn diese Dienst-
zeitfestsetzung im Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses noch maßgebend ist, § 1 2 Abs. 3
Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung. Artikel 10
§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) bleibt unberührt.
(2) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhält-
nis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist
und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 3 bis 5,
7 und 12 sowie in § 2 eine niedrigere Versorgung als
nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift gel-
tenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Aus-
gleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit
Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu
diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der
Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom
1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der
Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei
Eintritt der Voraussetzungen des§ 55 a des Soldaten-
versorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei
Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre
1982 elf Zwölftel,
1983 zehn Zwölftel,
1984 neun Zwölftel,
1985 acht Zwölftel,
1986 sieben Zwölftel,
1987 sechs Zwölftel,
1988 fünf Zwölftel,
1989 vier Zwölftel,
1990 drei Zwölftel,
1991 zwei Zwölftel,
1992 ein Zwölftel
des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um je-
weils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versor-
gungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der
Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner
um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge.
Der Ausgleich darf den nach § 55 a des Soldatenversor-
gungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag
nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berech-
nung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Um-
wandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen
Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern,
um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 a des Solda-
tenversorgungsgesetzes vermindert.
(3) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
eines nach Absatz 2 Ausgleichsberechtigten erhalten
den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen-
oder Waisengeldes. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt ent-
sprechend.
§4
Rückforderungsvorbehalt
Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge
unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf
Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3
zurückgefordert werden.
§5
Die §§ 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin.
Artikel 4
Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes
§ 1
Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Perso-
nen in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1685), zuletzt geändert
durch das Gesetz über die Versorgung der Beamten und
Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungs-
gesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2485), wird wie folgt geändert:
1. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Beim zusammentreffen von Versorgungs-
bezügen nach Absatz 2 mit Renten sind die
allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften
anzuwenden."
2. In § 77 a Satz 2 werden die Worte „Dies gilt auch für
Renten eines Versicherungsträgers innerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes insoweit als die
Renten auf Zeiten entfallen, für die der Dienstherr die
Beiträge allein getragen hat und" durch die Worte
„Soweit nicht die allgemeinen beamtenrechtlichen
Vorschriften über das zusammentreffen von Versor-
gungsbezügen mit Renten Anwendung finden, gilt
Satz 1 auch" ersetzt.
§2
Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versor-
gungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
gesetzes fallenden Personen.
Artikel 5
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 1
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Dezember 1965 (BGBI. I S. 2073), zuletzt
geändert durch Artikel IV § 3 des Zweiten Gesetz~s
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezu-
gen in Bund und Ländern vom 5. November 1973
(BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, gilt
§ 18 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auch
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die
Versorgung angerechnet werden, wenn für denselben
Unfall entsprechende Versorgung nach dem für Beamte
geltenden Recht gewährt wird."

1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 2
Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versor-
gungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Artikel 6
Schwerbehindertengesetz
In § 42 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979
(BGBI. 1 S. 1649), zuletzt geändert durch Artikel II § 3
des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469),
wird die Textstelle „Bei der Bemessung des Arbeitsent-
gelts und der Dienstbezüge" um die Worte „aus einem
bestehenden Beschäftigungsverhältnis" ergänzt.
Artikel 7
Gesetz zur Personaleinsparung
in der mittelbaren Bundesverwaltung
§ 1
Bei der Bundesanstalt für Arbeit, der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft,
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen
sowie den übrigen bundesunmittelbaren Sozialversi-
cherungsträgern (§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch) und den sonstigen nach§ 121 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zur Beschäftigung von
Bundesbeamten berechtigten Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit minde-
stens 75 regelmäßig Beschäftigten, sind im Jahre 1982
1 vom Hundert der in den Haushalts-(Wirtschafts-)
plänen oder entsprechenden Unterlagen 1981 ausge-
brachten Planstellen für Beamte und Stellen für Ange-
stellte und Arbeiter (Stellen) sowie der in den Stellen-
plänen der Dienstordnungen ausgebrachten Planstellen
für dienstordnungsmäßig Angestellte (DO-Angestellte)
durch Nichtwiederbesetzung freier und frei werdender
Stellen einzusparen. Sofern im Jahre 1982 Stellen nicht
in dem erforderlichen Umfang frei geworden sind, ist die
Einsparung im Jahre 1983 nachzuholen. Die Personal-
einsparung bei der Bundesanstalt für Arbeit ist im Jahre
1 983 vorzunehmen; Satz 2 gilt entsprechend.
§2
Die Einsparung ist anteilig
1. auf Planstellen für Beamte oder DO-Angestellte und
Stellen für Angestellte einerseits und Stellen für
Arbeiter andererseits,
2. bei den Planstellen für Beamte oder DO-Angestellte
und Stellen für Angestellte auf die Laufbahngruppen
und diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen
zu verteilen. § 26 Abs. 1 und 6 des Bundesbesoldungs-
gesetzes bleibt unberührt.
§3
Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 8
Bundesausbildungsförderungsrecht
(1) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976
(BGBI. I S. 989), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
13. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 625), wird wie folgt geändert:
1. Im § 13 wird Absatz 2 a wie folgt gefaßt:
,,(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die
1. nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder nach § 176 b
Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung ver-
sichert sind,
2. nach § 173 d der Reichsversicherungsordnung
von der Versicherungspflicht befreit oder
3. nach § 175 Nr. 3 der Reichsversicherungsord-
nung von der Versicherungspflicht befreit sind,
deren Anspruch auf Familienkrankenpflege nach
§ 205 der Reichsversicherungsordnung aber er-
loschen ist,
erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die
Krankenversicherung um monatlich 38 DM."
2. § 17 Abs. 3 Nr. 4 wird aufgehoben.
3. Im § 21 Abs. 2 Satz 1 werden die Zahl „9 600" durch
die Zahl „9 900'', die Zahl „12'' jeweils durch die Zahl
„ 11 ", die Zahl „5 500" jeweils durch die Zahl
„5 000", die Zahl „32" durch die Zahl „31" und die
.Zahl „ 16 500'' durch die Zahl „ 16 800'' ersetzt.
4. Im § 25 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 wird die Zahl „185"
jeweils durch die Zahl „140" ersetzt.
(2) Das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981
(BGBI. 1 S. 625) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c wird aufgt3hoben.
2. Artikel 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
(3) In der Verordnung über Zusatzleistungen in Härte-
fällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
vom 15. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1449), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 11. August 1980 (BGBI. 1
S. 1293), werden § 1 Abs. 1 und die §§ 2 bis 5 aufge-
hoben.
(4) Die nach§ 35 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes für das Jahr 1982 vorgeschriebene Über-
prüfung erfolgt im Jahre 1983.
Artikel 9
Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I
S. 1497), wird wie folgt geändert:

Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1529
1. § 381 a der Reichsversicherungsordnung erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 381 a
Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie in § 176 b
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten gelten als
Beitragssatz sieben Zehntel des durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und
Ersatzkassen. Maßgeblich ist der jeweils zum 1. April
und 1. Oktober vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Bei-
tragssatz; er gilt für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 bezeich-
neten Versicherten vom Beginn des auf die Feststel-
lung folgenden Semesters, im übrigen vom Beginn
des auf die Feststellung folgenden Kalenderhalbjah-
res an. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem
Komma zu runden. Die Beiträge sind von den Versi-
cherten allein zu tragen."
2. § 393 d Abs. 3 wird aufgehoben.
3. § 535 erhält folgende Fassung:
,,§ 535
Die für das Sommersemester 1982 zu zahlenden
Beiträge der nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 Versicherten
sind nach § 393 d Abs. 1 fällig."
4. § 1 236 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten
wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder
ist sie gemindert, kann der Träger der Rentenver-
sicherung Leistungen zur Rehabilitation erbrin-
gen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch diese Lei-
stungen wesentlich gebessert oder wiederher-
gestellt werden kann oder wenn bei einer bereits
geminderten Erwerbsfähigkeit durch diese Lei-
stungen der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann.
Einern Versicherten, der das 59. Lebensjahr voll-
endet hat, kann unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 eine medizinische Maßnahme zur Reha-
bilitation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung er-
bracht werden, wenn er berufsunfähig oder er-
werbsunfähig ist oder dies in absehbarer Zeit zu
erwarten ist. Dies gilt auch für die Durchführung
einer weiteren medizinischen Maßnahme zur
Rehabilitation vor Ablauf von drei Jahren nach
Durchführung einer solchen oder ähnlichen Maß-
nahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-recht-
licher Vorschriften getragen oder bezuschußt
worden sind, es sei denn, daß eine vorzeitige
Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen drin-
gend erforderlich ist. Der Umfang der Leistungen
zur Rehabilitation richtet sich nach den §§ ·1237
bis 1237 b. Der Träger der Rentenversicherung
bestimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchfüh-
rung der Leistungen zur Rehabilitation sowie die
Rehabilitationseinrichtung unter Beachtung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit nach pflichtgemäßem Ermessen."
b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember
1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
Leistungen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder
in Anspruch genommen worden sind."
5. § 1 255 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Worten „für jeden
Kalendermonat des Wehrdienstes" die Worte
,,vor dem 1. Januar 1982" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes
nach dem 31. Dezember 1981 sind an Stelle des
nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts
75 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu
legen."
c) In dem bisherigen Satz 3 werden die Worte
„Satz 2 gilt" durch die Worte „Sätze 2 und 3
gelten" ersetzt.
6. § 1385 Abs. 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d) bei Personen, die während einer Wehrdienstlei-
stung oder einer Ersatzdienstleistung versichert
sind (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7), 75 vom
Hundert des auf den Zeitraum, für den Beiträge
zu entrichten sind, berechneten durchschnitt-
lichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter, der Ange-
stellten und der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung ohne Lehrlinge und Anlernlinge im
Sinne des § 1255 Abs. 6 Satz 2."
Artikel 10
Gesetz über die Krankenversicherung
der Studenten
§ 8 des Gesetzes über die Krankenversicherung der
Studenten vom 24. Juni 1975 (BGBI. I S. 1536) wird auf-
gehoben.
Artikel 11
Reichsknappschaftsgesetz
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1497), wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten
wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder
ist sie gemindert, kann die Bundesknappschaft
Leistungen zur Rehabilitation erbringen, wenn die
Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen wesent-
lich gebessert oder wiederhergestellt werden
kann oder wenn bei einer bereits geminderten Er-
werbsfähigkeit durch diese Leistungen der Eintritt
von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
abgewendet werden kann. Einern Versicherten,
der das 59. Lebensjahr vollendet hat, kann unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 eine medizi-
nische Maßnahme zur Rehabilitation in einer Kur-
oder Spezialeinrichtung erbracht werden, wenn er
berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder dies in
absehbarer Zeit zu erwarten ist. Dies gilt auch für
die Durchführung einer weiteren medizinischen
Maßnahme zur Rehabilitation vor Ablauf von drei
Jahren nach Durchführung einer solchen oder
ähnlichen Maßnahme, deren Kosten auf Grund öf-
fentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder
bezuschußt worden sind, es sei denn, daß eine
vorzeitige Maßnahme aus gesundheitlichen Grün-
den dringend erforderlich ist. Der Umfang der Lei-
stungen zur Rehabilitation richtet sich nach den
§§ 36 bis 36 b. Die Bundesknappschaft bestimmt
im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der
Leistungen zur Rehabilitation sowie die Rehabili-
tationseinrichtung unter Beachtung der Grund-
sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
nach pflichtgemäßem Ermessen."
b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember
1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
Leistungen vor dem 1 . Januar 1982 bewilligt oder
in Anspruch genommen worden sind."
2. § 54 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Worten „für jeden Ka-
lendermonat des Wehrdienstes" die Worte „vor
dem 1. Januar 1982" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes
nach dem 31. Dezember 1981 sind an Stelle des
nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts
75 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu le-
gen."
c) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte
,,Satz 1 gilt" durch die Worte „Sätze 1 und 2 gel-
ten" ersetzt.
3. § 130 Abs. 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b) bei Personen, die während einer Wehrdienstlei-
stung oder einer Ersatzdienstleistung versichert
sind (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3),
75 vom Hundert des auf den Zeitraum, für den
Beiträge zu entrichten sind, berechneten durch-
schnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versi-
cherten der Rentenversicherung der Arbeiter,
der Angestellten und der knappschaftlichen
Rentenversicherung ohne Lehrlinge und Anlern-
linge,".
Artikel 12
Angestelltenversicherungsgesetz
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert:
1 . § 1 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten
wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder
ist sie gemindert, kann die Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte Leistungen zur Rehabilita-
tion erbringen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch
diese Leistungen wesentlich gebessert oder wie-
derhergestellt werden kann oder wenn bei einer
bereits geminderten Erwerbsfähigkeit durch diese
Leistungen der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann.
Einern Versicherten, der das 59. Lebensjahr voll-
endet hat, kann unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 eine medizinische Maßnahme zur Reha-
bilitation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung er-
bracht werden, wenn er berufsunfähig oder er-
werbsunfähig ist oder dies in absehbarer Zeit zu
erwarten ist. Dies gilt auch für die Durchführung
einer weiteren medizinischen Maßnahme zur Re-
habilitation vor Ablauf von drei Jahren nach
Durchführung einer solchen oder ähnlichen Maß-
nahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-recht-
licher Vorschriften getragen oder bezuschußt
worden sind, es sei denn, daß eine vorzeitige
Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen drin-
gend erforderlich ist. Der Umfang der Leistungen
zur Rehabilitation richtet sich nach §§ 14 bis 14 b.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
bestimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchfüh-
rung der Leistungen zur Rehabilitation sowie die
Rehabilitationseinrichtung unter Beachtung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit nach pflichtgemäßem Ermessen."
b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember
1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
Leistungen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder
in Anspruch genommen worden sind."
2. § 32 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Worten „für jeden Ka-
lendermonat des Wehrdienstes" die Worte „vor
dem 1. Januar 1982" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes
nach dem 31. Dezember 1981 sind an Stelle des
nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts
75 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu le-
gen."
c) In dem bisherigen Satz 3 werden die Worte
,,Satz 2 gilt" durch die Worte „Sätze 2 und 3 gel-
ten" ersetzt.
3. § 112 Abs. 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d) bei Personen, die während einer Wehrdienstlei-
stung oder einer Ersatzdienstleistung versichert
sind(§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9), 75 vom Hundert des
auf den Zeitraum, für den Beiträge zu entrichten
sind, berechneten durchschnittlichen Bruttoar-
beitsentgelts aller Versicherten der Rentenver-

sicherung der Arbeiter, der Angestellten und der
knappschaftlichen Rentenversicherung ohne
Lehrlinge und Anlernlinge im Sinne des § 32
Abs. 6 Satz 2,".
Artikel 13
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205),
wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines nach diesem
Gesetz Beitragspflichtigen wegen Krankheit oder
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
rung erheblich gefährdet oder ist sie gemindert,
kann die landwirtschaftliche Alterskasse Leistun-
gen zur Rehabilitation in dem in § 7 bestimmten
Umfang erbringen, wenn die Erwerbsfähigkeit
durch diese Leistungen wesentlich gebessert
oder wiederhergestellt werden kann oder wenn
bei einer bereits geminderten Erwerbsfähigkeit
durch diese Leistungen der Eintritt von Berufsun-
fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet
werden kann."
b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1 a) Beitragspflichtiger im Sinne des Absat-
zes 1 ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung
a) nach § 14 beitragspflichtig ist und in den dem
Monat der Antragstellung vorangehenden
sechs Kalendermonaten nach dieser Vor-
schrift beitragspflichtig war oder
b) nach § 27 beitragspflichtig ist.;,
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Einern Beitragspflichtigen steht gleich, wer
im Zeitpunkt der Antragstellung
a) Ehegatte eines Beitragspflichtigen nach § 14
ist, sofern dieser in den dem Monat der Antrag-
stellung vorausgehenden sechs Kalender-
monaten nach § 14 beitragspflichtig war,
b) hinterbliebener Ehegatte eines Beitragspflich-
tigen nach § 14 ist, sofern der hinterbliebene
Ehegatte bei Erwerbsunfähigkeit einen An-
spruch auf vorzeitiges Altersgeld haben wird
oder
c) einen Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld
nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 Buchstabe b
hat."
d) In § 6 Abs. 2 a werden die Worte „Absatz 1 und 2"
durch die Worte „Absatz 1 bis 2" ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Textteil „Satz 2" durch
den Textteil „Satz 2 und 3" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2 a) Die landwirtschafüiche Alterskasse be-
stimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung
der Leistungen zur Rehabilitation sowie die Reha-
bilitationseinrichtung unter Beachtung der Grund-
sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
nach pflichtgemäßem Ermessen.''
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „der Haus-
haltshilfe" gestrichen.
3. In § 8 Abs. 3 wird der folgende Textteil gestrichen:
,,a) die Betriebs- oder Haushaltshilfe über den in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinaus, läng-
stens jedoch für 24 Monate nach dem Tode des
Ehegatten geleistet wird,
b)".
4. § 1O Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „vom Beginn des Mo-
nats an gewährt" durch die Worte „vom Ablauf
des Monats an gewährt" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Beginn" durch das Wort
,,Ablauf" ersetzt.
5. § 13 erhält folgende Fassung:
,,§ 13
Die Bundesmittel nach § 12 Abs. 1 betragen für die
Jahre 1982 und 1983 jeweils 2 105 000 000 Deut-
sche Mark zur Abdeckung der Aufwendungen aller
landwirtschaftlichen Alterskassen für Altersgelder,
vorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder und
Waisengelder. Die Aufwendungen für die Leistungen
an ehemalige Unternehmer der Seen- und Flußfi-
scherei und der Imkerei, an deren Hinterbliebene und
frühere Ehegatten sowie an mitarbeitende Familien-
angehörige nach § 40 a werden bei der Festsetzung
der Höhe der Bundesmittel nicht berücksichtigt."
Artikel 14
Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe
für Landwirte
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershil-
fe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 2 des Gesetzes vom 1. De-
zember 1981 (BGBI. I S. 1205), wird wie folgt geändert:
1 . Nach § 6 b wird eingefügt:
,,§ 6c
Die§§ 6 und 7 des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte sind in der bis zum 31. Dezember 1981
geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Leistun-
gen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder in An-
spruch genommen worden sind."
2. Nach§ 9 b wird folgender§ 9 c eingefügt:
,,§ 9c
Der monatliche Beitrag für das Jahr 1982 beträgt
94 Deutsche Mark."

1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Artikel 15
Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. April 1968 (BGBI. I S. 315), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1979
(BGBI. 1 S. 823), wird wie folgt geändert:
§ 8 a wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 Satz 3; als neu-
er Satz 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„Voraussetzung dafür ist, daß in den letzten zwölf
Monaten vor der Entbindung für mindestens neun
Monate, bei Frühgeburten für mindestens sieben Mo-
nate, ein Arbeitsverhältnis oder ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhalts-
geld nach dem Arbeitsförderungsgesetz bestanden
hat."
2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Die Voraussetzung des§ 8 a Abs. 1 Satz 2 gilt
erstmals für die Mütter, deren Schutzfrist nach § 3
Abs. 2 am 1. Juli 1982 beginnt."
Artikel 16
Bundesversorgungsgesetz
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1633),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt
geändert:
1. In§ 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „zwei" durch die
Zahl „drei" ersetzt.
2. Nach § 27 g wird folgender § 27 h eingefügt:
,,§ 27 h
Soweit laufende Leistungen der Kriegsopferfürsor-
ge vom Inkrafttreten des Artikels 21 des 2. Haus-
haltsstrukturgesetzes an wegen der von da an gel-
tenden Fassung des Bundessozialhilfegesetzes zu
versagen oder zu kürzen wären, ist die zuvor gelten-
de Fassung weiterhin anzuwenden, längstens jedoch
bis zum 31. Dezember 1982."
Artikel 17
Rehabilitationsangleichungsgesetz
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1S. 1881 ) , zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1981 (BGBI. I S. 1497), wird wie folgt geändert:
1 . In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustän-
digkeit" die Worte „unter Berücksichtigung der
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit"
eingefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt in Nummer 3 durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. in welcher Weise bei der Durchführung der
Maßnahmen zur Rehabilitation die Grundsät-
ze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2)."
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 erläßt die
Bundesregierung die Rechtsverordnung, wenn
die Rehabilitationsträger nicht bis zum 30. Juni
1982 ausreichende Regelungen getroffen ha-
ben."
Artikel 18
Unterhaltssicherungsgesetz
(1) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1
S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 26. Juni 1981 (BGBI. I S. 537), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 7 Abs. 2 Nr. 7 wird aufgehoben.
2. In§ 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Textstelle „mit Ausnah-
me des Sparförderungsbetrages nach § 7 Abs. 2
Nr. 7" gestrichen.
3. In§ 15 Abs. 2 wird die Textstelle „und 7" gestrichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 19
Entwicklungshelfer-Gesetz
In § 4 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537)
geändert worden ist, wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„ 1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung
des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen);".
Artikel 20
Wohngeldgesetz
Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1980 (BGBI. 1 S. 1741),
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1S. 1205), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Satz 1 wird der Verweisungsteil „oder 2" ge-
strichen.
b) Nach Satz 1 wird eingefügt:
,,Eine Doppelzählung des Verstorbenen nach Ab-
satz 2 unterbleibt."
3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Textstelle,,, bei Per-
sonen, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
erzielen, die Einnahmen des letzten Kalenderjahres"
gestrichen.

4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ 15 vom Hun-
dert" durch „ 1 2,5 vom Hundert" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Ist vor dem 1. Januar 1982 über einen An-
trag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es für
die Gewährung des Wohngeldes auf Grund die-
ses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis
dahin geltenden Rechts."
Artikel 21
Bundessozialhilfegesetz
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 289,
1150), geändert durch Artikel II§ 27 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird wie folgt geän-
dert:
1. Nach § 15 a wird folgender § 15 b eingefügt:
,,§ 15 b
Darlehen bei vorübergehender Notlage
Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vor-
aussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, kön-
nen Geldleistungen als Darlehen gewährt werden."
2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesu-
chende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur
Arbeit erhält; hierbei ist besonders mit den Dienst-
stellen der Bundesanstalt für Arbeit zusammenzu-
wirken. Dies gilt nicht für Hilfesuchende, denen eine
Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden kann; § 19
bleibt unberührt, soweit kein Arbeitsverhältnis im
Sinne des Arbeitsrechts begründet wird."
3. In § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Arbeit ist insbesondere nicht allein deshalb
unzumutbar, weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des
Hilfeempfängers entspricht,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeemp-
fängers als geringerwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hil-
feempfängers weiter entfernt ist als ein früherer
Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei
den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeemp-
fängers."
4. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,In diesem Falle kann das Einkommen berücksich-
tigt werden, das die in § 11 Abs. 1 genannten Per-
sonen innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs
Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem
über die Hilfe entschieden worden ist."
5. § 21 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Trägt der Hilfeempfänger die Kosten des Aufent-
halts mindestens in Höhe des Doppelten des Regel-
satzes eines Haushaltsvorstandes, so ist das Ta-
schengeld um fünf vom Hundert seines Einkom-
mens, jedoch höchstens um einen Betrag bis zur
Höhe von fünfzehn vom Hundert des Regelsatzes
eines Haushaltsvorstandes zu erhöhen."
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „sowie über das
Verhältnis der Regelsätze zum Arbeitseinkom-
men" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Bei der Festsetzung der Regelsätze ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß sie zusammen mit den
Durchschnittsbeträgen für die Kosten der Unter-
kunft unter dem im Geltungsbereich der jeweili-
gen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Net-
to-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich
Kindergeld und Wohngeld bleiben, soweit nicht
die Verpflichtung, den Lebensunterhalt durch die
Regelsätze im notwendigen Umfang zu sichern,
bei größeren Haushaltsgemeinschaften dem
entgegensteht.''
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Für die Jahre 1982 und 1983 tritt an die
Stelle einer Neufestsetzung der Regelsätze nach
Absatz 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 und
vom 1. Januar 1983 eine Erhöhung der zu diesen
Zeitpunkten geltenden Regelsätze um jeweils
drei vom Hundert."
7. § 23 erhält folgende Fassung:
,,§ 23
Mehrbedarf
( 1) Ein Mehrbedarf von zwanzig vom Hundert des
maßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen
1. für Personen, die das fünfundsechzigste Le-:
bensjahr vollendet haben,
2. für Personen unter fünfundsechzig Jahren, die
erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Ren-
tenversicherung sind,
3. für werdende Mütter vom Beginn des sechsten
Schwangerschaftsmonats an,
4. für Tuberkulosekranke während der Dauer der
Heilbehandlung,
soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Bedarf
besteht.
(2) Für Personen, die mit zwei oder drei Kindern
unter sechzehn Jahren zusammenleben und allein
für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehr-
bedarf von zwanzig vom Hundert des maßgebenden
Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzel-
fall ein abweichender Bedarf besteht; bei vier oder
mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf vierzig
vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.

1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
(3) Für Behinderte, die das fünfzehnte Lebensjahr
vollendet haben und denen Eingliederungshilfe
nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein
Mehrbedarf von vierzig vom Hundert des maßge-
benden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im
Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1
kann auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3
bis 5 genannten Maßnahmen während einer ange-
messenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbei-
tungszeit, angewendet werden.
(4) Ein Mehrbedarf in angemessener Höhe ist an-
zuerkennen
1. für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die
trotz beschränkten Leistungsvermögens einem
Erwerb nachgehen,
2. für Kranke, Genesene, Behinderte oder von einer
Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer
kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 findet Absatz 1
Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 keine Anwendung. Im üb-
rigen sind Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die Absätze 2 und 3
sowie Absatz 4 Nr. 1 und 2 nebeneinander anzu-
wenden."
8. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
,,§ 26
Sonderregelung für Auszubildende
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungesetzes oder des Ar-
beitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förde-
rungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt. In besonderen Härtefällen kann
Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden."
9. In § 27 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen.
10. In Abschnitt 3 wird der Unterabschnitt 3 - Ausbil-
dungshilfe - aufgehoben.
11. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Ge-
sundheitshilfe gehören vor allem die nach amts-
oder vertrauensärztlichem Gutachten im Einzelfall
erforderlichen Erholungskuren, besonders für Kin-
der, Jugendliche und alte Menschen sowie für Müt-
ter in geeigneten Müttergenesungsheimen. Die Lei-
stungen sollen in der Regel den Leistungen ent-
sprechen, die nach den Vorschriften über die ge-
setzliche Krankenversicherung gewährt werden."
1 2. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen
entsprechen, die nach den Vorschriften über die ge-
setzliche Krankenversicherung gewährt werden."
13. In § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte
„den Pauschbetrag für die im Zusammenhang mit
der Entbindung entstehenden Aufwendungen oder"
gestrichen.
14. §§ 41 und 42 werden aufgehoben.
15. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. In ihm werden
die Worte „Die Sätze 1 und 2 sollen" durch die
Worte „Satz 1 soll" ersetzt.
16. In § 48 Abs. 2 wird die Nummer 3 gestrichen.
17. In § 49 Abs. 2 wird die Nummer 5 gestrichen.
18. Die§§ 51 bis 55 werden aufgehoben.
19. § 65 wird aufgehoben.
20. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird alleiniger Inhalt der
Vorschrift. In Satz 1 treten an die Stelle der Wor-
te,,§§ 50, 53 Abs. 2 Satz 2 und der§§ 56 und
57" die Worte ,,§§ 50, 56 und 57''.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
21. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres in Höhe ei-
nes Betrages von siebenhundertfünfzig Deut-
sche Mark, Blinden, die das achtzehnte Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines
Betrages von dreihundertfünfundsiebzig Deut-
sche Mark gewährt."
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
,,(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert
sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Januar
1984 an, um den Vomhundertsatz, um den die
Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter
nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung verändert werden; ein nicht auf volle
Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49
Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deut-
sche Mark an aufzurunden."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. In ihm wer-
den die Worte „Die Absätze 1 bis 5" durch die
Worte „Die Absätze 1 bis 6" ersetzt.
22. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 sowie dem Ab-
satz 3 Satz 2 werden jeweils die Worte angefügt
,, , wenn diese nicht anderweitig sichergestellt
ist."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67
und gleichartige Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften anzurechnen."
c) Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
sung:
,,Das Pflegegeld beträgt zweihundertsechsund-
siebzig Deutsche Mark monatlich;".

Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1535
d) Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
sung:
,,Für die in § 24 Abs. 2 genannten Personen be-
trägt das Pflegegeld siebenhundertfünfzig Deut-
sche Mark monatlich;".
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und
3 werden neben den Leistungen nach Absatz 3
Satz 1 und 2 gewährt. Werden Leistungen nach
Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährt, kann das Pflege-
geld um bis zu fünfzig vom Hundert gekürzt wer-
den."
f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Das Pflegegeld nach Absatz 4 verändert
sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Januar
1984 an, um den Vomhundertsatz, um den die
Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter
nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung verändert werden; ein nicht auf volle
Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49
Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deut-
sche Mark an aufzurunden."
23. In § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird der zweite Halbsatz
gestrichen.
24. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte „ein
Grundbetrag von siebenhundert Deutsche Mark"
die Worte „ein Grundbetrag in Höhe des Dreifa-
chen des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-
des".
b) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte „ein
Grundbetrag von eintausendvierhundert Deut-
sche Mark" die Worte „ein Grundbetrag in Höhe
des Sechsfachen des Regelsatzes eines Haus-
haltsvorstandes".
c) Absatz 5 wird aufgehoben; der bisherige Absatz
6 wird Absatz 5.
25. § 86 wird aufgehoben.
26. In § 88 Abs. 2 wird die Nummer 2 gestrichen.
27. In § 90 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hil-
feempfänger" die Worte „oder haben Personen
nach § 28" eingefügt.
28. § 98 wird aufgehoben.
29. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 be-
schränkt sich der Anspruch asylsuchender Aus-
länder bis zum rechtskräftigen Abschluß des
Asylverfahrens auf die Hilfe zum Lebensunter-
halt; sonstige Sozialhilfe kann gewährt werden.
Die Hilfe soll, soweit dies möglich ist, als Sach-
leistung gewährt werden. laufende Geldleistun-
gen können auf das zum Lebensunterhalt Uner-
läßliche eingeschränkt werden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
30. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
sung:
,,§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die§§ 4,
48 bis 50, 56 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 85, 87, 90,
91 und 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entspre-
chend;''.
b) Absatz 6 und 7 werden aufgehoben.
31. Nach § 147 wird folgender§ 147 a eingefügt:
,,§ 147 a
Übergangsregelung aus Anlaß des
2. Haushaltsstrukturgesetzes
Soweit laufende Leistungen vom Inkrafttreten des
Artikels 22 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes an
wegen der von da an geltenden Fassung des Geset-
zes zu versagen oder zu kürzen wären, ist die zuvor
geltende Fassung weiterhin anzuwenden, läng-
stens jedoch bis zum 31 . März 1982. § 22 Abs. 4
bleibt unberührt."
Artikel 22
Strafvollzugsgesetz
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2181 ),
wird wie folgt geändert:
1. In § 121 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den
§§ 109 ff. kann auch ein dreißig Deutsche Mark über-
steigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch
genommen werden."
2. § 198 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 und 3 gestri-
chen.
b) In Absatz 3 werden eingefügt:
aa) nach den Worten „Durch besonderes Bun-
desgesetz werden in Kraft gesetzt:" die Wor-
te ,,§ 5 Abs. 1 - Trennung im Aufnahmever-
fahren-",
bb) vor den Worten,,§ 45-Ausfallentschädigung
-" die Worte,,§ 41 Abs. 3- Zustimmungsbe-
dürftigkeit bei Beschäftigung in Unterneh-
merbetrieben -",
cc) nach den Worten,,§ 93 Abs. 2- lnanspruch-
nahme des Hausgeldes-" die Worte,,§ 127
Abs. 2- Heime für Entlassene aus der Sozial-
therapie -".
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Über das Inkrafttreten des§ 41 Abs. 3- Zu-
stimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Un-
ternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember
1983, über das Inkrafttreten des§ 5 Abs. 1 - Tren-
nung im Aufnahmeverfahren-, des § 1 27 Abs. 2 -
Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie -

1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unter-
bringung im offenen Vollzug - wird zum
31. Dezember 1985 befunden."
3. In § 201 Nr. 1 werden die Worte „bis zum Ablauf des
31. Dezember 1985" gestrichen.
Artikel 23
Straßenbaufinanzierungsgesetz
In Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 des Straßenbaufinanzie-
rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 912-13, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des Ge-
setzes vom 26. Juni 1973 (BGBI. I S. 676), wird nach der
Textstelle „Güterkraftverkehrsgesetzes" die Textstelle
,,bis zum 31. Dezember 1981" eingefügt.
Artikel 24
Selbstverwaltungs- und Kranken-
versicherungsangleichungsgesetz Berlin
§ 17 des Gesetzes zur Einführung der Selbstverwal-
tung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Anglei-
chung des Rechts der Krankenversicherung im Land
Berlin vom 26. Dezember 1957 (BGBI. 1 S. 1883) wird
aufgehoben.
Artikel 25
Gesetz über die verbilligte Veräußerung,
Vermietung und Verpachtung
von bundeseigenen Grundstücken
Das Gesetz über die verbilligte Veräußerung, Ver-
mietung und Verpachtung von bundeseigenen Grund-
stücken vom 16. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1005) wird auf-
gehoben.
Artikel 26
Einkommensteuergesetz
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1249, 1560) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 a Abs. 3 letzter Satz werden die Worte „5,5
vom Hundert" durch die Worte „6 vom Hundert"
ersetzt.
2. § 6 b w_ird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „bis zur
Höhe" die Worte „von 80 vom Hundert" ein-
gefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Worte angefügt:
„bei Veräußerung von Grund und Boden
oder Gebäuden kann ein Betrag bis zur vol-
len Höhe des bei der Veräußerung entstan-
denen Gewinns abgezogen werden."
bb) In Satz 2 erhält Nummer 5 folgende Fas-
sung:
,,5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,
soweit der Gewinn bei der Veräuße-
rung von Anteilen an Kapitalgesell-
schaften entstanden ist, die in Satz 5
oder 6 genannten Voraussetzungen
vorliegen und der Bundesminister für
Wirtschaft im Benehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen, dem
Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung und der von der Landesre-
gierung bestimmten Stelle beschei-
nigt hat, daß der Erwerb der Anteile
unter Berücksichtigung der Veräuße-
rung der Anteile volkswirtschaftlich
besonders förderungswürdig und ge-
eignet ist, die Unternehmensstruktur
eines Wirtschaftszweigs zu verbes-
sern oder einer breiten Eigentums-
streuung zu dienen."
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
,,Der Abzug von Anteilen an Kapitalgesell-
schaften mit Sitz und Geschäftsleitung im
Inland ist nur zulässig, wenn die Kapitalge-
sellschaft überwiegend die Herstellung oder
Lieferung von Waren, die Gewinnung von
Bodenschätzen, den Betrieb einer Land-
und Forstwirtschaft oder die Bewirkung ge-
werblicher Leistungen zum Gegenstand hat,
soweit diese nicht in der Vermietung und
Verpachtung von Wirtschaftsgütern ein-
schließlich der Überlassung von Rechten,
Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen
und Kenntnissen bestehen; das Halten einer
Beteiligung ist diesen Tätigkeiten zuzuord-
nen, wenn die Beteiligung in wirtschaftli-
chem Zusammenhang mit eigenen Tätigkei-
ten dieser Art gehalten wird und die Gesell-
schaft, an der die Beteiligung besteht, über-
wiegend Tätigkeiten dieser Art zum Gegen-
stand hat. Der Abzug von Anteilen an Kapi-
talgesellschaften mit Sitz oder Geschäfts-
leitung in einem ausländischen Staat ist nur
zulässig, wenn die Kapitalgesellschaft aus-
schließlich oder fast ausschließlich die Her-
stellung oder Lieferung von Waren außer
Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen
sowie die Bewirkung gewerblicher Leistun-
gen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht
in der Errichtung oder dem Betrieb von Anla-
gen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder
in der Vermietung und VerpachtunQ. von
Wirtschaftsgütern einschließlich der Uber-
lassung von Rechten, Plänen, Mustern, Ver-
fahren, Erfahrungen und Kenntnissen be-
stehen; das Halten einer Beteiligung ist die-
sen Tätigkeiten zuzuordnen, wenn die Be-
teiligung mindestens 25 vom Hundert des
Nennkapitals beträgt, in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit eigenen Tätigkeiten
dieser Art gehalten wird und die Gesell-
schaft, an der die Beteiligung besteht, aus-
schließlich oder fast ausschließlich Tätig-
keiten dieser Art zum Gegenstand hat."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 ist der
Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rückla-
ge aufzulösen ist, für jedes volle Wirtschaftsjahr,
in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom
Hundert des aufzulösenden Rücklagenbetrags
zu erhöhen."
3. In § 6 c Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „behan-
deln" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgender Satzteil angefügt: ·
„der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als
Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 erhält der zweite Satzteil fol-
gende Fassung:
„der dabei anzuwendende Hundertsatz darf
höchstens das Dreifache des bei der Absetzung
für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Be-
tracht kommenden Hundertsatzes betragen und
30 vom Hundert nicht übersteigen."
b) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom
Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende
des Jahres der Fertigstellung angeschafft wor-
den sind, können abweichend von Absatz 4 als
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge
abgezogen werden:
im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung
und in den folgenden 7 Jahren
jeweils 5 vom Hundert,
in den darauffolgenden 6 Jahren
jeweils 2,5 vom Hundert,
in den darauffolgenden 36 Jahren
jeweils 1,25 vom Hundert
der Herstellungskosten oder der Anschaffungs-
kosten.''
5. § 7 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 150 000" jeweils
durch die Zahl „200 000'' und die Zahl
,,200 000" jeweils durch die Zahl „250 000" er-
setzt.
b) Absatz 8 wird gestrichen.
6. Dem § 10 Abs. 6 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maß-
nahmen des Mieters zur Modernisierung seiner
Wohnung."
7. In § 10 d erhalten die Sätze 1 bis 3 folgende Fas-
sung:
,,Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbe-
trags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind
bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen
Deutsche Mark wie Sonderausgaben vom Gesamt-
betrag der Einkünfte des zweiten dem Veranla-
gungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs-
zeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug danach
nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben vom
Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veran-
lagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs-
zeitraums abzuziehen. Sind für die vorangegange-
nen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbe-
scheide erlassen worden, so sind sie insoweit zu
ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu
berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn die Steu-
erbescheide unanfechtbar geworden sind; die Ver-
jährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Ver-
jährungsfrist für den Veranlagungszeitraum ab-
gelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen
werden."
8. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Pauschalierung des Nutzungswerts der selbst-
genutzten Wohnung im eigenen Haus".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
eingefügt:
„Satz 1 gilt auch bei einer Wohnung in einem
eigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist.
Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige in dem eigenen Haus min-
destens eine Wohnung oder eine anderen
als Wohnzwecken dienende Einheit von
Räumen
1 . zur dauernden Nutzung vermietet hat
oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach Fer-
tigstellung oder Anschaffung des Hau-
ses, nach Beendigung einer Vermietung
oder nach Beendigung der Selbstnut-
zung zur dauernden Nutzung vermietet
oder
3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwek-
ken selbst nutzt oder zu diesen Zwecken
unentgeltlich überläßt und der zu ge-
werblichen oder beruflichen Zwecken
genutzte Teil des Hauses mindestens
33 113 vom Hundert der gesamten Nutzflä-
che des Hauses beträgt.''
bb) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fas-
sung:
„liegen die Voraussetzungen der Sätze 1
und 2 nicht während des ganzen Kalender-
jahrs vor, so ist nur der Teil des Grundbe-
trags anzusetzen, der auf die vollen Kalen-
dermonate entfällt, in denen diese Voraus-
setzungen vorliegen."
c) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
„Einfamilienhaus" die Worte „oder das andere
Haus" eingefügt.
d) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Einfa-
milienhaus" die Worte „oder dem anderen Haus"
eingefügt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Dient das Grundstück teilweise eigenen
gewerblichen oder beruflichen Zwecken

1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
oder wird das Grundstück teilweise zu die-
sen Zwecken unentgeltlich überlassen und
liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 3 Nr. 3 nicht vor, so vermindert sich der
maßgebende Einheitswert um den Teil, der
bei einer Aufteilung nach dem Verhältnis der
Nutzflächen auf den gewerblich oder beruf-
lich genutzten Teil des Grundstücks ent-
fällt."
bb) In Satz 2 werden nach den Worten „des
Einfamilienhauses" die Worte „oder Teile
einer Wohnung in einem anderen Haus" ein-
gefügt und die Worte „zu Wohnzwecken"
gestrichen.
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäu-
de anzuwenden,
1 . bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor
dem 30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das
in Erwerbsfällen auf Grund eines vor dem
30. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlosse-
nen obligatorischen Vertrags oder sonstigen
Rechtsakts erworben worden ist oder
2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erb-
folge erworben worden ist, wenn bei dem
Rechtsvorgänger für dieses Gebäude die Vor-
aussetzungen der Nummer 1 vorlagen.
An die Stelle des Antrags auf Baugenehmigung
tritt die Bestellung, wenn diese nachweislich vor
der Stellung des Antrags auf Baugenehmigung
erfolgte. Im Fall der Anschaffung von Kaufeigen-
heimen oder Trägerkleinsiedlungen, für die der
Antrag auf Baugenehmigung nach dem
31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981
gestellt worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht an-
zuwenden, wenn die Gebäude vor dem 1 . Juli
1983 angeschafft worden sind. Im Fall des Um-
baus eines Einfamilienhauses zu einer anderen
Gebäudeart ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen-
den, wenn vor dem 30. Juli 1981 mit den Umbau-
arbeiten begonnen oder der für den Umbau erfor-
derliche Antrag auf Baugenehmigung gestellt
worden ist. An die Stelle des Antrags auf Bauge-
nehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-
rechtlich ausreicht.''
9. In§ 22 Nr. 1 Buchstabe a erhält die Tabelle folgende
Fassung:
„Bei Beginn der Rente Ertrags- Bei Beginn der Rente Ertrags- Bei Beginn der Rente Ertrags-
vollendetes Lebensjahr anteil vollendetes Lebensjahr anteil vollendetes Lebensjahr anteil
des Rentenberechtigten in v. H. des Rentenberechtigten in V. H. des Rentenberechtigten in v. H.
0 bis 2 72 42
3 bis 5 71 43 bis 44
6 bis 8 70 45
9 bis 10 69 46
11 bis 12 68 47
13 bis 14 67 48
15 bis 16 66 49
17 bis 18 65 50
19 bis 20 64 51
21 bis 22 63 52
23 bis 24 62 53
25 bis 26 61 54
27 60 55
28 bis 29 59 56
30 58 57
31 bis 32 57 58
33 56 59
34 55 60
35 54 61
36 bis 37 53 62
38 52 63
39 51 64
40 50 65
41 49
48 66 23
47 67 22
46 68 21
45 69 20
44 70 19
43 71 18
42 72 17
41 73 16
39 74 15
38 75 14
37 76 bis 77 13
36 78 12
35 79 11
34 80 10
33 81 bis 82 9
32 83 8
31 84 bis 85 7
29 86 bis 87 6
28 88 bis 89 5
27 90 bis 91 4
26 92 bis 93 3
25 94 bis 96 2
24 ab 97 1"

10. Dem § 26 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach § 34 f zu gewährende Steuerermäßigung
steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie
erhöhte Absetzungen nach § 7 b in Anspruch neh-
men."
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Vor-
aussetzungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht er-
füllt sind und der nicht nach den §§ 26, 26 a ge-
trennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist,
wird ein Haushaltsfreibetrag von 4 212 Deutsche
Mark gewährt, wenn er im Veranlagungszeitraum
mindestens ein Kind hat."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Absat-
zes 3 Nr. 2" durch die Worte „des Absatzes 3"
ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Worte „das 18. Lebens-
jahr" durch die Worte „das 16. Lebensjahr" er-
setzt.
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „das 18. Lebensjahr" werden
durch die Worte „das 16. Lebensjahr'' er-
setzt.
bb) Nummer 1 a erhält folgende Fassung:
,, 1 a. bei der Berufsberatung des Arbeits-
amtes als Bewerber um eine berufli-
che Ausbildungsstelle gemeldet ist
oder nach Beratung durch die Berufs-
beratung der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung steht und auch die übrigen
Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des
Bundeskindergeldgesetzes für die
Gewährung von Kindergeld vorliegen
oder''.
cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6. wegen körperlicher, geistiger oder see-
lischer Behinderung außerstande ist,
sich selbst zu unterhalten, und deswe-
gen Anspruch auf Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz oder auf an-
dere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1
Bundeski ndergeldgesetz) besteht.''
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungs-
zeitraums das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird
berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, gei-
stiger oder seelischer Behinderung außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten, und deswegen An-
spruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-
geldgesetz oder auf andere Leistungen für Kin-
der(§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes)
besteht.''
12. § 32 b erhält folgende Fassung:
,,§ 32 b
Progressionsvorbehalt
(1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
1. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlecht-
wettergeld, Arbeitslosenhilfe oder
2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkom-
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
steuerfrei sind,
bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu ver-
steuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz
anzuwenden.
(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1
ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der
Berechnung der Einkommensteuer einbezogen
werden:
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach
Abzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfal-
lenden gesetzlichen Abzüge im Sinne des § 111
des Arbeitsförderungsgesetzes die ausgezahl-
ten Leistungen ergeben;
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen
Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen
außerordentlichen Einkünfte.
Die nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die
Freibeträge nach § 19 Abs. 3 und 4 und den Wer-
bungskosten-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 zu kür-
zen, soweit sie nicht bei der Ermittlung der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wor-
den sind."
13. § 33 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende des Satzes 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe
aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungsein-
richtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
bezogenen Zuschüsse.''
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtiges Kind mindern sich die Beträge
des Satzes 1 nach Maßgabe des Absatzes 1
Satz 4."
14. Nach § 34 e werden folgende Überschrift und fol-
gender§ 34 f eingefügt:
„2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit
zwei und mehr Kindern bei Inanspruchnahme
erhöhter Absetzungen nach § 7 b
§ 34f
Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen
nach § 7 b in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die son-
stigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des
§ 35, auf Antrag um je 600 DM für das zweite und
jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder sei-
nes Ehegatten. Voraussetzung ist,
1 . daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem
Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu
eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des
Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen
Wohnzwecken nutzen kann und
2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um
Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5

1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
bis 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflich-
tigen gehören oder in dem für die erhöhten Ab-
setzungen maßgebenden Begünstigungszeit-
raum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit
auf Dauer angelegt ist oder war."
15. In § 38 b erhält Nummer 2 folgende Fassung:
,,2. in die Steuerklasse II gehören die unter Num-
mer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie
mindestens ein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7)
haben;".
16. In § 39 Abs. 3 werden die Worte „das 18. Lebens-
jahr" jeweils durch die Worte „das 16. Lebensjahr"
ersetzt.
17. In § 39 d Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende
Fassung:
,,Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-
den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-
nehmer in die Steuerklasse I oder, wenn sie minde-
stens ein Kind haben (§ 38 b Nr. 2), in die Steuer-
klasse II eingereiht. § 38 b Nr. 6 ist anzuwenden."
18. § 40 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-
lage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern,
die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und
gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden,
die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von
10 vom Hundert des Arbeitslohns erheben, wenn
ihm eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der
Lohnsteuerpauschalierung vorliegt."
b) In Absatz 2 werden am Ende des Satzes 1 der
Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Worte angefügt:
,,wenn ihm eine Bescheinigung über die Zuläs-
sigkeit der Lohnsteuerpauschalierung vorliegt."
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
,,(5) Die für die Lohnsteuerpauschalierung er-
forderliche Bescheinigung wird auf Antrag des
Arbeitnehmers nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für
ein Kalenderjahr. Sie ist nur den Arbeitnehmern
auszustellen, die für dasselbe Kalenderjahr noch
keine Bescheinigung erhalten haben. Für unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-
mer ist die Bescheinigung von der Gemeinde
auszustellen; § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2
und 6 gilt sinngemäß. Die Bescheinigung für be-
schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-
mer erteilt das Betriebstättenfinanzamt ( § 41 a
Abs. 1 Nr. 1 ).
(6) Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung
während des Dienstverhältnisses aufzubewah-
ren. Er hat sie dem Arbeitnehmer unverzüglich
nach Beendigung des Dienstverhältnisses her-
auszugeben. Bei Beendigung eines Dienstver-
hältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs hat
der Arbeitgeber auf Grund der Eintragungen im
Lohnkonto auf der Bescheinigung die Dauer des
Dienstverhältnisses während des Kalenderjahrs
einzutragen."
19. In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„Ferner sind das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und
Schlechtwettergeld sowie die diesen Leistungen
entsprechenden Beträge im Sinne des§ 32 b Abs. 2
Nr. 1 einzutragen."
20. § 41 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Nummer 3
ein Beistrich und folgende neue Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und
Schlechtwettergeld sowie die diesen Lei-
stungen entsprechenden Beträge im Sinne
des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 ".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Nummer 4
ein Beistrich und folgende neue Nummer 5 ein-
gefügt:
„5. für einen Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld
oder Schlechtwettergeld bezogen hat".
21. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden am Ende der Nummer 2 der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
gende Nummer 3 angefügt:
,,3. Unterlagen über die Höhe des im Aus-
gleichsjahr empfangenen Arbeitslosengel-
des und der Arbeitslosenhilfe und die diesen
Leistungen entsprechenden Beträge im Sin-
ne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1."
b) In Absatz 4 Satz 4 wird der zweite Halbsatz durch
folgende Worte ersetzt:
,,dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 an-
zuwenden, die §§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht
11
anzuwenden.
22. In § 42 a Abs. 2 Satz 4 wird der zweite Halbsatz
durch folgende Worte ersetzt:
,,dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 an-
zuwenden, die §§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht
11
anzuwenden.
23. § 42 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) Nach der Nummer 3 werden der Punkt durch
das Wort „oder" ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr
Kurzarbeitergeld oder Schlechtwetter-
geld bezogen hat. 11
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte,,, in den Fäl-
len des Absatzes 1 Satz 3 auch den Inhalt der
amtlichen Unterlagen" gestrichen.

24. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-
gefügt:
,,2 a. wenn der Steuerpflichtige Kurzarbeiter-
geld oder Schlechtwettergeld bezogen hat
und ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach
§§ 42, 42 a nicht durchzuführen ist;".
b) Die bisherige Nummer 2 a wird Nummer 2 b und
erhält folgende Fassung:
,,2 b. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26,
26 b zusammen zur Einkommensteuer zu
veranlagen sind,
a) beide Arbeitslohn bezogen haben, einer
für den Veranlagungszeitraum oder für
einen Teil des Veranlagungszeitraums
nach der Steuerklasse V oder VI be-
steuert worden ist und das zu versteu-
ernde Einkommen 36 000 Deutsche
Mark übersteigt oder
b) einer Arbeitslosengeld oder Arbeitslo-
senhilfe bezogen hat und der andere
Ehegatte für den Veranlagungszeit-
raum oder für einen Teil des Veranla-
gungszeitraums nach der Steuerklas-
se III besteuert worden ist;".
c) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Worte
,,§§ 34, 34 c und 35" durch die Worte ,,§§ 34,
34 c, 34 f und 35" ersetzt.
d) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Im Fall des§ 10 d Satz 1 ist der Antrag für den
zweiten vorangegangenen Veranlagungszeit-
raum bis zum Ablauf des diesem folgenden vier-
ten Kalenderjahrs und für den ersten vorange-
gangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf
des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu
stellen."
25. § 50 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte,,§§ 24 a, 32 Abs. 2
und Abs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 bis 7" durch die
Worte,,§§ 24 a, 32 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 7"
ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind (§ 32
Abs. 4 bis 7) haben, wird ein Freibetrag von 351
Deutsche Mark monatlich gewährt."
26. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 6 wird das
Wort „Eigentumswohnungen" durch die Worte
,,Wohnungen in anderen Gebäuden" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fas-
sung:
,,d) die in § 40 a Abs. 5 vorgesehene Be-
scheinigung, die Lohnsteueranmeldung
( § 41 a Abs. 1 ) , die Lohnsteuerbeschei-
nigung ( § 41 b Abs. 1 Satz 3), den
Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2),".
bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
mer 2 eingefügt:
„2. die für die Anwendung des § 32 b Abs. 2
Nr. 1 maßgebenden Beträge festzuset-
zen;".
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
27. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1981" durch
die Jahreszahl „ 1982" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl „1980" jeweils
durch die Jahreszahl „ 1981" ersetzt.
b) Absätze 5 bis 8 und 10 erhalten folgende Fas-
sung:
,,(5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das
erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
dem 31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr).
Bei Anwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die
Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-
pflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein
Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde
zu legen. Soweit eine am Schluß des dem Über-
gangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
vorhandene Pensionsrückstellung den mit einem
Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zu berech-
nenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an
diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des
übersteigenden Betrags am Schluß des Über-
gangsjahrs eine den steuerlichen Gewinn min-
dernde Rücklage gebildet werden. Die sich nach
Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende
Rücklage ist im Übergangsjahr und in den folgen-
den elf Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens
einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen.
(6) § 6 b Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf
Veräußerungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1981 vorgenommen worden sind.
§ 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist erstmals auf Er-
werbsvorgänge nach dem 31. Dezember 1981
anzuwenden. § 6 b Abs. 6 ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 1981 endet.
(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweg-
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
anzuwenden, die nach dem 29. Juli 1981 ange-
schafft oder hergestellt worden sind. Bei beweg-
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die nach dem 31. August 1977 und vor dem
30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor-
den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes 1981 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1249) weiter anzuwenden. Bei beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor
dem ,1 . September 1977 angeschafft oder herge-
stellt worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und
§ 52 Abs. 8 und 9 des Einkommensteuergeset-
zes 1975 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. September 197 4 (BGBI. 1S. 2165) weiter
anzuwenden.
(8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzu-
wenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-

1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
gung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist
oder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981
rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
schen Vertrages oder gleichstehenden Rechts-
akts angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf
Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt
worden, ist § 7 Abs. 5 anzuwenden, wenn mit den
Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen
worden ist. Bei Gebäuden, die nach dem
31. Dezember 1978 hergestellt worden sind, ist,
vorbehaltlich der Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes 1981 weiter anzu-
wenden, bei nicht im Inland belegenen Gebäuden
jedoch nur, wenn sie vor dem 1. Januar 1983 her-
gestellt worden sind. Bei Gebäuden, die vor dem
1. Januar 1979 und nach dem 31. August 1977
hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 5 des Ein-
kommensteuergesetzes 1977 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977
(BGBI. 1 S. 2365), bei Gebäuden, die vor dem
1. September 1977 hergestellt worden sind, ist
§ 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1975
weiter anzuwenden.
(10) § 7 bist erstmals bei Einfamilienhäusern,
Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnun-
gen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Bau-
genehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt
worden ist oder die auf Grund eines nach dem
29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der An-
trag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981
gestellt worden, ist § 7 b anzuwenden, wenn mit
den Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1 981 begon-
nen worden ist. Bei Einfamilienhäusern, Zweifa-
milienhäusern oder Eigentumswohnungen, bei
denen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
30. Juli 1981 gestellt und bei denen mit den Bau-
arbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen worden
ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981
rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
schen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-
akts angeschafft worden sind, ist § .7 b in den
bisherigen Fassungen weiter anzuwenden. Die
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Ausbau-
ten und Erweiterungen an einem Einfamilien-
haus, Zweifamilienhaus oder einer Eigentums-
wohnung."
c) Absatz 12 a wird gestrichen.
d) Absatz 13 erhält folgende Fassung:
,,(13) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b
ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1985
anzuwenden."
e) In Absatz 15 wird die Jahreszahl „ 1981" durch
die Jahreszahl „ 1982" ersetzt.
f) In Absatz 16 wird die Jahreszahl „ 1981" durch
die Jahreszahl „ 1982" ersetzt.
g) Absatz 18 erhält folgende Fassung:
,,(18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veran-
lagungszeitraum 1985 anzuwenden."
h) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18 a ein-
gefügt:
,,(18 a) § 10 d ist erstmals auf nicht ausgegli-
chene Verluste des Veranlagungszeitraums
1982 anzuwenden."
i) Absatz 22 a erhält folgende Fassung:
,,(22 a) § 32 Abs. 5 bis 7 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1983 anzuwenden. Für
den Veranlagungszeitraum 1982 ist§ 32 Abs. 5
bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1981 wei-
ter anzuwenden."
k) Absatz 22 b wird gestrichen.
1) In Absatz 23 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
„oder denen der Freibetrag nach § 32 Abs. 3
Nr. 1 zusteht"gestrichen.
m) Nach Absatz 25 d werden folgende Absätze
25 e, 25 f und 25 g eingefügt:
,,(25 e) § 34 f ist erstmals bei Einfamilienhäu-
sern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-
nungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf
Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 ge-
stellt worden ist oder die auf Grund eines nach
dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlosse-
nen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Bau-
genehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt wor-
den, ist § 34 f anzuwenden, wenn mit den Bauar-
beiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden
ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei
Ausbauten oder Erweiterungen an einem Einfa-
milienhaus oder Zweifamilienhaus oder an einer
Eigentumswohnung.
(25 f) § 38 b Nr. 2 ist für unbeschränkt einkom-
mensteuerpflichtige Arbeitnehmer erstmals für
das Kalenderjahr 1983 anzuwenden. Für das
Kalenderjahr 1982 ist § 38 b Nr. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes 1981 weiter anzuwenden.
(25 g) § 39 Abs. 3 ist erstmals für das Kalen-
derjahr 1983 anzuwenden. Für das Kalenderjahr
1982 ist § 39 Abs. 3 des Einkommensteuerge-
setzes 1 981 weiter anzuwenden."
n) Der bisherige Absatz 25 e wird Absatz 25 h.
o) Nach Absatz 25 h wird folgender Absatz 25 i ein-
gefügt:
,,(25 i) § 42 Abs. 4 Satz 4 und § 42 a Abs. 2
Satz 4 hinsichtlich der Nichtanwendung des
§ 34 f sowie § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a sind
erstmals für das Kalenderjahr 1981 anzuwen-
den."
Artikel 27
Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung
und der Mietverzerrung im Wohnungswesen
Unterartikel 1
Gesetz über den Abbau
der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen (AFWoG)
§ 1
Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen
( 1) Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im
Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbe-
haltlich des§ 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn

1. ihre Wot1nung in einer Gemeinde liegt, die durch
Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmt ist, und
2. ihr Einkommen die Einkommensgrenze(§ 3) um mehr
als 20 vom Hundert übersteigt.
Mehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamt-
schuldner.
(2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Woh-
nung untervermietet, so gilt auch der untervermietete
Teil als selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weni-
ger als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung unter-
vermietet, so bilden der untervermietete und der nicht
untervermietete Teil zusammen eine Wohnung; die Be-
nutzer des untervermieteten Teils gelten nicht als Woh-
nungsinhaber, es sei denn, es handelt sich um Familien-
angehörige (§ 8 des zweiten Wohnungsbaugesetzes).
Vermietet der Eigentümer oder sonstige Verfügungsbe-
rechtigte einen Teil der von ihm selbst genutzten Woh-
nung, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die Ausgleichszahlung beträgt monatlich je Qua-
dratmeter Wohnfläche
1. 0,50 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze
um mehr als 20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als
35 vom Hundert überschritten wird,
2. 1,25 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze
um mehr als 35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als
50 vom Hundert überschritten wird,
3. 2,00 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze
um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr
als 300 000 sowie Gemeinden, die mit diesen einen zu-
sammenhängenden Wirtschaftsraum bilden, bestim-
men, wenn in diesen Gemeinden die Kostenmieten
(§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes) der
überwiegenden Zahl der öffentlich geförderten Miet-
wohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer,
nicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich unter-
schreiten. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß die Rechtsverord-
nungen nach Satz 1 von anderen Stellen zu erlassen
sind.
§2
Ausnahmen
(1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn
1. es sich um
a) eine Wohnung in einem Eigenheim(§ 9 des Zwei-
ten Wohnungsbaugesetzes),
b) eine Wohnung in einer Eigensiedlung (§ 10 des
zweiten Wohnungsbaugesetzes),
c) eine Eigentumswohnung(§ 12 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes)
handelt, die vom Eigentümer selbst genutzt wird; § 1
Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt;
2. ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält;
3. ein Wohnungsinhaber
a) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach
dem Bundessozialhilfegesetz oder
b) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
§ 27 a des Bundesversorgungsgesetzes oder
c) Arbeitslosenhilfe nach § 134 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes
erhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden,
bei deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung
zu leisten wäre;
4. ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer
Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 des
Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb
der letzten zwei Jahre, in den Fällen des§ 5 Abs. 1
Satz 2 Buchstabe b des Wohnungsbindungsgeset-
zes innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des
Leistungszeitraumes (§ 4) erteilt worden ist, oder
5. nach§ 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine Frei-
stellung ausgesprochen worden ist
a) für das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, oder
b) für eine Wohnung unter der Auflage einer höhe-
ren Verzinsung oder einer sonstigen laufenden
Zahlung.
(2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann
für einzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimm-
ter Art ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Vermiet-
barkeit dieser Wohnungen sonst während des Lei-
stungszeitraumes nicht gesichert wäre.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte
Wohnheime.
§3
Einkommen, Einkommensgrenze
(1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze be-
stimmen sich nach § 25 Abs. 1 und 2 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes. Alle Personen, die die Wohnung
nicht nur vorübergehend benutzen, sind zu berücksich-
tigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes er-
gibt.
(2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des
dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres.
Abweichend hiervon ist
1. in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt nach § 5
Abs. 1 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes,
2. in den Fällen des§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der
Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und
3. in den Fällen des§ 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antrag-
stellung
maßgebend.
(3) § 116 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist
nicht anzuwenden.
§4
Beginn der Ausgleichszahlungen,
Leistungszeitraum
(1) Die Leistungspflicht beginnt
1. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel
vor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind,
am 1 . Januar 1983,

1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel
nach dem 31 . Dezember 1954, jedoch vor dem
1. Januar 1963 bewilligt worden sind,
am 1. Januar 1984,
3. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel
nach dem 31. Dezember 1962 bewilligt worden sind,
am 1. Januar 1985.
(2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späte-
ren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt,
beginnt die Leistungspflicht am ersten Tage des auf die
Erteilung des Bescheides folgenden zweiten Kalender-
monats.
(3) liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die
Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung
der Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach
dem Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Aus-
gleichszahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten.
(4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden je-
weils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Lei-
stungszeitraum). In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird
der Leistungszeitraum so festgesetzt, daß er mit dem
Zeitpunkt endet, zu dem er auch bei anderen Wohnun-
gen der in Absatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen
endet. Eine erneute Überprüfung der Einkommensver-
hältnisse ist bis zum Beginn des letzten Jahres eines
Leistungszeitraumes zulässig, wenn sich die zuständi-
ge Stelle die Überprüfung vorbehalten hat.
(5) Die Ausgleichszahlung ist auf volle Deutsche
Mark abzurunden. Beträge bis zu 20 Deutsche Mark mo-
natlich sind vierteljährlich, höhere Beträge monatlich im
voraus zu entrichten.
§5
Einkommensnachweis, Auskünfte
(1) Jeder Wohnungsinhaber hat auf Aufforderung die
Personen zu benennen, die die Wohnung nicht nur vor-
übergehend benutzen, und deren Einkommen oder das
Vorliegen der Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 nachzu-
weisen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung des
Einkommens und der Einkommensgrenze zu berück-
sichtigen sind(§ 3 Abs. 1 Satz 2). Ihm ist hierzu eine an-
gemessene Frist einzuräumen. Gegenüber dem Woh-
nungsinhaber, der die Aufforderung nach Satz 1 erhal-
ten hat, ist jeder andere Wohnungsinhaber verpflichtet,
die erforderlichen Auskünfte zu geben und die entspre-
chenden Unterlagen auszuhändigen.
(2) Versäumt der Wohnungsinhaber die Frist nach
Absatz 1, so wird vermutet, daß die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 nicht vorliegen und die Einkommens-
grenze um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird.
Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nachträg-
lich erfüllt, so ist vom ersten Tag des drittnächsten Ka-
lendermonats an nur der Betrag zu entrichten, der sich
nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse ergibt;
in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entfällt die Lei-
stungspflicht ab Beginn des Leistungszeitraumes.
(3) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden,
sowie die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle
Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen,
soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
§6
Beschränkung der Ausgleichszahlungen
(1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschrän-
ken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die
Wohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Ab-
satz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer
in den Fällen des§ 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbeschei-
des gestellt werden.
(2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein
Mietspiegel im Sinne des Mietspiegelgesetzes 1 ) be-
steht, die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthalte-
nen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art,
Größe, Ausstattung.und Beschaffenheit in durchschnitt-
licher Lage zugrunde zu legen. In den übrigen Gemein-
den werden die Höchstbeträge für die Wohnungen der
einzelnen Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemein-
degrößenklassen jeweils zu Beginn der Leistungszeit-
räume von den Landesregierungen durch Rechtsverord-
nung bestimmt. Dabei sind für die jeweiligen Gemein-
degrößenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren
Entgelte für nicht preisgebundenen Wohnraum ver-
gleichbarer Art, Größe und Ausstattung in durchschnitt-
licher Lage zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem
wesentlich von der maßgebenden Gemeindegrößen-
klasse abweichenden Mietniveau k9nnen der ihrem
Mietniveau entsprechenden Gemeindegrößenklasse
zugeordnet werden. Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Rechts-
verordnungen nach Satz 2 von anderen Stellen zu erlas-
sen sind.
(3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages
nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige
Entgelt für die Wohnung und der Höchstbetrag nach Ab-
satz 2 voneinander abweichend Kostenanteile für Be-
triebskosten enthalten, ohne daß diese gesondert aus-
gewiesen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über die Festsetzung dieser Pauschbeträge zu erlas-
sen.
(4) Als zulässiges Entgelt im Sinne von Absatz 1 ist
das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei
denn, daß dieses nicht nur unwesentlich von dem preis-
rechtlich zulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigen-
tümer oder sonstige Verfügungsberechtigte die Woh-
nung selbst, so ist als zulässiges Entgelt das preis-
rechtlich zulässige Entgelt anzusehen.
(5) Hat ein Mieter einen nach§ 50 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag
geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses
Beitrages dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, so-
weit der Beitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist.
Dem Finanzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem
Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen
bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer
ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen Haushal-
ten ausgewiesene Mittel.
(6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung
des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtig-
') Dieses Gesetz ist noch nicht verabschiedet

ten auf eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentü-
mer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten
für eine solche Maßnahme erstattet, und würde für die
Wohnung ohne die Modernisierung ein niedrigerer
Höchstbetrag gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.
§7
Wegfall und Minderung der Leistungspflicht
(1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald
1. die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im
Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder
2. keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr be-
nutzt.
(2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung
vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalender-
monats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Ver-
hältnissen im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn
dieser Betrag niedriger ist, weil
1. das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr
überschreitet oder
2. das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert
verringert hat oder
3. die Zahl der Personen, die nicht nur vorübergehend
zum Haushalt gehören, sich erhöht hat, oder
4. das für die Wohnung zulässige Entgelt ohne Be-
triebskosten, Zuschläge und Vergütungen sich um
mehr als 20 vom Hundert erhöht hat. § 6 Abs. 3
Satz 1 gilt sinngemäß.
Der Antrag kann nur bis spätestens sechs Monate vor
Ablauf des Leistungszeitraumes gestellt werden.
§8
Geltung für Bergarbeiterwohnungen
Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die
nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh-
nungsbaues im Kohlenbergbau gefördert worden sind,
entsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinha-
ber nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1
Buchstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.
§9
Geltung für Wohnungen, die mit Wohnungs-
fürsorgemitteln gefördert worden sind
(1) Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbegün-
stigten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Woh-
nungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87 a und 111 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind,
entsprechend anzuwenden, solange das Besetzungs-
recht besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden.
(2) liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer
Ausgleichszahlung bereits bei Ausübung des Beset-
zungsrechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug
der Wohnung zu leisten.
(3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen
Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird
der Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung für
die Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung
freigestellt.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind abweichend
von § 3 Abs. 2 Satz 1 die Verhältnisse sechs Monate vor
Beginn der Leistungspflicht maßgebend.
§10
Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen
(1) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Aus-
gleichszahlungen an das Land abzuführen. Das Auf-
kommen aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur
Förderung des Baues von Sozialwohnungen
1. in Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf,
2. für kinderreiche Familien, junge Ehepaare, alleinste-
hende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und
Schwerbehinderte
zu verwenden.
(2) Ausgleichszahlungen für Bergarbeiterwohnungen,
die mit Treuhandmitteln gefördert worden sind, sind an
die Treuhandstelle (§ 12 des Gesetzes zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau)
abzuführen. Das Aufkommen ist Treuhandvermögen.
(3) In den Fällen des § 9 stehen die eingezogenen
Ausgleichszahlungen dem Darlehens- oder Zuschußge-
ber zu. Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne
der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.
(4) Auf Ausgleichszahlungen für Wohnungen, die au-
ßer mit öffentlichen Mitteln mit Wohnungsfürsorgemit-
teln im Sinne der §§ 87 a und 111 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes gefördert worden sind, findet Ab-
satz 3 entsprechende Anwendung, wenn von den für die
Wohnung gewährten Baudarlehen dem Betrage nach
das Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln überwiegt.
§ 11
Zuständige Stelle·
Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landes-
regierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zu-
ständig ist. In den Fällen des§ 9 obliegen die Aufgaben
der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Beset-
zungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder
Zuschußgeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das
Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffent-
lichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der
Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben
wahr.
§ 12
Geltung im Saarland
( 1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden
Maßgaben:
1. Die§§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffent-
lich geförderter Wohnungen im Sinne des Woh-
nungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Juli 1980 (Amtsblatt
des Saarlandes S. 802);

1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
2. § 8 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die
mit Mitteln aus dem Treuhandvermögen des Bundes
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im
Kohlenbergbau gefördert worden sind; dies gilt auch
für Inhaber von Wohnungen, die mit öffentlichen Mit-
teln im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wohnungsbauge-
setzes für das Saarland neben oder anstelle der För-
derung mit Mitteln aus dem Bundestreuhandvermö-
gen, mit Mitteln aus dem Vermögen der Stiftung für
den Wohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder
mit Arbeitgeberdarlehen gefördert worden sind;
3. § 9 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die
unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungs-
rechts mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentli-
chen Haushalten für die Angehörigen des öffentli-
chen Dienstes oder ähnliche Personengruppen ge-
fördert worden sind, solange das Besetzungsrecht
besteht. Für die Zweckbestimmung der Ausgleichs-
zahlungen gilt in diesen Fällen§ 10 Abs. 3 und 4 ent-
sprechend.
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverord-
nung die näheren Einzelheiten zur Durchführung dieses
Gesetzes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderhei-
ten im Saarland.
§13
Sonderregelung für das Land Bremen
Im Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu
erheben, wenn bei der Bewilligung der öffentlichen Mit-
tel sichergestellt worden ist, daß die gewährte Subven-
tion entsprechend der Höhe der Einkommensüber-
schreitung des Wohnungsinhabers in einem Umfang ab-
gebaut worden ist, der die nach diesem Gesetz zu lei-
stenden Ausgleichszahlungen insgesamt nicht unter-
schreitet. § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß der
in Nummer 2 aufgeführte Bewilligungszeitraum am
31. Dezember 1958 endet und daß der in Nummer 3
aufgeführte Bewilligungszeitraum am 1. Januar 1959
beginnt.
Unterartikel 2
Änderung
des Wohnungsbindungsgesetzes
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1120)
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
,,§ 16 a
Ende der Bindung an die Kostenmiete
(1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen be-
willigten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflich-
tung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so entfällt in
Gemeinden unter 200 000 Einwohnern die Bindung
nach § 8 sechs Monate nach dem Zeitpunkt der
Rückzahlung; die §§ 15 und 16 bleiben unberührt.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung Gemeinden bestimmen, in denen Ab-
satz 1 keine Anwendung findet. Die Bestimmung
kann erfolgen, wenn in diesen Gemeinden die Ko-
stenmieten (§§ 8 bis 8 b) der überwiegenden Zahl
der öffentlich geförderten Mietwohnungen die orts-
üblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebunde-
ner Mietwohnungen erheblich unterschreiten. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß die Rechtsverordnungen nach
Satz 1 von anderen Stellen zu erlassen sind."
2. § 18 a wird wie folgt geändert:
a) In § 18 a Abs. 1 wird Satz 1 durch folgende
Sätze 1 und 2 ersetzt:
„Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar
1960 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden
sind, können mit einem Zinssatz bis höchstens
8 vom Hundert jährlich verzinst werden, wenn dies
durch landesrechtliche Regelung in einem Gesetz
oder einer Verordnung der Landesregierung be-
stimmt ist; § 18 b Abs. 2 ist anzuwenden. Dies gilt
auch, wenn vertraglich eine Höherverzinsung
ausdrücklich ausgeschlossen ist."
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) Der bisherige Absatz 2 wird durch folgende Ab-
sätze 2 und 3 ersetzt:
,,(2) Öffentliche Mittel, die nach dem
31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar
1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden
sind, können mit einem Zinssatz bis höchstens
sechs vom Hundert jährlich verzinst werden; Ab-
satz 1 gilt im übrigen entsprechend.
(3) Die Landesregierungen stellen durch
Rechtsverordnung sicher, daß die aus der höhe-
ren Verzinsung nach den Absätzen 1 und 2 fol-
genden Durchschnittsmieten bestimmte Beträge,
die für die öffentlich geförderten Wohnungen nach
Gemeindegrößenklassen und unter Berücksichti-
gung von Alter und Ausstattung der Wohnungen
festgelegt werden, nicht übersteigen. Sie haben
dabei die sich aus der höheren Verzinsung erge-
bende Mieterhöhung angemessen zu begrenzen.
Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zins-
erhöhung sind dabei nur innerhalb einer festzu-
setzenden Ausschlußfrist von höchstens sechs
Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zins-
erhöhung zuzulassen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; die Worte
,,Absatz 2 Satz 2" werden durch die Worte „Ab-
satz 3" und die Worte „nach Absatz 1 oder 2"
durch die Worte „nach Absatz 2" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält
folgende Fassung:
,,(5) Eine Zinserhöhung nach den Absätzen 1
und 2 ist bei Familienheimen in der Form von
Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlun-
gen sowie bei solchen Eigentumswohnungen, die
vom Eigentümer oder seinen Angehörigen benutzt
werden, nur unter den Voraussetzungen des § 44
Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu-
lässig. Dabei ist die aus der höheren Verzinsung
folgende Mehrbelastung angemessen zu begren-
zen."

Nr. 58 - 1 ag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1547
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. In Satz 1
wird die Zahl „4" durch die Zahl „5" ersetzt. In
Satz 2 werden die Worte „Absatz 2" durch die
Worte „den Absätzen 1 und 2" und das Wort
,,Rechtsverordnung" durch das Wort „Rechtsvor-
schriften" ersetzt. In Satz 3 werden die Worte „in
der Fassung des Wohnungsbauänderungsgeset-
zes 1968 vom 17. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 821 )" ge-
strichen.
3. In § 18 b Abs. 1 werden die Worte ab ,, , insbesonde-
re" gestrichen.
4. In § 18 c Abs. 1 werden jeweils die Worte „nach
§ 18 a Abs. 2" durch die Worte „nach § 18 a Abs. 3"
ersetzt.
Unterartikel 3
Änderung des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-
und Familienheimgesetz) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085) wird wie
folgt geändert:
1. In § 44 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.
2. § 69 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-
nung, für die öffentliche Mittel nach dem
31 . Dezember 1 969 als öffentliche Baudarlehen be-
willigt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jah-
ren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsge-
mäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentli-
che Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch
Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von
Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-
zinsen ablösen."
3. § 87 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „in öffentlichen
Haushalten gesondert ausgewiesen" durch
die Worte „aus öffentlichen Haushalten mit-
telbar oder unmittelbar zur Verfügung ge-
stellt" ersetzt.
bb) Am Ende von Satz 1 wird folgender Halbsatz
angefügt:
,, , das Gleiche gilt für eine Wohnung, für die
das Wohnungsbesetzungsrecht an Stelle der
nach vorstehendem Halbsatz 1 geförderten
Wohnung vereinbart worden ist."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Die Vorschriften der§§ 18 a bis 18 d sowie
des § 18 f des Wohnungsbindungsgesetzes fin-
den auf Darlehen und Zuschüsse, die aus Woh-
nungsfürsorgemitteln im Sinne des Absatzes 1
gewährt worden sind, sinngemäß Anwendung;
weitergehende vertragliche Vereinbarungen blei-
ben unberührt. Die Bundesregierung wird ermäch-
tigt, für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die aus öffentli-
chen Haushalten des Bundes zur Verfügung ge-
stellt worden sind, Zeitpunkt und Höhe des Zins-
satzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen;
dabei gelten die gleichen Voraussetzungen, unter
denen die Länder die Zinsen erhöhen dürfen."
4. In § 109 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
,,(2) Bei anerkannten Familienheimen und eigenge-
nutzten Eigentumswohnungen darf von der Anerken-
nung ab eine Erhöhung der Tilgung, abgesehen von
der Erhöhung um den Betrag ersparter Zinsen, vor
Ablauf der Zeit nicht gefordert werden, die für eine
planmäßige Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel
bei einem Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich
ist."
Unterartikel 4
Änderung des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1980
(Amtsblatt des Sawlandes S. 802) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 26 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.
2. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-
nung, für die öffentliche Mittel nach dem
31. Dezember 1969 als öffentliche Baudarlehen be-
willigt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jah-
ren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsge-
mäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentli-
che Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch
Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von
Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-
zinsen ablösen."
3. Nach § 35 werden folgende §§ 36 und 37 eingefügt:
,,§ 36
Höhere Jahresleistung für Darlehen
aus öffentlichen Mitteln
(1) Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Klein-
siedlungen sowie bei solchen Eigentumswohnungen,
die vom Eigentümer oder seinen Angehörigen ge-
nutzt werden, kann die darlehensverwaltende Stelle
für die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem
1. Januar 1969 bewilligten öffentlichen Baudarlehen
neben der vertragsgemäßen Tilgung Zinsen bis zu
6 vom Hundert jährlich verlangen.
(2) Die Erhöhung der Zinsen ist auf Zinsen und Til-
gung anzurechnen. Die erhöhten Zinsen können
auch verlangt werden, wenn vertraglich eine Höher-
verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
Eine Vereinbarung, nach der eine höhere Verzinsung
des öffentlichen Baudarlehens verlangt werden
kann, bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Annuitätsdarle-
hen entsprechend.

1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
§ 37
Berechnung der neuen Jahresleistung
Durch Rechtsvorschrift des Landes sind nähere
Bestimmungen zu treffen über die Durchführung der
höheren Verzinsung, insbesondere über die Höhe
des neuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von
dem an die höhere Verzinsung verlangt werden soll."
Unterartikel 5
Sch I u ßvorsch ritten
§ 1
Schuldnachlaß bei Rückzahlung
(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-
nung, für die öffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1970
als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, erhält
einen Schuldnachlaß von 15 vom Hundert der Darle-
hensrestschuld, wenn er die verbleibende Restschuld
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes zurückzahlt.
(2) Absatz 1 gilt auch für eine Wohnung, die mit Woh-
nungsfürsorgemitteln im Sinne der§§ 87 a und 111 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist.
§ 2
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Saar-Klausel
Unterartikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.
§ 4
Neubekanntmachung
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau kann das Wohnungsbindungsgesetz in der
neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen
sowie die Paragraphen mit durchgehenden Ordnungs-
zeichen versehen. Satz 1 gilt sinngemäß für das Gesetz
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh-
nungswesen.
§ 5
Inkrafttreten
Dieser Artikel tritt am 1. Januar 1982 in Kraft; § 16 a
Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (Unterartikel 2
Nr. 1) tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Unterartikel 1 tritt
am 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Artikel 28
Wohnungsbau-Prämiengesetz
Dem § 2 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979
(BGBI. I S. 697), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537), wird folgen-
der Satz angefügt:
,,Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gel-
ten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Moder-
nisierung seiner Wohnung."
Artikel 29
Drittes Vermögensbildungsgesetz
Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1
S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Klammerzitat,,(§ 1
Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 des Spar-Prämien-
gesetzes)" durch das Klammerzitat ,,(§ 1
Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 6 des Spar-Prämienge;.
setzes)" ersetzt.
bb) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:
„b) Als Aufwendungen des Arbeitnehmers
zum Erwerb von
1. Aktien, die von Unternehmen mit Sitz
und Geschäftsleitung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausgege-
ben werden,
2. Kuxen, Wandel- und Gewinnschuld-
verschreibungen, die von Unterneh-
men mit Sitz und Geschäftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausgegeben werden,
3. festverzinslichen Schuldverschrei-
bungen und Rentenschuldverschrei-
bungen, die vom Bund, von den Län-
dern und Gemeinden oder von ande-
ren Körperschaften des öffentlichen
Rechts oder von Kreditinstituten mit
Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes aus-
gegeben werden, oder von anderen
festverzinslichen Schuldverschrei-
bungen und Rentenschuldverschrei-
bungen, die mit staatlicher Genehmi-
gung in Verkehr gebracht werden,
4. festverzinslichen Anleiheforderun-
gen, die in ein Schuldbuch des Bun-
des oder eines Landes eingetragen
werden,
5. Anteilscheinen an einem Wertpapier-
Sondervermögen, die von Kapitalan-
lagegesellschaften im Sinne des Ge-
setzes über Kapitalanlagegesell-
schaften ausgegeben werden, wenn
nach dem Rechenschaftsbericht für
das vorletzte Geschäftsjahr, das dem
Kalenderjahr des Abschlusses des
Wertpapier-Sparvertrags im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prä-

miengesetzes vorausgeht, der Wert
der Aktien im Wertpapier-Sonderver-
mögen 70 v. H. der in diesem Sonder-
vermögen befindlichen Wertpapiere
nicht unterschreitet,
6. Anteilscheinen an einem Sonderver-
mögen, die von Kapitalanlagegesell-
schaften im Sinne des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften ausge-
geben werden und nicht unter Num-
mer 5 fallen,
wenn die Vorschriften des Spar-Prä-
miengesetzes für Sparbeiträge nach § 1
Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prämiengesetzes
eingehalten werden; die Voraussetzun-
gen für die Gewährung einer Prämie
nach dem Spar-Prämiengesetz brau-
chen nicht vorzuliegen,".
cc) Die bisherigen Buchstaben b, c, d und e wer-
den Buchstaben c, d, e und f.
b) In Absatz 3 werden das Zitat „Absatz 1 Buchsta-
be e" durch das Zitat „Absatz 1 Buchstabe f" und
das Zitat „Absatzes 1 Buchstaben a, b oder e"
durch das Zitat „Absatzes 1 Buchstaben a, b, c
oder f" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden das Zitat „Absatz 1 Buchsta-
be d" durch das Zitat „Absatz 1 Buchstabe e" und
das Zitat „Absatz 1 Buchstabe c" durch das Zitat
,,Absatz 1 Buchstabe d'' ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Zitat „Absatzes 1 Buchsta-
be c" durch das Zitat „Absatzes 1 Buchstabe d"
ersetzt.
2. In § 6 wird das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe d" durch
das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe e" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch fol-
gende Sätze ersetzt:
,,Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für vermö-
genswirksame Leistungen nach diesem Gesetz
gewährt, soweit sie insgesamt 624 Deutsche
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Ar-
beitnehmer-Sparzulage beträgt 23 vom Hundert
der vermögenswirksamen Leistungen, die nach
§ 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 oder 5 oder Buchsta-
ben c, d oder e angelegt werden. Sie beträgt 16
vom Hundert der vermögenswirksamen Leistun-
gen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, Buchsta-
be b Nr. 2, 3, 4 oder 6 oder Buchstabe f angelegt
werden. Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kin-
der im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkom-
mensteuergesetzes, so erhöht sich die Arbeitneh-
mer-Sparzulage nach Satz 5 auf 33 vom Hundert,
die Arbeitnehmer-Sparzulage nach Satz 6 auf 26
vom Hundert."
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander
a) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b
Nr. 1 und 5, Buchstaben c, d und e angelegten
vermogenswirksamen Leistungen,
b) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a
und b Nr. 2, 3, 4, 6 sowie Buchstabe f angeleg-
ten vermögenswirksamen Leistungen,
c) den Betrag der in Buchstabe a genannten ver-
mögenswirksamen Leistungen, für den nach
Absatz 1 Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt
worden .sind,
d) den Betrag der in Buchstabe b genannten ver-
mögenswirksamen Leistungen, für den nach
Absatz 1 Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt
worden sind,
e) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in
Buchstabe a genannte vermögenswirksame
Leistungen ausgezahlt worden sind, und
f) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in
Buchstabe b genannte vermögenswirksame
Leistungen ausgezahlt worden sind,
bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Ar-
beitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu ·
führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen
einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung und
im Lohnzettel sind die Beträge nach Buchsta-
ben a, b, e und f besonders zu bescheinigen."
4. In § 13 Abs. 4 Buchstabe b werden das Zitat,,§ 2
Abs. 1 Buchstaben a und b" durch das Zitat ,,§ 2
Abs. 1 Buchstaben a, b und c" und das Zitat ,,§ 2
Abs. 1 Buchstaben d und e" durch das Zitat ,,§ 2
Abs. 1 Buchstaben e und f" ersetzt.
5. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „30 vom Hundert"
durch die Worte „ 15 vom Hundert" und jeweils die
Worte „6000 Deutsche Mark'' durch die Worte „3000
Deutsche Mark" ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 197 4"
durch das Datum „31. Dezember 1981" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die
nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem
1. Januar 1982 erbracht wurden, gelten die Vor-
schriften des Dritten Vermögensbildungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 257}."
c) In Absatz 5 werden das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Buchsta-
be e Nr. 1 Doppelbuchstabe cc" durch das Zitat
,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchsta-
be cc" und das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe e Nr. 4
Doppelbuchstabe bb" durch das Zitat,,§ 2 Abs. 1
Buchstabe f Nr. 4 Doppelbuchstabe bb" ersetzt.
Artikel 30
Kapitalerhöhungsteuergesetz
Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er-
höhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und
bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
(KapErhStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
10. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 977), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(BGBI. '1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert:
1 . In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „500'' durch die
Zahl „300" ersetzt.
2. a) Nach § 9 wird folgender§ 10 eingefügt:
,,§ 10
Anwendungszeitraum
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals auf Aktien anzuwenden, die nach dem
3f Dezember 1981 überlassen werden. Für
Aktien, die vor dem 1 . Januar 1982 überlassen
worden sind, gilt die Vorschrift des § 8 Abs. 1
in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 977)."
b) Der bisherige § 10 wird § 11.
Artikel 31
Gewerbesteuergesetz
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 26. Juni 1981 (BGBI. I S. 537), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 9 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte ,, , auf die Betreuung
von Wohnungsbauten und die Veräußerung von
Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentums-
wohnungen" gestrichen.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbau-
ten oder veräußert es auch Eigenheime, Klein-
siedlungen oder Eigentumswohnungen, so ist
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2,
daß der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung
des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt
wird."
2. § 36 erhält folgende Fassung:
,,§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 1982 anzu-
wenden."
Artikel 32
Berlinförderungsgesetz
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1
S. 1 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt ge-
ändert:
1 . § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 14 erhält der erste Klammerzusatz
folgende Fassung:
,,(ausgenommen das Entziehen von Nikotin und
anderen tabakeigenen Stoffen sowie die Herstel-
lung von gemischter Zigarreneinlage)".
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die Zahl
,, 18" durch die Zahl „24" und die Zahl „28"
durch die Zahl „37" und in Buchstabe b die
Zahl „59" durch die Zahl „63" ersetzt.
bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kür-
zungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und
§ 2 Abs. 1 um die in der Bemessungs-
grundlage enthaltene Tabaksteuer;''.
cc) Nummer 8 wird gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
ee) Am Ende der neuen Nummer 8 werden der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Nummer 9 angefügt:
,,9. Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse,
Kakaopreßkuchen, auch fettarme,
Kakaobutter) sowie Kakaopulver, auch
fettarmem, - nicht gezuckert -, Kuver-
türe, Milchschokolade- und Sahnescho-
koladeüberzugsmasse und Schokola-
denmassen - ausgenommen Fertig-
schokolade für den Endverbrauch - für
die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 36 vom
Hundert und für die Kürzung nach § 2
Abs. 1 um 75 vom Hundert."
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „6 und 9"
durch die Worte „6 bis 8" ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
,,Sind im Gesamtumsatz lediglich Umsätze aus frei-
beruflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes oder Umsätze aus
einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder Makler ent-
halten, so beträgt der Kürzungsbetrag höchstens
1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr."
3. In § 13 a werden die Worte „3,5 vom Hundert" durch
die Worte „4 vom Hundert" ersetzt.
4. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen
nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wer-
den."
5. § 15 a Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 15 a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, so-
weit Verluste bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger
Arbeit auf der Inanspruchnahme erhöhter Absetzun-
gen nach den §§ 14, 14 a, 14 b oder 15 beruhen."

Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1551
6. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ein-
kommensteuergesetzes" die Worte „und für Luft-
fahrzeuge" eingefügt.
7. § 31 erhält folgende Fassung:
,,§ 31
Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
1982 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-
lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende
Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den laufen-
den Arbeitslohn, der für einen nach dem
31. Dezember 1981 endenden Lohnzahlungszeit-
raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
dem 31. Dezember 1981 zufließen, anzuwenden ist.
Für die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1
mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung die-
ses Gesetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeit-
räume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember
1981 enden. Überschreitet der Lohnabrechnungs-
zeitraum fünf Wochen, so tritt an seine Stelle der
Lohnzahlungszeitraum.
(2) Die §§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich der Sätze 2
und 3 erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 1981 ausge-
führt werden. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ist auf Umsätze
und Innenumsätze, die in der Zeit vom 1. Januar 1982
bis zum 31 . März 1982 ausgeführt werden, mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Minderungssätze 24
durch 21, 37 durch 33 und 63 durch 61 vom Hundert
ersetzt werden.§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 ist erstmals
auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 1982 ausgeführt werden.
(3) § 13 a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an-
zuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 endet
(Übergangsjahr); § 52 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 des Ein-
kommensteuergesetzes in der durch Artikel 26 des
Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1523) geänderten Fassung gilt
entsprechend.
(4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
gevermögens, die vor dem 1 . September 1977 ange-
schafft oder hergestellt worden sind, ist § 13 a Abs. 2
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) weiter anzu-
wenden.
(5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember
1977 vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind
und bei denen der Antrag auf Baugenehmigung vor
dem 1. Januar 1979 gestellt worden ist, hat der Steu-
erpflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Abset-
zungen nach § 14 oder nach § 14 des Gesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar
1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch nehmen will.
(6) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des Zeit-
raums von acht Jahren erstmals auf Schiffe anzu-
wenden, die nach dem 15. Mai 1973 angeschafft
oder hergestellt worden sind. Das gilt nicht für Schif-
fe, die vom Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes von der Gesellschaft, nachweislich vor dem
16. Mai 1973 bestellt worden sind oder mit deren
Herstellung der Steuerpflichtige oder die Gesell-
schaft vor dem 16. Mai 1973 begonnen hat.
(7) § 14 Abs. 2 Satz 3 und§ 19 Abs. 2 Satz 3
sind auf Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem
30. Dezember 1981 angeschafft oder hergestellt
werden. § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 3
sind ferner auf Luftfahrzeuge anzuwenden, die vor
dem 31. Dezember 1981 angeschafft oder herge-
stellt worden sind, soweit Steuerbescheide oder Be-
scheide über die Gewährung einer Investitionszulage
noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vor-
behalt der Nachprüfung stehen.
(8) Die§§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976
(BGBI. 1 S. 353) oder einer früheren Fassung sind
weiter anzuwenden auf Mehrfamilienhäuser sowie
Ausbauten und Erweiterungen an Mehrfamilienhäu-
sern, für die der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
15. Juli 1977 gestellt worden ist. Bei Mehrfamilien-
häusern sowie Ausbauten und Erweiterungen an
Mehrfamilienhäusern, bei denen der Antrag auf Bau-
genehmigung nach dem 31. Dezember 1976 und vor
dem 15. Juli 1977 gestellt worden ist, hat der Steu-
erpflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Abset-
zungen nach § 14 a oder nach den §§ 14 a oder 15
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch
nehmen will.
(9) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaß-
nahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978
fertiggestellt worden sind. Für Modernisierungsmaß-
nahmen, die nach dem 31. Dezember 1976 und vor
dem 1. Juli 1978 fertiggestellt worden sind, ist § 14 b
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1 S. 1) weiter
anzuwenden.
(10) § 15 ist erstmals auf Einfamilienhäuser, Zwei-
familienhäuser und Eigentumswohnungen sowie
Ausbauten und Erweiterungen an Einfamilienhäu-
sern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-
gen anzuwenden, bei denen
1. im Fall der Herstellung
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
31. Dezember 1976 gestellt worden ist,
2. im Fall der Anschaffung
diese auf einem nach dem 31. Dezember 1976
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1
S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter an-
zuwenden bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäu-
sern und Eigentumswohnungen sowie Zubauten,
Ausbauten und Umbauten an Einfamilienhäusern,
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, bei
denen
1. im Fall der Herstellung
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli
1977 gestellt worden ist,

1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil i
2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs
die Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli 1977
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Ei-
gentumswohnungen sowie Ausbauten und Erweite-
rungen an Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf
Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1976 und
vor dem 1 5. Juli 1 977 gesteilt worden ist oder bei de-
nen im Erwerbsfall die Anschaffung auf einem nach
dem 31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht hat
der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten
Absetzungen nach § 15 oder nach den §§ 14 a oder
15 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) oder
einer früheren Fassung in Anspruch nehmen will.
(11) Die Vorschriften des § 14 Abs. 6, des§ 14 a
Abs. 8, des § 14 b Abs. 4 und des § 1 5 Abs. 6 des Ge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Dezember 1978 (BGBI. 19791 S. 1) sind letztmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirt-
schaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkom-
mensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
(12) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, für das§ 15 a des Ein-
kommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist."
Artikel 33
Gesetz über steuerliche Maßnahmen
bei Auslandsinvestitionen
der deutschen Wirtschaft
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Aus-
landsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom
18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1211, 1214), zuletzt geän-
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. August 1980
(BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „des Absat-
zes 3 Satz 1" durch die Worte „des§ 5" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Worten „im
Sinne" die Worte „des § 6" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden
Nummern 2 bis 5.
cc) In der neuen Nummer 3 werden die Worte
„der Nummern 2 und 3" durch die Worte „der
Nummer 2 und des § 5" ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 4 werden die Worte „in
Nummer 4" durch die Worte „in Nummer 3"
ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 5" durch die Worte „im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 4" ersetzt.
3. § 4 wird aufgehoben.
4. Folgender neuer § 5 wird eingefügt:
,,§ 5
Gemeinsame Voraussetzungen
Voraussetzung für die Anwendung der §§ 1 bis 3
ist, daß die Gesellschaft, der Betrieb oder die Be-
triebstätte im Ausland ausschließlich oder fast aus-
schließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren
außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen
sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum
Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung
oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenver-
kehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung
von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlas-
sung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Er-
fahrungen und Kenntnissen bestehen. Soweit die
Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von
Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internatio-
nalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung,
daß der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm
bestimmte Stelle die verkehrspolitische Förderungs-
würdigkeit bestätigt.''
5. Die bisherigen §§ 5 bis 9 werden §§ 6 bis 10.
6. Der neue § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.
(2) § 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
vom 18. August 1969 (BGBI. I S. 1214) ist auf Anteile
an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem
1. Januar 1982 erworben werden.
(3) § 5 in Verbindung mit den §§ 1 und 3 ist erst-
mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
dem 31. Dezember 1981 beginnt; für Wirtschaftsjah-
re, die vor dem 1. Januar 1982 beginnen, sind § 1
Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie§ 3 Abs. 2 Nr. 2 in der Fas-
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August
1969 (BGBI. 1 S. 1214) anzuwenden."
Artikel 34
Entwicklungsländer-Steuergesetz
Das Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBI. 1
S. 564), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
20. August 1980 (BGBI. 1S. 1545), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Bundesstatistik wird für das Wirtschafts-
jahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember 1978
endet."

Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1553
2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 auf Kapitalanlagen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 und
vor dem 1. Januar 1982 vorgenommen werden, sowie
auf Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember
1981, jedoch nachweislich in Erfüllung einer am
30. Juli 1981 bestehenden rechtsverbindlichen Ver-
pflichtung vorgenommen werden."
Artikel 35
lnvestitionszulagengesetz
Das lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 24),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni
1980 (BGBI. 1 S. 737), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anschaffung oder Herstellung von Seeschiffen
und Luftfahrzeugen gehört nicht zu den Investitionen
im Sinne der Absätze 1 und 2."
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, , die den Ge-
winn nach§ 4 Abs. 1 oder§ 5 des Einkommensteu-
ergesetzes ermitteln," gestrichen.
3. § 4 b wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte,,§§ 1 bis 4 b"
durch die Worte ,,§§ 1 bis 4 a" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „oder 4 b" gestri-
chen.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Worte,,§§ 1 und 4 bis 4 b"
durch die Worte ,,§§ 1, 4 und 4 a" ersetzt.
d) In Absatz 8 werden die Worte,,§§ 2, 4 Abs. 2 Nr. 3,
§ 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und§ 4 b Abs. 2 Satz 4"
durch die Worte ,,§§ 2, 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.
5. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-
schaftsgüter anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1981 angeschafft oder hergestellt
werden, sowie auf Ausbauten und Erweiterungen, die
nach dem 31 . Dezember 1981 beendet werden.
(2) § 1 Abs. 3 Satz 4 ist auf Seeschiffe und Luft-
fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Dezember
1 981 angeschafft oder hergestellt werden. § 1 Abs. 3
Satz 4 ist ferner auf Seeschiffe und Luftfahrzeuge an-
zuwenden, die vor dem 31. Dezember 1981 ange-
schafft oder hergestellt worden sind, soweit Be-
scheide über die Gewährung einer Investitionszulage
noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vor-
behalt der Nachprüfung stehen.
(3) § 2 Abs. 2 Nr. 4 letzter Satz ist erstmals auf In-
vestitionsvorhaben anzuwenden, mit denen nach
dem 31. Dezember 1979 begonnen wird.
(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals für das Wirt-
schaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31 . Dezember 1980 endet.''
Artikel 36
Umsatzsteuergesetz
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 11. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1383), wird wie folgt
geändert:
1. In§ 2 Abs. 3 Satz 2 werden nach Nummer 3 der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
,,4. die Leistungen der Vermessungs- und Kataster-
behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben
der Landesvermessung und des Liegenschafts-
katasters mit Ausnahme der Amtshilfe."
2. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt bei der Vermietung oder Verpachtung eines
Grundstücks nur, soweit der Unternehmer nach-
weist, daß das Grundstück nicht Wohnzwecken dient
oder zu dienen bestimmt ist. 11
3. § 1 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird gestrichen.
b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. die Leistungen und den Eigenverbrauch aus
der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in
§ 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b bezeichneten
Leistungen der Zahnärzte;".
4. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, der seine derzeit geltende Fassung
durch § 28 Abs. 3 erhalten hat, werden in Satz 1
Nr. 3 und in Satz 3 die Worte „sieben vom Hun-
dert" durch die Worte „siebenundeinhalb vom
Hundert'' ersetzt.
b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt auch
dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Be-
trieb, wenn im übrigen die Merkmale eines land-
11
und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen.
5. Dem § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses
Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-
schrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen."
6. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) § 9 Satz 2 ist bei der Vermietung oder Verpach-
tung eines Grundstücks nicht anzuwenden, wenn
das auf dem Grundstück errichtete Gebäude vor dem
1 . Januar 1985 fertiggestellt worden ist."

1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
7. Dem § 29 wird folgender Absatz 2 angefügt: 2. In § 1 24 wird
die Jahreszahl „ 1982" durch die Jah-
,,(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung reszahl „ 1983" ersetzt.
dieses Gesetzes."
3. Die Anlagen 10
Artikel 37
Abgabenordnung
bis 13 erhalten folgende Fassung:
Anlage 10
(zu § 104)
Vervielfältiger für die Anwartschaft
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
eines Arbeitnehmers auf Altersrente
S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9
und Witwen- oder Witwerrente
des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1390), wird wie folgt geändert:
Lebensalter
in Jahren,
§ 175 erhält folgende Fassung: dem der
nach
,,(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben Spalte 2 a
oder zu ändern, oder 3 a
Berechtigte
1. soweit ein Grundlagenbescheid(§ 171 Abs. 10), dem am nächsten ist
Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zu-
(1)
kommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung
bis 31
für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
32
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festset-
33
zungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Er-
eignis eintritt. 34
35
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall 36
einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung,
37
wenn gesetzlich bestimmt ist, daß diese Voraussetzung
für eine bestimmte Zeit gegeben sein muß, oder wenn 38
durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, daß sie 39
die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünsti- 40
gung bildet."
41
42
Artikel 38 43
44
Bewertungsgesetz
45
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- 46
machung vom 26. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2369), 47
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537), wird wie folgt geändert: 48
49
1. § 104 wird wie folgt geändert: 50
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 51
52
aa) In Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 6 a
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes" die 53
Worte „unter Zugrundelegung eines Rech- 54
nungszinsfußes von 6 vom Hundert" einge- 55
fügt.
56
bb) In Satz 3 werden die Worte „Artikel 7 des Ge-
setzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1 57
S. 1953)" durch die Worte „Artikel 32 des 58
zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 59
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523)" 60
ersetzt.
61
b) In Absatz 4 erhält Nummer 2 folgende Fassung: 62
„2. wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, mit 63
dem aus Anlage 13 zu entnehmenden Vielfa- und darüber
chen der Jahresrente."
Anwartschaft
von
Männern Frauen
auf auf auf auf
Alters- Witwen- Alters- Witwer-
rente rente rente rente
(2 a) (2 b) (3 a) (3 b)
3,0 2,1 3,4 0,6
3,1 2,1 3,5 0,6
3,1 2,2 3,6 0,6
3,2 2,2 3,7 0,6
3,3 2,3 3,8 0,7
3,4 2,3 3,9 0,7
3,6 2,4 4,0 0,7
3,7 2,4 4,2 0,7
3,8 2,5 4,3 0,7
3,9 2,5 4,4 0,7
4,0 2,6 4,6 0,7
4,2 2,6 4,7 0,7
4,3 2,6 4,9 0,7
4,4 2,7 5,0 0,7
4,5 2,7 5,1 0,7
4,7 2,8 5,4 0,7
4,9 2,8 5,6 0,7
5,1 2,8 5,8 0,7
5,3 2,9 6,0 0,7
5,5 2,9 6,2 0,7
5,7 3,0 6,4 0,7
5,9 3,0 6,7 0,7
6,1 3,0 6,9 0,7
6,3 3,1 7,1 0,7
6,5 3,1 7,4 0,7
6,8 3,1 7,7 0,7
7,0 3,2 8,0 0,7
7,3 3,2 8,3 0,7
7,6 3,3 8,6 0,6
7,9 3,3 9,0 0,6
8,3 3,3 9,4 0,6
8,7 3,4 9,9 0,6
9,2 3,4 10,4 0,6

Anlage 11
(zu § 104)
Vervielfältiger für die Anwartschaft eines vor Eintritt Vervielfältiger für
Anlage 12
(zu§104)
die neben den laufenden Leistungen
des Versorgungsfalls aus dem Dienstverhältnis bestehende Anwartschaft des Pensionsberechtigten
ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Altersrente und auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente
Witwen- oder Witwerrente
Vollendetes Lebensalter in
Jahren, dem der Empfänger Männer Frauen
Lebensalter Anwartschaft der laufenden Leistungen am
in Jahren, von nächsten ist
dem der
nach Männern Frauen
bis 20
Spalte 2 a auf auf auf auf
oder 3 a 21
Alters- Witwen- Alters- Witwer-
Berechtigte rente rente rente rente 22
am nächsten ist
23
(1) (2 a) (2 b) (3 a) (3 b)
24
25
bis 31 1,4 1,3 1,6 0,5
26
32 1,5 1,4 1,7 0,5
27
33 1,6 1,4 1,8 0,5
28
34 1,7 1,5 1,9 0,5
· 29
35 1,7 1,5 2,0 0,5
30
36 1,8 1,6 2,1 0,6
31
37 1,9 1,6 2,2 0,6
32
38 2,1 1,7 2,3 0,6
33
39 2,2 1,8 2,5 0,6
34
40 2,3 1,8 2,6 0,6
35
41 2,4 1,9 2,7 0,6
36
42 2,5 2,0 2,9 0,6
37
43 2,7 2,0 3,0 0,6
38
44 2,8 2,1 3,2 0,6
39
45 3,0 2,1 3,4 0,6
40
46 3,2 2,2 3,6 0,6
41
47 3,3 2,3 3,8 0,6
42
48 3,5 2,3 4,0 0,6
43
49 3,7 2,4 4,2 0,6
44
50 3,9 2,4 4,5 0,6
45
51 4,2 2,5 4,7 0,6
46
52 4,4 2,5 5,0 0,6
47
53 4,6 2,6 5,2 0,6
48
54 4,9 2,7 5,6 0,6
49
55 5,3 2,8 6,0 0,6
50
56 5,6 2,8 6,4 0,6
51
57 6,0 2,9 6,8 0,6
52
58 6,4 3,0 7,2 0,6
53
59 6,8 3,1 7,7 0,6
54
60 7,3 3,2 8,3 0,6
55
61 7,8 3,3 8,9 0,6
56
62 8,5 3,3 9,6 0,6
57
63
58
und darüber 9,2 3,4 10,4 0,6
59
60
61
62
63
3,0 0,4
3,5 0,4
4,1 0,5
0,5
4,7
5,3 0,5
5,9 0,5
6,4 0,5
6,7 0,5
6,9 0,5
7,0 0,5
7,0 0,6
6,9 0,6
6,8 0,6
6,7 0,6
6,6 0,6
6,4 0,6
6,2 0,6
6,0 0,6
5,8 0,6
5,6 0,6
5,4 0,6
5,3 0,6
5,2 0,6
5,1 0,6
5,0 0,6
4,9 0,7
4,9 0,7
4,7 0,7
4,6 0,7
4,5 0,7
4,4 0,7
4,3 0,7
4,2 0,7
4,1 0,7
4,0 0,7
3,9 0,7
3,8 0,7
3,8 0,7
3,7 0,7
3,6 0,7
3,6 0,7
3,5 0,6
3,5 0,6
3,4 0,6

1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
Vollendetes Lebensalter in
Jahren, dem der Empfänger
Männer
der laufenden Leistungen am
nächsten ist
64 3,4
65 3,4
66 3,5
67 3,5
68 3,5
69 3,5
70 3,4
71 3,4
72 3,4
73 3,3
74 3,3
75 3,2
76 3,1
77 3,0
78 2,9
79 2,9
80 2,7
81 2,6
82 2,5
83 2,3
84 2,2
85 2,0
86 1,8
87 1,6
88 1,4
89 1,2
90 1,0
91 0,7
92 0,5
93 0,3
94 0,1
95
und darüber 0
Anlage 13
(zu § 104)
Vervielfältiger für die lebenslänglich
Vollendetes Lebensalter in
Jahren, dem der Empfänger Männer Frauen
Frauen
der laufenden Leistungen am
nächsten ist
0,6 26 6,7 15,6
0,6 27 6,9 15,6
0,6 28 7,2 15,5
0,5 29 7,5 15,5
0,5 30 7,7 15,4
0,5 31 7,9 15,3
0,5 32 8,2 15,2
0,4 33 8,4 15,2
0,4 34 8,5 15, 1
0,4 35 8,8 15,0
0,4 36 9,0 14,9
0,3 37 9,2 14,8
0,3 38 9,4 14,7
0,3 39 9,6 14,6
0,2 40 9,7 14,5
0,2 41 9,8 14,4
0,2 42 9,8 14,3
0,2 43 9,9 14,2
0,2 44 9,9 14,0
0,1 45 9,9 13,9
0,1 46 9,9 13,8
0,1 47 9,9 13,6
0,1 48 9,9 13,5
0,1 49 10,0 13,3
0,1 50 10,0 13,1
0 51 10,0 13,0
0 52 10,0 12,8
0 53 10,0 12,6
0 54 9,9 12,4
0 55 9,9 12,2
0 56 9,8 12,0
57 9,8 11,8
0 58 9,7 11,6
59 9,6 11,3
60 9,5 11, 1
9,4 10,9
61
62 9,3 10,6
laufenden
Leistungen aus Pensionsverpflichtungen 63 9,1 10,4
Vollendetes Lebensalter in
Jahren, dem der Empfänger
Männer
der laufenden Leistungen am
nächsten ist
bis 20 6,2
21 6,2
22 6,2
23 6,2
24 6,3
25 6,5
64 8,9 10,1
65 8,6 9,8
66 8,4 9,6
Frauen
67 8,1 9,3
68 7,9 9,0
15,9 69 7,6 8,7
15,9 70 7,4 8,5
15,8 71 7,1 8,2
15,8 72 6,9 7,9
15,7 73 6,6 7,6
15,7 74 6,4 7,3

Vollendetes Lebensalter in
Jahren, dem der Empfänger
Männer
der laufenden Leistungen am
nächsten ist
75
6,1
76 5,9
77 5,7
78 5,4
79 5,2
80 5,0
81 4,7
82 4,5
83 4,3
84 4,1
85 3,9
86 3,7
87 3,5
88 3,3
89 3,2
90 3,0
91 2,8
92 2,7
93 2,5
94. 2,4
95 2,2
96 2,1
97 2,0
98 1,9
99 1,8
100 1,6
101 1,5
102 1,5
103 1,4
104 1,3
105 1,2
106 1, 1
107 1, 1
108 1,0
109 0,8
110
und darüber 0,5
Artikel 39
Gesetz über eine Investitionszulage für
1. daß sie Investitionsvorhaben, die zur Produktion von
Stahl im Sinne des Vertrages über die Gründung der
Frauen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
18. April 1951 bestimmt sind, im Rahmen eines Um-
strukturierungsprogramms zur Umstellung, grundle-
genden Rationalisierung oder grundlegenden Moder-
7,0
nisierung in einem Betrieb (einer Betriebstätte) im In-
6,7 land durchführen und
6,4
2. daß die Investitionsvorhaben im Rahmen des Um-
6,2 strukturierungsprogramms im Sinne der Entschei-
5,9 dung der Kommission der Europäischen Gemein-
5,6 schaften zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln
5,3 für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie
vom 7. August 1981 volkswirtschaftlich besonders
5,0
förderungswürdig sind,
4,8
wird auf Antrag für die vorgenommenen Investitionen
4,5
eine Investitionszulage gewährt. Werden die Investitio-
4,3 nen von einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1
4,0 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt, gilt
3,8 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft die Inve-
stitionszulage gewährt wird.
3,6
3,3 (2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind
3,1 1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutz-
2,9 baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
2,7 vermögens und nachträgliche Herstellungsarbeiten
an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
2,5
Anlagevermögens, wenn die Wirtschaftsgüter nicht
2,4 zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne
2,2 des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehö-
2,0 ren und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-
fung oder Herstellung oder nach Beendigung der
1,9
nachträglichen Herstellungsarbeiten in einer Be-
1,8 triebstätte des Steuerpflichtigen im Inland verblei-
1,6 ben, und
1,5 2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen
1,4 Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von
1,3 Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbe-
1,2 weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die Gebäude oder Gebäudeteile sind, wenn die Wirt-
1, 1
schaftsgüter oder die ausgebauten oder neu herge-
1,0 stellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer Her-
1,0 stellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu ei-
0,9 genbetrieblichen Zwecken verwendet werden.
0,8 Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszula-
0,7 ge ist, daß die Wirtschaftsgüter, die ausgebauten oder
neu hergestellten Teile und die nachträglichen Herstel-
lungsarbeiten in ein besonderes Verzeichnis aufgenom-
0,5 men worden sind, das den Tag der Anschaffung oder
Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen
Herstellungsarbeiten und die Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten enthält. Das Verzeichnis braucht nicht
geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buch-
führung ersichtlich sind.
(3) Die Investitionszulage beträgt 10 vom Hundert der
Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
§ 1
Investitionszulage für Investitionen
in der Eisen- und Stahlindustrie
im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgüter und der Herstellungskosten der im
Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten, Erweiterungen
und nachträglichen Herstellungsarbeiten, die Investitio-
nen im Sinne des Absatzes 2 sind.
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die (4) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirt-
durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen,
schaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaf-

1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
fungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt
werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1
und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder
Teilherstellungskosten übersteigen.§ 7 a Abs. 2 Satz 3
bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
§ 2
Nachweis der Förderungswürdigkeit
(1) Die Bescheinigung, daß die in§ 1 Abs. 1 bezeich-
neten Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der
Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der von
der Landesregierung bestimmten Stelle; der Antrag
kann bis zum 30. Juni 1982 beim Bundesminister für
Wirtschaft gestellt werden. Die Bescheinigung bedarf
der Zustimmung der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften gemäß der Entscheidung zur Einführung
gemeinsamer Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen-
und Stahlindustrie vom 7. August 1981.
(2) Investitionsvorhaben im Rahmen eines Umstruk-
turierungsprogramms im Sinne des § 1 Abs. 1 sind
volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn
sie
1 . geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit und beste-
hende Dauerarbeitsplätze nachhaltig zu sichern,
2. im Ergebnis unter Berücksichtigung des Umstruktu-
rierungsprogramms und der notwendigen Marktan-
passung einen Abbau der marktwirksamen Produk-
tionskapazität für Erzeugnisse im Sinne des Vertra-
ges über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 bewir-
ken,
3. für die Wettbewerbsverhältnisse unbedenklich sind,
4. unternehmensübergreifende Maßnahmen, soweit
möglich, berücksichtigen.
(3) Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn
die Investitionsvorhaben nach Lage, Art und Umfang
hinreichend bestimmt sind und die Tragfähigkeit des
Umstrukturierungsprogramms durch eine unabhängige
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden ist. Die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird vom Bundesmini-
ster für Wirtschaft bestellt. Sie hat gegen den Steuer-
pflichtigen einen Anspruch auf Ersatz angemessener
barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die
Bescheinigung kann versagt werden, wenn das Investi-
tionsvorhaben im Zusammenhang mit einer Betriebs-
verlagerung aus Berlin (West) steht.
(4) Der Steuerpflichtige hat einen wesentlichen öf-
fentlich nicht gesicherten Eigenbeitrag zur Finanzierung
des Umstrukturierungsprogramms zu leisten. Der Sub-
ventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öf-
fentlichen Mitteln gewährten Zulagen, Zuschüsse, Dar-
lehen oder ähnlichen Finanzhilfen einschließlich der be-
antragten Investitionszulage darf den Höchstsatz von
20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Investitionen nicht
überschreiten. Außer Betracht bleiben die aus öffentli-
chen Mitteln gewährten Zuwendungen zur Förderung
neuer Technologien. Soweit besonders schwerwiegen-
de wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sind, kann
ein Höchstsatz von 30 vom Hundert der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der in § 1 Abs. 2 bezeichneten
Investitionen zugelassen werden.
(5) Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der
Absätze 2 und 4 von einer Würdigung der gesamtwirt-
schaftlichen oder sektoralen Lage oder Entwicklung ab-
hängt, ist diese Würdigung nach pflichtgemäßem Er-
messen vorzunehmen.
(6) Die Bescheinigung kann unter Bedingungen erteilt
oder mit Auflagen verbunden werden. Wird nach Ertei-
lung der Bescheinigung festgestellt, daß das tatsächlich
durchgeführte Investitionsvorhaben nach Lage, Art oder
Umfang nicht der Bescheinigung entspricht oder daß bei
dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvorhaben
die Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 nicht vorlie-
gen, kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.
§3
Kumulierungsvorschrift
Die Inanspruchnahme der Investitionszulage im Sinne
dieses Gesetzes ist neben der Inanspruchnahme eines
Investitionszuschusses aus Mitteln der Gemeinschafts-
aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur" sowie einer Investitionszulage nach § 1
Abs. 2, §§ 4 oder 4 a des lnvestitionszulagengesetzes
oder nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes für das-
selbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe
Erweiterung zulässig.
§4
Ergänzende Vorschriften
(1) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Ein-
künften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie
mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten.
(2) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der An-
schaffung oder Herstellung oder der Beendigung der
nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Anzah-
lung oder Teilherstellung endet, durch das für die Be-
steuerung des Antragstellers nach dem Einkommen zu-
ständige Finanzamt aus den Einnahmen an Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer gewährt. Gesellschaf-
ten im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteu-
ergesetzes wird die Investitionszulage von dem Finanz-
amt gewährt, das für die gesonderte und einheitliche
Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf
Gewährung der Investitionszulage kann nur innerhalb
von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ge-
stellt werden. In dem Antrag müssen die Wirtschaftsgü-
ter, Ausbauten, Erweiterungen und nachträglichen Her-
stellungsarbeiten, für die eine Investitionszulage bean-
sprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre
Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.
(3) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch
schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist in-
nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-
scheids auszuzahlen.
(4) Das Finanzamt leistet auf Antrag Vorauszahlun-
gen auf die Investitionszulage. Absatz 3 gilt entspre-
chend. Ein Antrag auf Vorauszahlungen kann gestellt

Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981 1559
werden, wenn die Bescheinigung nach § 2 vorliegt, die
Summe der bei der Bemessung der Investitionszulage
berücksichtigungsfähigen und bereits entstandenen
Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Teilherstel-
lungskosten und geleisteten Anzahlungen jeweils min-
destens 500 000 Deutsche Mark beträgt und die Frist
für die Stellung des Antrags auf Gewährung der Investi-
tionszulage nach Absatz 2 Satz 3 noch nicht abgelaufen
ist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird der Antrag
auf die Investitionszulage nicht innerhalb der in Absatz 2
bestimmten Frist gestellt, so sind die Vorauszahlungs-
bescheide aufzuheben.
(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuerver-
gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche
Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt
nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni-
gen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Ver-
brauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vor-
schriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt
mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschafts-
güter oder ausgebaute oder neu hergestellte Teile von
Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage
berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre
seit ihrer Anschaffung oder Herstellung,
1. soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter han-
delt, in einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen im
Inland verblieben sind,
2. soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter
oder um ausgebaute oder neu hergestellte Teile von
unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt, vom
Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetriebli-
chen Zwecken verwendet worden sind.
Satz 1 gilt bei beweglichen Wirtschaftsgütern entspre-
chend, wenn bei der Bemessung der Investitionszulage
nachträgliche Herstellungskosten berücksichtigt wor-
den sind.
(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der
Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder
geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch
vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absat-
zes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun-
gen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides
eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu
verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben
oder geändert worden ist.
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte
der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die
Versagung von Bescheinigungen nach § 2 der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben.
§5
Anwendungszeitraum
Dieses Gesetz ist anzuwenden
1. auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1986 an-
geschafft oder hergestellt worden sind, und auf Aus-
bauten, Erweiterungen und nachträgliche Herstel-
lungsarbeiten, die vor diesem Zeitpunkt beendet wor-
den sind, sowie
2. auf Anzahlungen, die vor dem 1. Januar 1986 gelei-
stet, und auf Teilherstellungskosten, die vor diesem
Zeitpunkt entstanden sind, wenn die Wirtschaftsgü-
ter vor dem 1 . Januar 1989 angeschafft oder herge-
stellt und die Ausbauten, Erweiterungen und nach-
träglichen Herstellungsarbeiten vor diesem Zeit-
punkt beendet werden.
Weitere Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter
nach dem 30. Juli 1981 bestellt worden sind oder mit der
Herstellung der Wirtschaftsgüter, den Ausbauten, Er-
weiterungen oder nachträglichen Herstellungsarbeiten
nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Bei Ge-
bäuden gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in
dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden
ist.
§6
Verfolgung von Straftaten
nach § 264 des Strafgesetzbuches
Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des
Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage
bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine
solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften
der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuer-
straftaten entsprechend.
§7
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 1 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
Artikel 40
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des
Einkommensteuergesetzes erlassen werden, gelten im
Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgeset-
zes.
Artikel 41
Inkrafttreten
( 1 ) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis
6 am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 tritt am 1. Februar„1982 mit
der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Anderung
für alle Kalendermonate der Studienjahre oder -halbjah-
re gilt, die nach dem 31. Januar 1982 beginnen. Vom
1. April 1982 an gilt die Änderung ohne die einschrän-
kende Maßgabe des Satzes 1 .
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1981 I S. 1523. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f8af2ff39b3debb7….