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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1981, S. 1523

BGBl. 1981 I S. 1523 · 197.020 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1981, Seite 1523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1523
                                       zweites Gesetz
                           zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
                          (2. Haushaltsstrukturgesetz -
2. HStruktG)
                                          Vom 22. Dezember 1981

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Artikel 1

            Bundesbesoldungsgesetz
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1
S. 2081 ), geändert durch § 9 des Gesetzes vom
21. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1465), wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 41 wird folgender § 41 a angefügt:

                        ,,§ 41 a
             Kürzung des Ortszuschlages

    (1) Vom 1. März 1982 an wird der Ortszuschlag um
  den Betrag von 1 vom Hundert des Anfangsgrundge-
  halts (Grundgehalts), der Zuschüsse zum Grundge-
  halt für Professoren an Hochschulen und des Orts-
  zuschlages der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungs-
  gruppe gekürzt. Dies gilt nicht, wenn Stellenzulagen
  nach den Nummern 23 bis 30 der Vorbemerkungen
  zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (An-
  lage 1) entsprechend gekürzt werden.

    (2) Absatz 1 gilt für Empfänger von Ortszuschlag
  nach § 1 b des Gesetzes über das Amtsgehalt der
  Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom
  28. Februar 1964 (BGBI. 1 S. 133), zuletzt geändert

  durch Artikel VII § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember
  1974 (BGBI. 1 S. 3716), entsprechend.
    (3) Bei Inhabern von Amtswohnungen, denen ein
  Ortszuschlag nicht zusteht, wird das Amtsgehalt ent-
  sprechend gekürzt."

2. a) § 7 4 wird gestrichen.
  b) Für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlages
     für Berlin wird folgende Übergangsregelung ge-
     troffen:

      aa) Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin ( § 74
          des Bundesbesoldungsgesetzes, § 50 Abs. 2
          des Beamtenversorgungsgesetzes, § 4 7
          Abs. 3 und § 89 a des Soldatenversorgungs-
          gesetzes in der am 31. Dezember 1981 gel-
          tenden Fassung) wird nach Maßgabe des
          Doppelbuchstaben bb übergangsweise wei-
          tergezahlt; allgemeine Erhöhungen der
          Grundgehälter nach dem 31. Dezember 1981
          führen nicht zu einer Erhöhung des örtlichen
          Sonderzuschlages.

      bb) Der örtliche Sonderzuschlag vermindert sich
          bei jeder nach dem 31 . Dezember 1981 in
          Kraft tretenden allgemeinen Besoldungsver-
          besserung um ein Drittel des Betrages nach
          dem Stande vom 31. Dezember 1981. Die
          Verminderung tritt von dem Zeitpunkt an ein,
          zu dem die allgemeine Besoldungsverbesse-
          rung in Kraft tritt.
BGBl. 1981, Seite 1524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1524
1524
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1
3. Die Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz erhält                             b) wird folgende Fußnote 1 ) angefügt:
   folgende Fassung:
   „Anlage VIII Anwärtergrundbetrag
                 Anwärterverheiratetenzuschlag
                 (Monatsbeträge in DM)
,, 1 ) Vom 1. März 1982 an werden die ruhegehalt-
       fähigen Beträge zu den Nummern 23 bis 30
       um den Betrag von 1 vom Hundert des An-
       fangsgrundgehalts und des Ortszuschlages
   1. Für Anwärter, die vor dem 1. Januar 1982 einge-                                      der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe
      stellt worden sind:

   Eingangsamt,                Grundbetrag 1 )
   in das der
   Anwärter nach
   Abschluß des            vor Voll-    nach Voll-
   Vorbereitungs-          endung        endung

   dienstes                des 26.       des 26.
   unmittelbar             Lebens-       Lebens-
   eintritt                 jahres        jahres

   A 1 bis A 4               797           895
   A 5 bis A 8               956         1 091
   A 9 bis A 11            1 127         1 285
   A12                     1 441         1 624
   A13                     1 494

                                         1 679
   A 13 + Zulage
   (Nummer 27
   Abs. 1 Buch-
   stabe d der
   Vorbemerkungen

   zu den Bundes-
   besoldungs-
   ordnungen
   A und 8)
   oder R 1                1 548         1 737

   2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1981
      eingestellt werden:

   Eingangsamt.                 Grundbetrag

   in das der
   Anwärter nach
   Abschluß des            vor Voll-    nach Voll-
   Vorbereitungs-           endung       endung
   dienstes                des 26.       des 26.
   unmittelbar             Lebens-       Lebens-
   eintritt                 jahres        jahres

   A 1 bis A 4               751           846
   A 5 bis A 8               901         1 028

   A 9 bis A 11

                           1 001         1150
   A12                     1 221         1 387
   A13

                           1 265         1 438
   A 13 + Zulage
   (Nummer 27

   Abs. 1 Buch-
   stabe d der
   Vorbemerkun~ ,an
   zu den Bund13i;-
   besoldungs-
   ordnungen

   A und 8)
   oder R 1                1 309         1 489

4. In der Anla{;,3 IX
   a) erhalten die Nummern 23 bis 30 der Vorbemer-

      kungen .rn den Bundesbesoldungsordnungen A
      und B de,11 Fußnotenhinweis 1 ),
                                     gekürzt."

    Verheirateten-      5. Vorschriften für Versorgungsempfänger
      zuschlag
                            (1) Die Fußnote 1) zu Anlage IX zum Bundesbesol-
nach § 62   nach § 62
  Abs. 1      Abs. 2
                          dungsgesetz findet auch auf die am 1. März 1982
                          vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung.

                            (2) Versorgungsbezüge, die nicht nach vorstehen-
                          dem Absatz 1 oder nach § 41 a des Bundesbesol-
  253          84         dungsgesetzes in Verbindung mit§ 50 Abs. 1 Satz 1
  292          84         des Beamtenversorgungsgesetzes, § 4 7 Abs. 1
  338          84         Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gekürzt
  370          84         werden, werden vom 1. März 1982 an um 0,7 vom

                          Hundert gekürzt.
  377          84
                             (3) Der durchschnittliche Hundertsatz der allge-
                          meinen Verminderung der Dienstbezüge im Sinne
                          des § 70 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
                          vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485), das zu-

                          letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August

                          1980 (BGBI. 1S. 1509) geändert worden ist, wird für
                          das Zweite Haushaltsstrukturgesetz auf 0, 7 vom
                          Hundert festgestellt.
  382          84

                                              Artikel 2

                                   Beamtenversorgungsgesetz

    Verheirateten-
                                                  § 1
      zuschlag
                            Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
nach§ 62    nach§ 62
 Abs. 1      Abs. 2       Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
                        1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch

                        Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1
                        S. 1509), wird wie folgt geändert:
  241          80
  277          80
                         1. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „3" durch die

                            Zahl „2" ersetzt.
  321          80
  340          80

                         2. § 6 wird wie folgt geändert:
  352          80
                            a) Absatz 3 wird aufgehoben.

                            b) Absatz 4 wird Absatz 3.

                         3. § 7 wird wie folgt geändert:
                            a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Zahl „4"

                               durch die Zahl „3" ersetzt.
                            b) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Worte
  363          80"             ,,§ 6 Abs. 4 Nr. 4" durch die Worte,,§ 6 Abs. 3
                               Nr. 4" ersetzt.
                            c) In Satz 2 werden die Worte „und 3" gestrichen.

                         4. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „und 3" gestrichen.

                         5. § 10 wird wie folgt geändert:
                            a) Absatz 2 wird gestrichen.
') Vom 1. März 1982 an werden die Anwärterbezüge um 1 vom Hundert des
   vor Vollendung des 26. Lebensjahres zustehenden
Grundbetrages gekürzt.         b) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
BGBl. 1981, Seite 1525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1525
                             Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                            1525

     c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses
       nach Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-
       rechtliche Dienstherr auf Grund dieses Beschäf-

       tigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-

       bensversicherung oder einer öffentlich-rechtli-

       chen Versicherungs- oder Versorgungseinrich-
       tung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehalt-
       fähig berücksichtigt werden, wenn Leistungen
       aus der:Lebensversicherung oder der öffentlich-
       rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-
       einrichtung gewährt werden oder gewährt wor-
       den sind."

  6. § 50 Abs. 2 wird gestrichen.

  7. In§ 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „aus einem
     Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember
     1965 begründet worden ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2),"
     gestrichen.

 8. § 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden nach dem Wort „erhöht" die
       Worte „oder vermindert" und nach dem Wort „Er-
       höhungen" die Worte „oder Verminderungen"
       eingefügt.
    b) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „erhöht"
       die Worte „oder vermindert" eingefügt.

 9. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erhöht" die
       Worte „oder vermindert" und nach dem Wort „Er-
       höhungen" die Worte „oder Verminderungen"
       eingefügt.

    b) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „erhöht"
       die Worte „oder vermindert" eingefügt.

10. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,
       Abs. 3 und 4" durch die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1
       und 4, Abs. 3" ersetzt.
    b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

      „Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
      siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur
      gewährt, wenn
      1. die Behinderung bei Vollendung des sieben-
         undzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat
         oder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2
         Nr. 1 bis 3 des Bundeskindergeldgesetzes er-
         gebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die

         Waise sich in verzögerter Schul- od~r Berufs-

         ausbildung befunden hat,

         und
      2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr
         Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen
         ausreichenden Unterhalt leisten kann oder
         dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist
         und sie nicht unterhält."

11. In§ 62 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,§ 6 Abs. 3,"
    gestrichen.

1 2. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 Satz 1 werden nach den Worten
       ,,9 Abs. 2," die Worte ,,§ 10 Abs. 2," eingefügt.

    b) In Nummer 5 Satz 1 werden die Worte „ein-

       schließlich der bisherigen Rentenanrechnungs-
                   11
       vorschriften gestrichen.

13. In § 84 wird Satz 2 gestrichen.

                            §2
                 Übergangsvorschrift

   (1) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhält-
nis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist
und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 1 bis 5,
7, 11 bis 13 eine niedrigere Versorgung als nach dem
bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht,
wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die
am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-
denen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des
Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt er-
gibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge

oder der Rente in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum
31. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unter-
schied berechnet, der sich bei Eintritt der Vorausset-
zungen des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraus-
setzungen im Jahre
1982     elf Zwölftel,
1983     zehn Zwölftel,
1984     neun Zwölftel,
1985     acht Zwölftel,
1986     sieben Zwölftel,
1987     sechs Zwölftel,
1988     fünf Zwölftel,

1989     vier Zwölftel,
1990     drei Zwölftel,
1991     zwei Zwölftel,
1992     ein Zwölftel
                                          -
des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um je-
weils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versor-
gungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der
Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner
um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge.
Der Ausgleich darf den nach § 55 des Beamtenversor-
gungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag
nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berech-
nung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Um-
wandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen
Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern,
um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 des Beamten-
versorgungsgesetzes vermindert.

  (2) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

eines nach Absatz 1 Ausgleichsberechtigten erhalten

den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen-
oder Waisengeldes. Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt ent-
sprechend.
                          §3

              Rückforderungsvorbehalt
  Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge
unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf
Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 und 2 zu-
rückgefordert werden.
BGBl. 1981, Seite 1526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1526
1526                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

                        Artikel 3

                           § 1

              Soldatenversorgungsgesetz
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBI. 1
S. 1957), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt
geändert:

 1. § 12 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   „Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt
   die Übergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert

   und für Inhaber eines Zulassungsscheins fünfzig
   vom Hundert des nach Absatz 2 zustehenden
   Betrages.''

 2. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „3" durch die
    Zahl „2" ersetzt.

 3 § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 wird Absatz 3.

4. In § 21 Satz 2 werden die Worte „Abs. 2 und 3"
   durch die Worte „und Abs. 2" ersetzt.

5. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fas-
      sung:
         ,,(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses
       nach Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-
       rechtliche Dienstherr auf Grund dieses Beschäf-

       tigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Le-
       bensversicherung oder einer öffentlich-rechtli-
       chen Versicherungs- oder Versorgungseinrich-
       tung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehalt-
       fähig berücksichtigt werden, wenn Leistungen
       aus der Lebensversicherung oder der öffentlich-
       rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-
       einrichtung gewährt werden oder gewährt wor-
       den sind."

6. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 wird Absatz 3.

7. In § 55 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „aus einem

   Dienstverhältnis als Berufssoldat, das nach dem

   31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 20

   Abs. 3 Satz 2)," gestrichen.

e. § 55 c Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „erhöht" die
      Worte „oder vermindert" und nach dem Wort „Er-
      höhungen" die Worte „oder Verminderungen"
      eingefügt.
   b) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „erhöht"
      die Worte „oder vermindert" eingefügt.

 9. § 55 d Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erhöht" die
       Worte „oder vermindert" und nach dem Wort „Er-
       höhungen" die Worte „oder Verminderungen"
       eingefügt.
    b) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „erhöht"
       die Worte „oder vermindert" eingefügt.

10. § 59 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,

       Abs. 3 und 4" durch die Worte,,§ 2 Abs. 2 Satz 1
       und 4 und Abs. 3" ersetzt.

    b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

       „Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
       siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur ge-
       währt, wenn
       1. die Behinderung bei Vollendung des sieben-
          undzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat
          oder bis zu dem sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2
          Nr. 1 bis 3 des Bundeskindergeldgesetzes er-
          gebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die
          Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufs-
          ausbildung befunden hat,
          und
       2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr
          Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen
          ausreichenden Unterhalt leisten kann oder
          dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist
          und sie nicht unterhält."

11. In§ 60 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,§ 20 Abs. 3,"
    durch das Wort „den" ersetzt.

12. § 68 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird gestrichen.

    b) Der bisherige Absatz 1 wird alleinige Vorschrift.

13. In § 89 a werden die Worte „und gegebenenfalls der
    örtliche Sonderzuschlag nach § 7 4 des Bundes-
    besoldungsgesetzes'' gestrichen.

                           § 2

  § 99 des Beamtenversorgungsgesetzes wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  aa) In Nummer 2 werden hinter den Worten „ 1 7
      Abs. 2," die Worte,,§ 22 Abs. 2," eingefügt.

  bb) In Nummer 4 werden die Worte „einschließ-

      lich der bisherigen Rentenanrechnungsvor-

      schriften" gestrichen.

b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.

                           §3

                Übergangsvorschriften
  ( 1 ) Für Soldaten auf Zeit, die vor dem 1 . Januar 1982
eine Verpflichtungs- oder Weiterverpflichtungserklä-
rung für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren ab-
gegeben haben und deren Dienstzeit auf Grund dieser
BGBl. 1981, Seite 1527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1527
Erklärung festgesetzt wurde, gilt, wenn diese Dienst-
zeitfestsetzung im Zeitpunkt der Beendigung des

Dienstverhältnisses noch maßgebend ist, § 1 2 Abs. 3
Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung. Artikel 10
§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) bleibt unberührt.

   (2) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhält-
nis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist
und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 3 bis 5,
7 und 12 sowie in § 2 eine niedrigere Versorgung als
nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift gel-
tenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Aus-
gleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit
Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu
diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der
Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom
1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1992 wird der
Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei
Eintritt der Voraussetzungen des§ 55 a des Soldaten-
versorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei
Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre

1982     elf Zwölftel,
1983     zehn Zwölftel,
1984     neun Zwölftel,
1985     acht Zwölftel,
1986     sieben Zwölftel,
1987     sechs Zwölftel,
1988     fünf Zwölftel,
1989     vier Zwölftel,
1990     drei Zwölftel,
1991     zwei Zwölftel,
1992     ein Zwölftel

des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um je-
weils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versor-
gungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der

Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner
um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge.
Der Ausgleich darf den nach § 55 a des Soldatenversor-
gungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag
nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berech-

nung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Um-
wandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen
Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern,
um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 a des Solda-

tenversorgungsgesetzes vermindert.

  (3) Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

eines nach Absatz 2 Ausgleichsberechtigten erhalten

den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen-

oder Waisengeldes. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt ent-

sprechend.

                            §4

              Rückforderungsvorbehalt

  Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge
unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf
Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3
zurückgefordert werden.

                            §5

  Die §§ 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin.

                        Artikel 4

    Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes

                           § 1

   Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
 unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Perso-
 nen in der Fassung der Bekanntmachung vom
 13. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1685), zuletzt geändert
 durch das Gesetz über die Versorgung der Beamten und
 Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungs-
 gesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBI. 1
 S. 2485), wird wie folgt geändert:

 1. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
   b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      ,,Beim zusammentreffen von Versorgungs-
      bezügen nach Absatz 2 mit Renten sind die
      allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften
      anzuwenden."

2. In § 77 a Satz 2 werden die Worte „Dies gilt auch für
   Renten eines Versicherungsträgers innerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes insoweit als die
   Renten auf Zeiten entfallen, für die der Dienstherr die
   Beiträge allein getragen hat und" durch die Worte
   „Soweit nicht die allgemeinen beamtenrechtlichen
   Vorschriften über das zusammentreffen von Versor-
   gungsbezügen mit Renten Anwendung finden, gilt
   Satz 1 auch" ersetzt.

                           §2

  Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versor-
gungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-

gesetzes fallenden Personen.

                        Artikel 5

  Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung

        nationalsozialistischen Unrechts
   für Angehörige des öffentlichen Dienstes

                           § 1

   Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung

 nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des

 öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntma-

 chung vom 15. Dezember 1965 (BGBI. I S. 2073), zuletzt

 geändert durch Artikel IV § 3 des Zweiten Gesetz~s

 über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezu-
 gen in Bund und Ländern vom 5. November 1973
 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt geändert:

 § 21 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 wird durch folgenden Satz
 ersetzt:

 „Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig ist, gilt
 § 18 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auch
 Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die
 Versorgung angerechnet werden, wenn für denselben
 Unfall entsprechende Versorgung nach dem für Beamte
 geltenden Recht gewährt wird."
BGBl. 1981, Seite 1528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1528
1528                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

                          § 2
   Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versor-
gungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

                       Artikel 6

             Schwerbehindertengesetz

  In § 42 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979
(BGBI. 1 S. 1649), zuletzt geändert durch Artikel II § 3
des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469),
wird die Textstelle „Bei der Bemessung des Arbeitsent-
gelts und der Dienstbezüge" um die Worte „aus einem
bestehenden Beschäftigungsverhältnis" ergänzt.

                      Artikel 7
          Gesetz zur Personaleinsparung
       in der mittelbaren Bundesverwaltung

                          § 1

   Bei der Bundesanstalt für Arbeit, der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft,
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen
sowie den übrigen bundesunmittelbaren Sozialversi-
cherungsträgern (§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch) und den sonstigen nach§ 121 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zur Beschäftigung von
Bundesbeamten berechtigten Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit minde-
stens 75 regelmäßig Beschäftigten, sind im Jahre 1982
1 vom Hundert der in den Haushalts-(Wirtschafts-)
plänen oder entsprechenden Unterlagen 1981 ausge-
brachten Planstellen für Beamte und Stellen für Ange-
stellte und Arbeiter (Stellen) sowie der in den Stellen-
plänen der Dienstordnungen ausgebrachten Planstellen
für dienstordnungsmäßig Angestellte (DO-Angestellte)
durch Nichtwiederbesetzung freier und frei werdender
Stellen einzusparen. Sofern im Jahre 1982 Stellen nicht

in dem erforderlichen Umfang frei geworden sind, ist die
Einsparung im Jahre 1983 nachzuholen. Die Personal-
einsparung bei der Bundesanstalt für Arbeit ist im Jahre
1 983 vorzunehmen; Satz 2 gilt entsprechend.

                          §2

  Die Einsparung ist anteilig
1. auf Planstellen für Beamte oder DO-Angestellte und
   Stellen für Angestellte einerseits und Stellen für
   Arbeiter andererseits,

2. bei den Planstellen für Beamte oder DO-Angestellte
   und Stellen für Angestellte auf die Laufbahngruppen
   und diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen
zu verteilen. § 26 Abs. 1 und 6 des Bundesbesoldungs-
gesetzes bleibt unberührt.

                          §3

  Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                        Artikel 8
        Bundesausbildungsförderungsrecht

  (1) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976
(BGBI. I S. 989), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
13. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 625), wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 wird Absatz 2 a wie folgt gefaßt:

    ,,(2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die
   1. nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder nach § 176 b
      Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung ver-
      sichert sind,

   2. nach § 173 d der Reichsversicherungsordnung
      von der Versicherungspflicht befreit oder
   3. nach § 175 Nr. 3 der Reichsversicherungsord-
      nung von der Versicherungspflicht befreit sind,
      deren Anspruch auf Familienkrankenpflege nach
      § 205 der Reichsversicherungsordnung aber er-
      loschen ist,
   erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für die
   Krankenversicherung um monatlich 38 DM."

2. § 17 Abs. 3 Nr. 4 wird aufgehoben.

3. Im § 21 Abs. 2 Satz 1 werden die Zahl „9 600" durch
    die Zahl „9 900'', die Zahl „12'' jeweils durch die Zahl
    „ 11 ", die Zahl „5 500" jeweils durch die Zahl
    „5 000", die Zahl „32" durch die Zahl „31" und die
   .Zahl „ 16 500'' durch die Zahl „ 16 800'' ersetzt.

4. Im § 25 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 wird die Zahl „185"
   jeweils durch die Zahl „140" ersetzt.

  (2) Das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981
(BGBI. 1 S. 625) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c wird aufgt3hoben.

2. Artikel 2 Nr. 2 wird aufgehoben.

   (3) In der Verordnung über Zusatzleistungen in Härte-
fällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
vom 15. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1449), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 11. August 1980 (BGBI. 1
S. 1293), werden § 1 Abs. 1 und die §§ 2 bis 5 aufge-
hoben.

  (4) Die nach§ 35 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes für das Jahr 1982 vorgeschriebene Über-
prüfung erfolgt im Jahre 1983.

                         Artikel 9
            Reichsversicherungsordnung

  Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-

fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I
S. 1497), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1981, Seite 1529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1529
                              Nr. 58    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                            1529

1. § 381 a der Reichsversicherungsordnung erhält fol-
   gende Fassung:

                          ,,§ 381 a
     Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie in § 176 b
  Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten gelten als
  Beitragssatz sieben Zehntel des durchschnittlichen
  allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und
  Ersatzkassen. Maßgeblich ist der jeweils zum 1. April
  und 1. Oktober vom Bundesminister für Arbeit und
  Sozialordnung festgestellte durchschnittliche Bei-
  tragssatz; er gilt für die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 bezeich-
  neten Versicherten vom Beginn des auf die Feststel-
  lung folgenden Semesters, im übrigen vom Beginn
  des auf die Feststellung folgenden Kalenderhalbjah-
  res an. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem
  Komma zu runden. Die Beiträge sind von den Versi-
  cherten allein zu tragen."

2. § 393 d Abs. 3 wird aufgehoben.

3. § 535 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 535

     Die für das Sommersemester 1982 zu zahlenden
   Beiträge der nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 Versicherten
   sind nach § 393 d Abs. 1 fällig."

4. § 1 236 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten
      wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder
      seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder
      ist sie gemindert, kann der Träger der Rentenver-
      sicherung Leistungen zur Rehabilitation erbrin-
     gen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch diese Lei-
     stungen wesentlich gebessert oder wiederher-
     gestellt werden kann oder wenn bei einer bereits
     geminderten Erwerbsfähigkeit durch diese Lei-
     stungen der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder
     Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann.
     Einern Versicherten, der das 59. Lebensjahr voll-
     endet hat, kann unter den Voraussetzungen des
     Satzes 1 eine medizinische Maßnahme zur Reha-
     bilitation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung er-
     bracht werden, wenn er berufsunfähig oder er-
     werbsunfähig ist oder dies in absehbarer Zeit zu
     erwarten ist. Dies gilt auch für die Durchführung
     einer weiteren medizinischen Maßnahme zur
     Rehabilitation vor Ablauf von drei Jahren nach
     Durchführung einer solchen oder ähnlichen Maß-
     nahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-recht-
     licher Vorschriften getragen oder bezuschußt
     worden sind, es sei denn, daß eine vorzeitige
     Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen drin-
     gend erforderlich ist. Der Umfang der Leistungen
     zur Rehabilitation richtet sich nach den §§ ·1237
     bis 1237 b. Der Träger der Rentenversicherung
     bestimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchfüh-
     rung der Leistungen zur Rehabilitation sowie die
     Rehabilitationseinrichtung unter Beachtung der
     Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
     keit nach pflichtgemäßem Ermessen."

   b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

        ,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember
      1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
      Leistungen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder
      in Anspruch genommen worden sind."

5. § 1 255 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach den Worten „für jeden
      Kalendermonat des Wehrdienstes" die Worte
      ,,vor dem 1. Januar 1982" eingefügt.

   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes
      nach dem 31. Dezember 1981 sind an Stelle des
      nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts
      75 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu
      legen."
   c) In dem bisherigen Satz 3 werden die Worte
      „Satz 2 gilt" durch die Worte „Sätze 2 und 3

      gelten" ersetzt.

6. § 1385 Abs. 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
   ,,d) bei Personen, die während einer Wehrdienstlei-
        stung oder einer Ersatzdienstleistung versichert
        sind (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7), 75 vom
        Hundert des auf den Zeitraum, für den Beiträge
        zu entrichten sind, berechneten durchschnitt-
        lichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten
        der Rentenversicherung der Arbeiter, der Ange-

        stellten und der knappschaftlichen Rentenver-
        sicherung ohne Lehrlinge und Anlernlinge im
        Sinne des § 1255 Abs. 6 Satz 2."

                      Artikel 10

      Gesetz über die Krankenversicherung
                der Studenten

  § 8 des Gesetzes über die Krankenversicherung der
Studenten vom 24. Juni 1975 (BGBI. I S. 1536) wird auf-
gehoben.

                      Artikel 11
            Reichsknappschaftsgesetz

   Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1497), wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten
     wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder
     seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder
     ist sie gemindert, kann die Bundesknappschaft
     Leistungen zur Rehabilitation erbringen, wenn die
     Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen wesent-
     lich gebessert oder wiederhergestellt werden
     kann oder wenn bei einer bereits geminderten Er-
     werbsfähigkeit durch diese Leistungen der Eintritt
     von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
BGBl. 1981, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530
 1530                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

       abgewendet werden kann. Einern Versicherten,
       der das 59. Lebensjahr vollendet hat, kann unter
       den Voraussetzungen des Satzes 1 eine medizi-
       nische Maßnahme zur Rehabilitation in einer Kur-
       oder Spezialeinrichtung erbracht werden, wenn er
       berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder dies in
       absehbarer Zeit zu erwarten ist. Dies gilt auch für
       die Durchführung einer weiteren medizinischen
       Maßnahme zur Rehabilitation vor Ablauf von drei
       Jahren nach Durchführung einer solchen oder
      ähnlichen Maßnahme, deren Kosten auf Grund öf-
      fentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder
      bezuschußt worden sind, es sei denn, daß eine
      vorzeitige Maßnahme aus gesundheitlichen Grün-
      den dringend erforderlich ist. Der Umfang der Lei-
      stungen zur Rehabilitation richtet sich nach den
      §§ 36 bis 36 b. Die Bundesknappschaft bestimmt
      im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der
      Leistungen zur Rehabilitation sowie die Rehabili-
      tationseinrichtung unter Beachtung der Grund-
      sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
      nach pflichtgemäßem Ermessen."
   b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

        ,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember
      1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
      Leistungen vor dem 1 . Januar 1982 bewilligt oder
      in Anspruch genommen worden sind."

2. § 54 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Worten „für jeden Ka-
      lendermonat des Wehrdienstes" die Worte „vor
      dem 1. Januar 1982" eingefügt.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes
      nach dem 31. Dezember 1981 sind an Stelle des
      nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts
      75 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu le-
      gen."

   c) In dem bisherigen Satz 2 werden die Worte
      ,,Satz 1 gilt" durch die Worte „Sätze 1 und 2 gel-
      ten" ersetzt.

3. § 130 Abs. 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

   ,,b) bei Personen, die während einer Wehrdienstlei-
        stung oder einer Ersatzdienstleistung versichert
        sind (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3),
        75 vom Hundert des auf den Zeitraum, für den
        Beiträge zu entrichten sind, berechneten durch-
        schnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versi-
        cherten der Rentenversicherung der Arbeiter,
        der Angestellten und der knappschaftlichen
        Rentenversicherung ohne Lehrlinge und Anlern-

        linge,".

                      Artikel 12
        Angestelltenversicherungsgesetz

  Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert:

1 . § 1 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten
       wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder
       seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder
       ist sie gemindert, kann die Bundesversicherungs-
      anstalt für Angestellte Leistungen zur Rehabilita-
      tion erbringen, wenn die Erwerbsfähigkeit durch
      diese Leistungen wesentlich gebessert oder wie-
      derhergestellt werden kann oder wenn bei einer
      bereits geminderten Erwerbsfähigkeit durch diese
      Leistungen der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder
      Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann.
      Einern Versicherten, der das 59. Lebensjahr voll-
      endet hat, kann unter den Voraussetzungen des
      Satzes 1 eine medizinische Maßnahme zur Reha-
      bilitation in einer Kur- oder Spezialeinrichtung er-
      bracht werden, wenn er berufsunfähig oder er-
      werbsunfähig ist oder dies in absehbarer Zeit zu
      erwarten ist. Dies gilt auch für die Durchführung
      einer weiteren medizinischen Maßnahme zur Re-
      habilitation vor Ablauf von drei Jahren nach
      Durchführung einer solchen oder ähnlichen Maß-
      nahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-recht-
      licher Vorschriften getragen oder bezuschußt
      worden sind, es sei denn, daß eine vorzeitige
      Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen drin-
      gend erforderlich ist. Der Umfang der Leistungen
      zur Rehabilitation richtet sich nach §§ 14 bis 14 b.
      Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
      bestimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchfüh-
      rung der Leistungen zur Rehabilitation sowie die
      Rehabilitationseinrichtung unter Beachtung der
      Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
      keit nach pflichtgemäßem Ermessen."
   b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

        ,,(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Dezember
      1981 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die
      Leistungen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder
      in Anspruch genommen worden sind."

2. § 32 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach den Worten „für jeden Ka-
     lendermonat des Wehrdienstes" die Worte „vor
     dem 1. Januar 1982" eingefügt.

  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Für jeden Kalendermonat des Wehrdienstes
     nach dem 31. Dezember 1981 sind an Stelle des
     nach Satz 2 maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts
     75 vom Hundert dieses Betrages zugrunde zu le-
     gen."

  c) In dem bisherigen Satz 3 werden die Worte

     ,,Satz 2 gilt" durch die Worte „Sätze 2 und 3 gel-
     ten" ersetzt.

3. § 112 Abs. 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
  ,,d) bei Personen, die während einer Wehrdienstlei-
       stung oder einer Ersatzdienstleistung versichert
       sind(§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9), 75 vom Hundert des
       auf den Zeitraum, für den Beiträge zu entrichten
       sind, berechneten durchschnittlichen Bruttoar-
       beitsentgelts aller Versicherten der Rentenver-
BGBl. 1981, Seite 1531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1531
       sicherung der Arbeiter, der Angestellten und der
       knappschaftlichen Rentenversicherung ohne
       Lehrlinge und Anlernlinge im Sinne des § 32
       Abs. 6 Satz 2,".

                       Artikel 13
    Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte

  Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205),
wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
        ,,(1) Ist die Erwerbsfähigkeit eines nach diesem
      Gesetz Beitragspflichtigen wegen Krankheit oder
      körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
      rung erheblich gefährdet oder ist sie gemindert,
      kann die landwirtschaftliche Alterskasse Leistun-
      gen zur Rehabilitation in dem in § 7 bestimmten
      Umfang erbringen, wenn die Erwerbsfähigkeit
      durch diese Leistungen wesentlich gebessert
      oder wiederhergestellt werden kann oder wenn

      bei einer bereits geminderten Erwerbsfähigkeit
      durch diese Leistungen der Eintritt von Berufsun-
      fähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet
      werden kann."

   b) Nach Absatz 1 wird eingefügt:

        ,,(1 a) Beitragspflichtiger im Sinne des Absat-
      zes 1 ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung
      a) nach § 14 beitragspflichtig ist und in den dem
           Monat der Antragstellung vorangehenden
           sechs Kalendermonaten nach dieser Vor-
           schrift beitragspflichtig war oder
      b) nach § 27 beitragspflichtig ist.;,
   c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,,(2) Einern Beitragspflichtigen steht gleich, wer
      im Zeitpunkt der Antragstellung
      a) Ehegatte eines Beitragspflichtigen nach § 14

           ist, sofern dieser in den dem Monat der Antrag-
           stellung vorausgehenden sechs Kalender-

           monaten nach § 14 beitragspflichtig war,
      b) hinterbliebener Ehegatte eines Beitragspflich-
           tigen nach § 14 ist, sofern der hinterbliebene
           Ehegatte bei Erwerbsunfähigkeit einen An-
           spruch auf vorzeitiges Altersgeld haben wird
           oder
      c) einen Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld
           nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 Buchstabe b
           hat."

  d) In § 6 Abs. 2 a werden die Worte „Absatz 1 und 2"
     durch die Worte „Absatz 1 bis 2" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Textteil „Satz 2" durch
     den Textteil „Satz 2 und 3" ersetzt.
  b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
      ,,(2 a) Die landwirtschafüiche Alterskasse be-
     stimmt im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung

      der Leistungen zur Rehabilitation sowie die Reha-
      bilitationseinrichtung unter Beachtung der Grund-
      sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
      nach pflichtgemäßem Ermessen.''
   c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „der Haus-
      haltshilfe" gestrichen.

3. In § 8 Abs. 3 wird der folgende Textteil gestrichen:

   ,,a) die Betriebs- oder Haushaltshilfe über den in Ab-
        satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinaus, läng-
        stens jedoch für 24 Monate nach dem Tode des
        Ehegatten geleistet wird,

    b)".

4. § 1O Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Worte „vom Beginn des Mo-
      nats an gewährt" durch die Worte „vom Ablauf
      des Monats an gewährt" ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Beginn" durch das Wort
      ,,Ablauf" ersetzt.

5. § 13 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 13

     Die Bundesmittel nach § 12 Abs. 1 betragen für die
  Jahre 1982 und 1983 jeweils 2 105 000 000 Deut-
  sche Mark zur Abdeckung der Aufwendungen aller
  landwirtschaftlichen Alterskassen für Altersgelder,

  vorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder und
  Waisengelder. Die Aufwendungen für die Leistungen
  an ehemalige Unternehmer der Seen- und Flußfi-
  scherei und der Imkerei, an deren Hinterbliebene und
  frühere Ehegatten sowie an mitarbeitende Familien-
  angehörige nach § 40 a werden bei der Festsetzung
  der Höhe der Bundesmittel nicht berücksichtigt."

                      Artikel 14

     Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe

                 für Landwirte
   Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershil-
fe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 2 des Gesetzes vom 1. De-
zember 1981 (BGBI. I S. 1205), wird wie folgt geändert:

1 . Nach § 6 b wird eingefügt:
                          ,,§ 6c

    Die§§ 6 und 7 des Gesetzes über eine Altershilfe
  für Landwirte sind in der bis zum 31. Dezember 1981
  geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Leistun-
  gen vor dem 1. Januar 1982 bewilligt oder in An-
  spruch genommen worden sind."

2. Nach§ 9 b wird folgender§ 9 c eingefügt:
                          ,,§ 9c
    Der monatliche Beitrag für das Jahr 1982 beträgt
  94 Deutsche Mark."
BGBl. 1981, Seite 1532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1532
 1532                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

                       Artikel 15

                 Mutterschutzgesetz

  Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. April 1968 (BGBI. I S. 315), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1979
(BGBI. 1 S. 823), wird wie folgt geändert:

§ 8 a wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 Satz 3; als neu-
   er Satz 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:

   „Voraussetzung dafür ist, daß in den letzten zwölf
   Monaten vor der Entbindung für mindestens neun
   Monate, bei Frühgeburten für mindestens sieben Mo-

   nate, ein Arbeitsverhältnis oder ein Anspruch auf

   Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhalts-

   geld nach dem Arbeitsförderungsgesetz bestanden

   hat."

2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    ,,(7) Die Voraussetzung des§ 8 a Abs. 1 Satz 2 gilt
   erstmals für die Mütter, deren Schutzfrist nach § 3
   Abs. 2 am 1. Juli 1982 beginnt."

                       Artikel 16

             Bundesversorgungsgesetz

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1S. 1633),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt
geändert:

1. In§ 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „zwei" durch die
   Zahl „drei" ersetzt.

2. Nach § 27 g wird folgender § 27 h eingefügt:
                          ,,§ 27 h
     Soweit laufende Leistungen der Kriegsopferfürsor-
   ge vom Inkrafttreten des Artikels 21 des 2. Haus-
   haltsstrukturgesetzes an wegen der von da an gel-
   tenden Fassung des Bundessozialhilfegesetzes zu
   versagen oder zu kürzen wären, ist die zuvor gelten-
   de Fassung weiterhin anzuwenden, längstens jedoch
   bis zum 31. Dezember 1982."

                       Artikel 17

        Rehabilitationsangleichungsgesetz

   Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 197 4 (BGBI. 1S. 1881 ) , zu-

letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1981 (BGBI. I S. 1497), wird wie folgt geändert:

1 . In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustän-
    digkeit" die Worte „unter Berücksichtigung der

    Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit"

    eingefügt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird der Punkt in Nummer 3 durch ein
      Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

      „4. in welcher Weise bei der Durchführung der
          Maßnahmen zur Rehabilitation die Grundsät-
          ze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
          berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2)."

   b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 erläßt die
      Bundesregierung die Rechtsverordnung, wenn
      die Rehabilitationsträger nicht bis zum 30. Juni
      1982 ausreichende Regelungen getroffen ha-
      ben."

                      Artikel 18

            Unterhaltssicherungsgesetz

  (1) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1

S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes

vom 26. Juni 1981 (BGBI. I S. 537), wird wie folgt geän-

dert:

1. § 7 Abs. 2 Nr. 7 wird aufgehoben.

2. In§ 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Textstelle „mit Ausnah-
   me des Sparförderungsbetrages nach § 7 Abs. 2
   Nr. 7" gestrichen.

3. In§ 15 Abs. 2 wird die Textstelle „und 7" gestrichen.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                      Artikel 19

            Entwicklungshelfer-Gesetz

  In § 4 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537)
geändert worden ist, wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„ 1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung
     des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen);".

                      Artikel 20
                  Wohngeldgesetz

  Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1980 (BGBI. 1 S. 1741),
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezem-

ber 1981 (BGBI. 1S. 1205), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  a) Im Satz 1 wird der Verweisungsteil „oder 2" ge-
     strichen.
  b) Nach Satz 1 wird eingefügt:

      ,,Eine Doppelzählung des Verstorbenen nach Ab-

      satz 2 unterbleibt."

3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Textstelle,,, bei Per-

   sonen, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
   erzielen, die Einnahmen des letzten Kalenderjahres"
   gestrichen.
BGBl. 1981, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533
4. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ 15 vom Hun-
      dert" durch „ 1 2,5 vom Hundert" ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        ,,(2) Ist vor dem 1. Januar 1982 über einen An-
      trag auf Wohngeld entschieden, so verbleibt es für
      die Gewährung des Wohngeldes auf Grund die-
      ses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis
      dahin geltenden Rechts."

                      Artikel 21
              Bundessozialhilfegesetz

  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 289,
1150), geändert durch Artikel II§ 27 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469), wird wie folgt geän-
dert:

 1. Nach § 15 a wird folgender § 15 b eingefügt:
                        ,,§ 15 b
         Darlehen bei vorübergehender Notlage
   Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vor-
   aussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, kön-
   nen Geldleistungen als Darlehen gewährt werden."

2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,,(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesu-

   chende sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur
   Arbeit erhält; hierbei ist besonders mit den Dienst-
   stellen der Bundesanstalt für Arbeit zusammenzu-
   wirken. Dies gilt nicht für Hilfesuchende, denen eine
   Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden kann; § 19
   bleibt unberührt, soweit kein Arbeitsverhältnis im

   Sinne des Arbeitsrechts begründet wird."

 3. In § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
    „Eine Arbeit ist insbesondere nicht allein deshalb
    unzumutbar, weil
    1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des
       Hilfeempfängers entspricht,
   2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeemp-
      fängers als geringerwertig anzusehen ist,
   3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hil-
      feempfängers weiter entfernt ist als ein früherer
      Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
   4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei
      den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeemp-
      fängers."

 4. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
   ,,In diesem Falle kann das Einkommen berücksich-
   tigt werden, das die in § 11 Abs. 1 genannten Per-
   sonen innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs
   Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem
   über die Hilfe entschieden worden ist."

5. § 21 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
  ,,Trägt der Hilfeempfänger die Kosten des Aufent-
  halts mindestens in Höhe des Doppelten des Regel-
  satzes eines Haushaltsvorstandes, so ist das Ta-
  schengeld um fünf vom Hundert seines Einkom-
  mens, jedoch höchstens um einen Betrag bis zur

  Höhe von fünfzehn vom Hundert des Regelsatzes
  eines Haushaltsvorstandes zu erhöhen."

6. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden die Worte „sowie über das
     Verhältnis der Regelsätze zum Arbeitseinkom-
     men" gestrichen.
  b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Bei der Festsetzung der Regelsätze ist darauf
     Bedacht zu nehmen, daß sie zusammen mit den
     Durchschnittsbeträgen für die Kosten der Unter-
     kunft unter dem im Geltungsbereich der jeweili-
     gen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Net-
     to-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich
     Kindergeld und Wohngeld bleiben, soweit nicht
     die Verpflichtung, den Lebensunterhalt durch die
     Regelsätze im notwendigen Umfang zu sichern,
     bei größeren Haushaltsgemeinschaften dem
     entgegensteht.''
  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     ,,(4) Für die Jahre 1982 und 1983 tritt an die
     Stelle einer Neufestsetzung der Regelsätze nach
     Absatz 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 und
     vom 1. Januar 1983 eine Erhöhung der zu diesen
     Zeitpunkten geltenden Regelsätze um jeweils

     drei vom Hundert."

7. § 23 erhält folgende Fassung:
                        ,,§ 23

                      Mehrbedarf

   ( 1) Ein Mehrbedarf von zwanzig vom Hundert des
  maßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen
  1. für Personen, die das fünfundsechzigste Le-:
     bensjahr vollendet haben,
  2. für Personen unter fünfundsechzig Jahren, die
     erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Ren-
     tenversicherung sind,
  3. für werdende Mütter vom Beginn des sechsten
     Schwangerschaftsmonats an,
  4. für Tuberkulosekranke während der Dauer der
     Heilbehandlung,
  soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Bedarf
  besteht.
     (2) Für Personen, die mit zwei oder drei Kindern
  unter sechzehn Jahren zusammenleben und allein
  für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehr-
  bedarf von zwanzig vom Hundert des maßgebenden
  Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzel-
  fall ein abweichender Bedarf besteht; bei vier oder
  mehr Kindern erhöht sich der Mehrbedarf auf vierzig
  vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.
BGBl. 1981, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534
1534                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

      (3) Für Behinderte, die das fünfzehnte Lebensjahr
   vollendet haben und denen Eingliederungshilfe
   nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein
   Mehrbedarf von vierzig vom Hundert des maßge-
   benden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im
   Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Satz 1
   kann auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3
   bis 5 genannten Maßnahmen während einer ange-
   messenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbei-
   tungszeit, angewendet werden.

     (4) Ein Mehrbedarf in angemessener Höhe ist an-
   zuerkennen
   1. für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die
      trotz beschränkten Leistungsvermögens einem
      Erwerb nachgehen,
   2. für Kranke, Genesene, Behinderte oder von einer
      Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer
      kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen.
      (5) In den Fällen des Absatzes 3 findet Absatz 1
   Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 keine Anwendung. Im üb-
   rigen sind Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die Absätze 2 und 3

   sowie Absatz 4 Nr. 1 und 2 nebeneinander anzu-
   wenden."

8. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
                          ,,§ 26

           Sonderregelung für Auszubildende

     Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
   Bundesausbildungsförderungesetzes oder des Ar-
   beitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förde-
   rungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum
   Lebensunterhalt. In besonderen Härtefällen kann
   Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden."

 9. In § 27 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen.

10. In Abschnitt 3 wird der Unterabschnitt 3 - Ausbil-
    dungshilfe - aufgehoben.

11. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,,(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Ge-
   sundheitshilfe gehören vor allem die nach amts-
   oder vertrauensärztlichem Gutachten im Einzelfall
   erforderlichen Erholungskuren, besonders für Kin-
   der, Jugendliche und alte Menschen sowie für Müt-
   ter in geeigneten Müttergenesungsheimen. Die Lei-
   stungen sollen in der Regel den Leistungen ent-
   sprechen, die nach den Vorschriften über die ge-
   setzliche Krankenversicherung gewährt werden."

1 2. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

   „Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen
   entsprechen, die nach den Vorschriften über die ge-
   setzliche Krankenversicherung gewährt werden."

13. In § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte
    „den Pauschbetrag für die im Zusammenhang mit
    der Entbindung entstehenden Aufwendungen oder"
    gestrichen.

14. §§ 41 und 42 werden aufgehoben.

15. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird gestrichen.

    b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. In ihm werden
       die Worte „Die Sätze 1 und 2 sollen" durch die
       Worte „Satz 1 soll" ersetzt.

16. In § 48 Abs. 2 wird die Nummer 3 gestrichen.

17. In § 49 Abs. 2 wird die Nummer 5 gestrichen.

18. Die§§ 51 bis 55 werden aufgehoben.

19. § 65 wird aufgehoben.

20. § 66 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Absatz 1 wird alleiniger Inhalt der
       Vorschrift. In Satz 1 treten an die Stelle der Wor-
       te,,§§ 50, 53 Abs. 2 Satz 2 und der§§ 56 und
       57" die Worte ,,§§ 50, 56 und 57''.

    b) Absatz 2 wird gestrichen.

21. § 67 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollen-
       dung des achtzehnten Lebensjahres in Höhe ei-

       nes Betrages von siebenhundertfünfzig Deut-
       sche Mark, Blinden, die das achtzehnte Lebens-
       jahr noch nicht vollendet haben, in Höhe eines
       Betrages von dreihundertfünfundsiebzig Deut-
       sche Mark gewährt."

    b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
        ,,(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert
       sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Januar
       1984 an, um den Vomhundertsatz, um den die
       Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter
       nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
       ordnung verändert werden; ein nicht auf volle
       Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49
       Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deut-
       sche Mark an aufzurunden."

    c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. In ihm wer-
       den die Worte „Die Absätze 1 bis 5" durch die
       Worte „Die Absätze 1 bis 6" ersetzt.

22. § 69 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 sowie dem Ab-
       satz 3 Satz 2 werden jeweils die Worte angefügt
       ,, , wenn diese nicht anderweitig sichergestellt

       ist."

    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
       „Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67
       und gleichartige Leistungen nach anderen
       Rechtsvorschriften anzurechnen."

    c) Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
       sung:
       ,,Das Pflegegeld beträgt zweihundertsechsund-
       siebzig Deutsche Mark monatlich;".
BGBl. 1981, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535
                             Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                             1535

    d) Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
       sung:

       ,,Für die in § 24 Abs. 2 genannten Personen be-
       trägt das Pflegegeld siebenhundertfünfzig Deut-
       sche Mark monatlich;".
    e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
        ,,(5) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und
       3 werden neben den Leistungen nach Absatz 3
       Satz 1 und 2 gewährt. Werden Leistungen nach
       Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährt, kann das Pflege-
       geld um bis zu fünfzig vom Hundert gekürzt wer-
       den."

    f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
       ,,(6) Das Pflegegeld nach Absatz 4 verändert
      sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Januar
      1984 an, um den Vomhundertsatz, um den die
      Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter
      nach § 1272 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
      ordnung verändert werden; ein nicht auf volle
      Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49

      Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deut-
      sche Mark an aufzurunden."

23. In § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird der zweite Halbsatz
    gestrichen.

24. § 81 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte „ein
       Grundbetrag von siebenhundert Deutsche Mark"
       die Worte „ein Grundbetrag in Höhe des Dreifa-
       chen des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-
       des".

    b) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte „ein

       Grundbetrag von eintausendvierhundert Deut-
       sche Mark" die Worte „ein Grundbetrag in Höhe

       des Sechsfachen des Regelsatzes eines Haus-
       haltsvorstandes".

    c) Absatz 5 wird aufgehoben; der bisherige Absatz
       6 wird Absatz 5.

25. § 86 wird aufgehoben.

26. In § 88 Abs. 2 wird die Nummer 2 gestrichen.

27. In § 90 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hil-
    feempfänger" die Worte „oder haben Personen

    nach § 28" eingefügt.

28. § 98 wird aufgehoben.

29. § 120 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         ,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 be-

       schränkt sich der Anspruch asylsuchender Aus-

       länder bis zum rechtskräftigen Abschluß des
       Asylverfahrens auf die Hilfe zum Lebensunter-
       halt; sonstige Sozialhilfe kann gewährt werden.
       Die Hilfe soll, soweit dies möglich ist, als Sach-
       leistung gewährt werden. laufende Geldleistun-
       gen können auf das zum Lebensunterhalt Uner-
       läßliche eingeschränkt werden."
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

30. § 127 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
       sung:
      ,,§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die§§ 4,
      48 bis 50, 56 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 85, 87, 90,
      91 und 95 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entspre-
      chend;''.
    b) Absatz 6 und 7 werden aufgehoben.

31. Nach § 147 wird folgender§ 147 a eingefügt:

                       ,,§ 147 a
            Übergangsregelung aus Anlaß des
              2. Haushaltsstrukturgesetzes
      Soweit laufende Leistungen vom Inkrafttreten des
    Artikels 22 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes an
    wegen der von da an geltenden Fassung des Geset-
    zes zu versagen oder zu kürzen wären, ist die zuvor
    geltende Fassung weiterhin anzuwenden, läng-
    stens jedoch bis zum 31 . März 1982. § 22 Abs. 4

    bleibt unberührt."

                      Artikel 22

                Strafvollzugsgesetz

  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2181 ),
wird wie folgt geändert:

1. In § 121 wird folgender Absatz 5 angefügt:

   ,,(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den

  §§ 109 ff. kann auch ein dreißig Deutsche Mark über-
  steigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch

  genommen werden."

2. § 198 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 und 3 gestri-
      chen.
   b) In Absatz 3 werden eingefügt:
      aa) nach den Worten „Durch besonderes Bun-
          desgesetz werden in Kraft gesetzt:" die Wor-
          te ,,§ 5 Abs. 1 - Trennung im Aufnahmever-

          fahren-",

      bb) vor den Worten,,§ 45-Ausfallentschädigung
          -" die Worte,,§ 41 Abs. 3- Zustimmungsbe-
          dürftigkeit bei Beschäftigung in Unterneh-
          merbetrieben -",
      cc) nach den Worten,,§ 93 Abs. 2- lnanspruch-
          nahme des Hausgeldes-" die Worte,,§ 127

          Abs. 2- Heime für Entlassene aus der Sozial-

          therapie -".

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        ,,(4) Über das Inkrafttreten des§ 41 Abs. 3- Zu-
      stimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Un-
      ternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember
      1983, über das Inkrafttreten des§ 5 Abs. 1 - Tren-
      nung im Aufnahmeverfahren-, des § 1 27 Abs. 2 -
      Heime für Entlassene aus der Sozialtherapie -
BGBl. 1981, Seite 1536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1536
 1536                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

      und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unter-
      bringung im offenen Vollzug - wird zum
      31. Dezember 1985 befunden."

3. In § 201 Nr. 1 werden die Worte „bis zum Ablauf des
   31. Dezember 1985" gestrichen.

                      Artikel 23

          Straßenbaufinanzierungsgesetz

   In Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 des Straßenbaufinanzie-

rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-

derungsnummer 912-13, veröffentlichten bereinigten

Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des Ge-

setzes vom 26. Juni 1973 (BGBI. I S. 676), wird nach der

Textstelle „Güterkraftverkehrsgesetzes" die Textstelle

,,bis zum 31. Dezember 1981" eingefügt.

                      Artikel 24

       Selbstverwaltungs- und Kranken-
    versicherungsangleichungsgesetz Berlin

  § 17 des Gesetzes zur Einführung der Selbstverwal-
tung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und Anglei-
chung des Rechts der Krankenversicherung im Land
Berlin vom 26. Dezember 1957 (BGBI. 1 S. 1883) wird
aufgehoben.

                      Artikel 25

    Gesetz über die verbilligte Veräußerung,
        Vermietung und Verpachtung
      von bundeseigenen Grundstücken

  Das Gesetz über die verbilligte Veräußerung, Ver-
mietung und Verpachtung von bundeseigenen Grund-
stücken vom 16. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1005) wird auf-
gehoben.

                      Artikel 26

             Einkommensteuergesetz
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1249, 1560) wird wie folgt geändert:

 1. In § 6 a Abs. 3 letzter Satz werden die Worte „5,5

    vom Hundert" durch die Worte „6 vom Hundert"
    ersetzt.

2. § 6 b w_ird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Worten „bis zur

          Höhe" die Worte „von 80 vom Hundert" ein-

          gefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt

          ersetzt und folgende Worte angefügt:

          „bei Veräußerung von Grund und Boden
          oder Gebäuden kann ein Betrag bis zur vol-
          len Höhe des bei der Veräußerung entstan-
          denen Gewinns abgezogen werden."

bb) In Satz 2 erhält Nummer 5 folgende Fas-
    sung:

     ,,5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,
            soweit der Gewinn bei der Veräuße-
            rung von Anteilen an Kapitalgesell-
            schaften entstanden ist, die in Satz 5
            oder 6 genannten Voraussetzungen
            vorliegen und der Bundesminister für
            Wirtschaft im Benehmen mit dem
            Bundesminister der Finanzen, dem
            Bundesminister für Arbeit und Sozial-
           ordnung und der von der Landesre-

           gierung bestimmten Stelle beschei-

           nigt hat, daß der Erwerb der Anteile

           unter Berücksichtigung der Veräuße-

           rung der Anteile volkswirtschaftlich

           besonders förderungswürdig und ge-

           eignet ist, die Unternehmensstruktur

           eines Wirtschaftszweigs zu verbes-
           sern oder einer breiten Eigentums-
           streuung zu dienen."

cc) Folgende Sätze werden angefügt:
    ,,Der Abzug von Anteilen an Kapitalgesell-
    schaften mit Sitz und Geschäftsleitung im
    Inland ist nur zulässig, wenn die Kapitalge-

    sellschaft überwiegend die Herstellung oder
    Lieferung von Waren, die Gewinnung von
    Bodenschätzen, den Betrieb einer Land-
    und Forstwirtschaft oder die Bewirkung ge-
    werblicher Leistungen zum Gegenstand hat,
    soweit diese nicht in der Vermietung und
    Verpachtung von Wirtschaftsgütern ein-
    schließlich der Überlassung von Rechten,
    Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen
    und Kenntnissen bestehen; das Halten einer
    Beteiligung ist diesen Tätigkeiten zuzuord-
    nen, wenn die Beteiligung in wirtschaftli-
    chem Zusammenhang mit eigenen Tätigkei-
    ten dieser Art gehalten wird und die Gesell-
    schaft, an der die Beteiligung besteht, über-

    wiegend Tätigkeiten dieser Art zum Gegen-
    stand hat. Der Abzug von Anteilen an Kapi-
    talgesellschaften mit Sitz oder Geschäfts-
    leitung in einem ausländischen Staat ist nur
    zulässig, wenn die Kapitalgesellschaft aus-
    schließlich oder fast ausschließlich die Her-
    stellung oder Lieferung von Waren außer
    Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen
    sowie die Bewirkung gewerblicher Leistun-
    gen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht

    in der Errichtung oder dem Betrieb von Anla-

    gen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder
    in der Vermietung und VerpachtunQ. von
    Wirtschaftsgütern einschließlich der Uber-
    lassung von Rechten, Plänen, Mustern, Ver-
    fahren, Erfahrungen und Kenntnissen be-
    stehen; das Halten einer Beteiligung ist die-

    sen Tätigkeiten zuzuordnen, wenn die Be-

    teiligung mindestens 25 vom Hundert des

    Nennkapitals beträgt, in wirtschaftlichem

    Zusammenhang mit eigenen Tätigkeiten
    dieser Art gehalten wird und die Gesell-
    schaft, an der die Beteiligung besteht, aus-
    schließlich oder fast ausschließlich Tätig-
    keiten dieser Art zum Gegenstand hat."
BGBl. 1981, Seite 1537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1537
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        ,,(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 ist der

      Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rückla-

      ge aufzulösen ist, für jedes volle Wirtschaftsjahr,

      in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom
      Hundert des aufzulösenden Rücklagenbetrags
      zu erhöhen."

3. In § 6 c Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „behan-
   deln" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
   folgender Satzteil angefügt:                  ·
   „der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als
   Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat."

4. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 erhält der zweite Satzteil fol-
      gende Fassung:
     „der dabei anzuwendende Hundertsatz darf
     höchstens das Dreifache des bei der Absetzung

     für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Be-

     tracht kommenden Hundertsatzes betragen und
     30 vom Hundert nicht übersteigen."

   b) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:

     „Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom
     Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende
     des Jahres der Fertigstellung angeschafft wor-
     den sind, können abweichend von Absatz 4 als
     Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge

     abgezogen werden:

     im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung
     und in den folgenden 7 Jahren
                               jeweils 5 vom Hundert,
     in den darauffolgenden 6 Jahren
                             jeweils 2,5 vom Hundert,
     in den darauffolgenden 36 Jahren
                            jeweils 1,25 vom Hundert
     der Herstellungskosten oder der Anschaffungs-
     kosten.''

5. § 7 b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 150 000" jeweils
      durch die Zahl „200 000'' und die Zahl
      ,,200 000" jeweils durch die Zahl „250 000" er-
      setzt.
   b) Absatz 8 wird gestrichen.

6. Dem § 10 Abs. 6 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:

  ,,Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maß-
  nahmen des Mieters zur Modernisierung seiner
  Wohnung."

7. In § 10 d erhalten die Sätze 1 bis 3 folgende Fas-
   sung:
  ,,Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbe-
  trags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind
  bis zu einem Betrag von insgesamt 5 Millionen
  Deutsche Mark wie Sonderausgaben vom Gesamt-
  betrag der Einkünfte des zweiten dem Veranla-
  gungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs-
  zeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug danach

   nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben vom
   Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veran-

   lagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs-

   zeitraums abzuziehen. Sind für die vorangegange-

   nen Veranlagungszeiträume bereits Steuerbe-

   scheide erlassen worden, so sind sie insoweit zu
   ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu
   berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn die Steu-
   erbescheide unanfechtbar geworden sind; die Ver-
   jährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Ver-
   jährungsfrist für den Veranlagungszeitraum ab-
   gelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen
   werden."

8. § 21 a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
     ,,Pauschalierung des Nutzungswerts der selbst-
     genutzten Wohnung im eigenen Haus".
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3

         eingefügt:

          „Satz 1 gilt auch bei einer Wohnung in einem
          eigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist.

          Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
          Steuerpflichtige in dem eigenen Haus min-
          destens eine Wohnung oder eine anderen
          als Wohnzwecken dienende Einheit von
          Räumen

          1 . zur dauernden Nutzung vermietet hat

              oder
          2. innerhalb von sechs Monaten nach Fer-
              tigstellung oder Anschaffung des Hau-
              ses, nach Beendigung einer Vermietung
              oder nach Beendigung der Selbstnut-
              zung zur dauernden Nutzung vermietet
              oder
          3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwek-
             ken selbst nutzt oder zu diesen Zwecken
             unentgeltlich überläßt und der zu ge-
             werblichen oder beruflichen Zwecken
             genutzte Teil des Hauses mindestens
             33 113 vom Hundert der gesamten Nutzflä-
             che des Hauses beträgt.''
      bb) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fas-
          sung:
           „liegen die Voraussetzungen der Sätze 1
           und 2 nicht während des ganzen Kalender-
           jahrs vor, so ist nur der Teil des Grundbe-

           trags anzusetzen, der auf die vollen Kalen-
           dermonate entfällt, in denen diese Voraus-
           setzungen vorliegen."
   c) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
      „Einfamilienhaus" die Worte „oder das andere
      Haus" eingefügt.
   d) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Einfa-
      milienhaus" die Worte „oder dem anderen Haus"
      eingefügt.
  e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
         „Dient das Grundstück teilweise eigenen
         gewerblichen oder beruflichen Zwecken
BGBl. 1981, Seite 1538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1538
1538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

           oder wird das Grundstück teilweise zu die-
           sen Zwecken unentgeltlich überlassen und
           liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
           Satz 3 Nr. 3 nicht vor, so vermindert sich der
           maßgebende Einheitswert um den Teil, der

           bei einer Aufteilung nach dem Verhältnis der

           Nutzflächen auf den gewerblich oder beruf-

           lich genutzten Teil des Grundstücks ent-

           fällt."

       bb) In Satz 2 werden nach den Worten „des
           Einfamilienhauses" die Worte „oder Teile
           einer Wohnung in einem anderen Haus" ein-
           gefügt und die Worte „zu Wohnzwecken"
           gestrichen.

  f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        ,,(6) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäu-
       de anzuwenden,
       1 . bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor
           dem 30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das
           in Erwerbsfällen auf Grund eines vor dem
           30. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlosse-
           nen obligatorischen Vertrags oder sonstigen
           Rechtsakts erworben worden ist oder

       2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erb-
          folge erworben worden ist, wenn bei dem
          Rechtsvorgänger für dieses Gebäude die Vor-
          aussetzungen der Nummer 1 vorlagen.

       An die Stelle des Antrags auf Baugenehmigung

       tritt die Bestellung, wenn diese nachweislich vor

       der Stellung des Antrags auf Baugenehmigung

       erfolgte. Im Fall der Anschaffung von Kaufeigen-

       heimen oder Trägerkleinsiedlungen, für die der
       Antrag auf Baugenehmigung nach dem
       31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981
       gestellt worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht an-
       zuwenden, wenn die Gebäude vor dem 1 . Juli
       1983 angeschafft worden sind. Im Fall des Um-
       baus eines Einfamilienhauses zu einer anderen
       Gebäudeart ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen-
       den, wenn vor dem 30. Juli 1981 mit den Umbau-
       arbeiten begonnen oder der für den Umbau erfor-
       derliche Antrag auf Baugenehmigung gestellt
       worden ist. An die Stelle des Antrags auf Bauge-
       nehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-
       rechtlich ausreicht.''

9. In§ 22 Nr. 1 Buchstabe a erhält die Tabelle folgende
   Fassung:
    „Bei Beginn der Rente      Ertrags-     Bei Beginn der Rente     Ertrags-     Bei Beginn der Rente    Ertrags-
   vollendetes Lebensjahr       anteil     vollendetes Lebensjahr     anteil     vollendetes Lebensjahr    anteil
   des Rentenberechtigten      in v. H.    des Rentenberechtigten    in V. H.    des Rentenberechtigten   in v. H.

           0 bis 2               72                 42
           3 bis 5               71              43 bis 44
           6 bis 8               70                 45
           9 bis 10              69                 46
          11 bis 12              68                 47
          13 bis 14              67                 48
          15 bis 16              66                 49
          17 bis 18              65                 50
          19 bis 20              64                 51
          21 bis 22              63                 52
          23 bis 24              62                 53
          25 bis 26              61                 54
             27                  60                 55
          28 bis 29              59                 56
             30                  58                 57
          31 bis 32              57                 58
             33                  56                 59
             34                  55                 60
             35                  54                 61
          36 bis 37              53                 62
             38                  52                 63
             39                  51                 64
             40                  50                 65
             41                  49

48                 66                 23
47                 67                 22
46                 68                 21
45                 69                 20
44                 70                 19
43                 71                 18
42                 72                 17
41                 73                 16
39                 74                 15
38                 75                 14
37              76 bis 77             13
36                 78                 12
35                 79                 11
34                 80                 10
33              81 bis 82              9
32                 83                  8
31              84 bis 85              7
29              86 bis 87              6
28              88 bis 89              5
27              90 bis 91              4
26              92 bis 93              3
25              94 bis 96              2
24                 ab 97               1"
BGBl. 1981, Seite 1539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1539
10. Dem § 26 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die nach § 34 f zu gewährende Steuerermäßigung
   steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie
   erhöhte Absetzungen nach § 7 b in Anspruch neh-
   men."

11. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
        ,,(3) Einern Steuerpflichtigen, für den die Vor-
      aussetzungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht er-
      füllt sind und der nicht nach den §§ 26, 26 a ge-
      trennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist,
      wird ein Haushaltsfreibetrag von 4 212 Deutsche
      Mark gewährt, wenn er im Veranlagungszeitraum
      mindestens ein Kind hat."
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Absat-
      zes 3 Nr. 2" durch die Worte „des Absatzes 3"
      ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden die Worte „das 18. Lebens-

      jahr" durch die Worte „das 16. Lebensjahr" er-

      setzt.

   d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Worte „das 18. Lebensjahr" werden
             durch die Worte „das 16. Lebensjahr'' er-
             setzt.
      bb) Nummer 1 a erhält folgende Fassung:

          ,, 1 a. bei der Berufsberatung des Arbeits-
                    amtes als Bewerber um eine berufli-
                    che Ausbildungsstelle gemeldet ist
                   oder nach Beratung durch die Berufs-
                    beratung der Arbeitsvermittlung zur
                    Verfügung steht und auch die übrigen
                    Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des
                    Bundeskindergeldgesetzes für die

                    Gewährung von Kindergeld vorliegen
                   oder''.
      cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

          ,,6. wegen körperlicher, geistiger oder see-
                 lischer Behinderung außerstande ist,
                 sich selbst zu unterhalten, und deswe-
                gen Anspruch auf Kindergeld nach dem

                 Bundeskindergeldgesetz oder auf an-

                 dere Leistungen für Kinder(§ 8 Abs. 1
                Bundeski ndergeldgesetz) besteht.''

    e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

        ,,(7) Ein Kind, das zu Beginn des Veranlagungs-
      zeitraums das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird
      berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, gei-
      stiger oder seelischer Behinderung außerstande
      ist, sich selbst zu unterhalten, und deswegen An-
      spruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-
      geldgesetz oder auf andere Leistungen für Kin-
      der(§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes)
      besteht.''

12. § 32 b erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 32 b

                  Progressionsvorbehalt
      (1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
    1. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlecht-
       wettergeld, Arbeitslosenhilfe oder

   2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkom-
      men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

      steuerfrei sind,
   bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu ver-
   steuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz
   anzuwenden.

      (2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1
   ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der
   Berechnung der Einkommensteuer einbezogen
   werden:
    1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach
       Abzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfal-
       lenden gesetzlichen Abzüge im Sinne des § 111
       des Arbeitsförderungsgesetzes die ausgezahl-
       ten Leistungen ergeben;
    2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen
       Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen
       außerordentlichen Einkünfte.

   Die nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die

   Freibeträge nach § 19 Abs. 3 und 4 und den Wer-

   bungskosten-Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 1 zu kür-
   zen, soweit sie nicht bei der Ermittlung der Einkünfte
   aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wor-
   den sind."

13. § 33 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Am Ende des Satzes 2 wird der Punkt durch ein
       Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
       „sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe
       aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungsein-
       richtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
       bezogenen Zuschüsse.''

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

       ,,Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuer-
       pflichtiges Kind mindern sich die Beträge
       des Satzes 1 nach Maßgabe des Absatzes 1

       Satz 4."

14. Nach § 34 e werden folgende Überschrift und fol-

    gender§ 34 f eingefügt:

      „2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit
       zwei und mehr Kindern bei Inanspruchnahme

             erhöhter Absetzungen nach § 7 b

                            § 34f

       Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen
    nach § 7 b in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die
    tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die son-
    stigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des
    § 35, auf Antrag um je 600 DM für das zweite und
    jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder sei-
    nes Ehegatten. Voraussetzung ist,
    1 . daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem
        Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu

        eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des
        Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen
        Wohnzwecken nutzen kann und
    2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um
       Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
BGBl. 1981, Seite 1540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1540
1540                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

       bis 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflich-
       tigen gehören oder in dem für die erhöhten Ab-
       setzungen maßgebenden Begünstigungszeit-
       raum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit
       auf Dauer angelegt ist oder war."

15. In § 38 b erhält Nummer 2 folgende Fassung:

    ,,2. in die Steuerklasse II gehören die unter Num-
         mer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie
         mindestens ein Kind (§ 32 Abs. 4 bis 7)
         haben;".

16. In § 39 Abs. 3 werden die Worte „das 18. Lebens-
    jahr" jeweils durch die Worte „das 16. Lebensjahr"
    ersetzt.

17. In § 39 d Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende
    Fassung:
    ,,Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-
    den beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-
    nehmer in die Steuerklasse I oder, wenn sie minde-
    stens ein Kind haben (§ 38 b Nr. 2), in die Steuer-
    klasse II eingereiht. § 38 b Nr. 6 ist anzuwenden."

18. § 40 a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-
       lage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern,
       die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und
       gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden,
       die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von
       10 vom Hundert des Arbeitslohns erheben, wenn
       ihm eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der
       Lohnsteuerpauschalierung vorliegt."

    b) In Absatz 2 werden am Ende des Satzes 1 der
       Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende
       Worte angefügt:
       ,,wenn ihm eine Bescheinigung über die Zuläs-
       sigkeit der Lohnsteuerpauschalierung vorliegt."

   c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
         ,,(5) Die für die Lohnsteuerpauschalierung er-
       forderliche Bescheinigung wird auf Antrag des
       Arbeitnehmers nach amtlich vorgeschriebenem

       Vordruck ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für

       ein Kalenderjahr. Sie ist nur den Arbeitnehmern

       auszustellen, die für dasselbe Kalenderjahr noch
       keine Bescheinigung erhalten haben. Für unbe-
       schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-
       mer ist die Bescheinigung von der Gemeinde
       auszustellen; § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2

       und 6 gilt sinngemäß. Die Bescheinigung für be-
       schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitneh-
       mer erteilt das Betriebstättenfinanzamt ( § 41 a
       Abs. 1 Nr. 1 ).

         (6) Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung
       während des Dienstverhältnisses aufzubewah-

       ren. Er hat sie dem Arbeitnehmer unverzüglich
       nach Beendigung des Dienstverhältnisses her-
       auszugeben. Bei Beendigung eines Dienstver-
       hältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs hat

       der Arbeitgeber auf Grund der Eintragungen im
       Lohnkonto auf der Bescheinigung die Dauer des
       Dienstverhältnisses während des Kalenderjahrs
       einzutragen."

19. In § 41 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
    gefügt:

    „Ferner sind das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und
    Schlechtwettergeld sowie die diesen Leistungen
    entsprechenden Beträge im Sinne des§ 32 b Abs. 2
    Nr. 1 einzutragen."

20. § 41 b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Nummer 3
       ein Beistrich und folgende neue Nummer 4 ein-
       gefügt:
       „4. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und
           Schlechtwettergeld sowie die diesen Lei-
           stungen entsprechenden Beträge im Sinne
           des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 ".
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Nummer 4
       ein Beistrich und folgende neue Nummer 5 ein-
       gefügt:

       „5. für einen Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld
           oder Schlechtwettergeld bezogen hat".

21. § 42 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 werden am Ende der Nummer 2 der
       Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
       gende Nummer 3 angefügt:

       ,,3. Unterlagen über die Höhe des im Aus-
            gleichsjahr empfangenen Arbeitslosengel-
            des und der Arbeitslosenhilfe und die diesen
            Leistungen entsprechenden Beträge im Sin-
            ne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1."

    b) In Absatz 4 Satz 4 wird der zweite Halbsatz durch
       folgende Worte ersetzt:
      ,,dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 an-
      zuwenden, die §§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht
                      11
      anzuwenden.

22. In § 42 a Abs. 2 Satz 4 wird der zweite Halbsatz
    durch folgende Worte ersetzt:

    ,,dabei ist § 32 b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 an-

    zuwenden, die §§ 34, 34 c, 34 f und 35 sind nicht
                 11
    anzuwenden.

23. § 42 b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird gestrichen.

       bb) Nach der Nummer 3 werden der Punkt durch
           das Wort „oder" ersetzt und folgende Num-
           mer 4 angefügt:
           „4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr
               Kurzarbeitergeld oder Schlechtwetter-
               geld bezogen hat.    11

    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte,,, in den Fäl-
       len des Absatzes 1 Satz 3 auch den Inhalt der
       amtlichen Unterlagen" gestrichen.
BGBl. 1981, Seite 1541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1541
24. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-
       gefügt:

       ,,2 a. wenn der Steuerpflichtige Kurzarbeiter-
              geld oder Schlechtwettergeld bezogen hat

              und ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach
              §§ 42, 42 a nicht durchzuführen ist;".
    b) Die bisherige Nummer 2 a wird Nummer 2 b und
       erhält folgende Fassung:
       ,,2 b. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26,
              26 b zusammen zur Einkommensteuer zu
              veranlagen sind,
             a) beide Arbeitslohn bezogen haben, einer
                für den Veranlagungszeitraum oder für
                einen Teil des Veranlagungszeitraums
                nach der Steuerklasse V oder VI be-
                steuert worden ist und das zu versteu-
                ernde Einkommen 36 000 Deutsche
                Mark übersteigt oder
             b) einer Arbeitslosengeld oder Arbeitslo-
                senhilfe bezogen hat und der andere
                Ehegatte für den Veranlagungszeit-
                raum oder für einen Teil des Veranla-
                gungszeitraums nach der Steuerklas-
                se III besteuert worden ist;".

    c) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Worte
       ,,§§ 34, 34 c und 35" durch die Worte ,,§§ 34,
       34 c, 34 f und 35" ersetzt.
    d) Satz 3 erhält folgende Fassung:

       „Im Fall des§ 10 d Satz 1 ist der Antrag für den

       zweiten vorangegangenen Veranlagungszeit-

       raum bis zum Ablauf des diesem folgenden vier-

       ten Kalenderjahrs und für den ersten vorange-

       gangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf
       des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu
       stellen."

25. § 50 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Worte,,§§ 24 a, 32 Abs. 2
       und Abs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 bis 7" durch die
       Worte,,§§ 24 a, 32 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 7"
       ersetzt.

    b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
      „Arbeitnehmern, die mindestens ein Kind (§ 32
      Abs. 4 bis 7) haben, wird ein Freibetrag von 351
      Deutsche Mark monatlich gewährt."

26. § 51 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 6 wird das
       Wort „Eigentumswohnungen" durch die Worte
       ,,Wohnungen in anderen Gebäuden" ersetzt.
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fas-
          sung:
           ,,d) die in § 40 a Abs. 5 vorgesehene Be-
                scheinigung, die Lohnsteueranmeldung
                ( § 41 a Abs. 1 ) , die Lohnsteuerbeschei-
                nigung ( § 41 b Abs. 1 Satz 3), den
                Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2),".

       bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
           mer 2 eingefügt:
           „2. die für die Anwendung des § 32 b Abs. 2
               Nr. 1 maßgebenden Beträge festzuset-
               zen;".

       cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

27. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1981" durch
          die Jahreszahl „ 1982" ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl „1980" jeweils
          durch die Jahreszahl „ 1981" ersetzt.
   b) Absätze 5 bis 8 und 10 erhalten folgende Fas-
      sung:
        ,,(5) § 6 a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das
      erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
      dem 31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr).
      Bei Anwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die
      Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-
      pflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr
      vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein
      Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde
      zu legen. Soweit eine am Schluß des dem Über-
      gangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
      vorhandene Pensionsrückstellung den mit einem
      Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zu berech-
      nenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an
      diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des
      übersteigenden Betrags am Schluß des Über-
      gangsjahrs eine den steuerlichen Gewinn min-
      dernde Rücklage gebildet werden. Die sich nach

      Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende

      Rücklage ist im Übergangsjahr und in den folgen-

      den elf Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens

      einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen.

        (6) § 6 b Abs. 1 Satz 1 ist erstmals auf
      Veräußerungen anzuwenden, die nach dem
      31. Dezember 1981 vorgenommen worden sind.
      § 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist erstmals auf Er-
      werbsvorgänge nach dem 31. Dezember 1981
      anzuwenden. § 6 b Abs. 6 ist erstmals für das
      Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
      31. Dezember 1981 endet.

         (7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweg-
      lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
      anzuwenden, die nach dem 29. Juli 1981 ange-
      schafft oder hergestellt worden sind. Bei beweg-
      lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
      die nach dem 31. August 1977 und vor dem
      30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor-
      den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommen-
      steuergesetzes 1981 in der Fassung der Be-
      kanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBI. 1
      S. 1249) weiter anzuwenden. Bei beweglichen
      Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor
      dem ,1 . September 1977 angeschafft oder herge-
      stellt worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und
      § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommensteuergeset-
      zes 1975 in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 5. September 197 4 (BGBI. 1S. 2165) weiter
      anzuwenden.
        (8) § 7 Abs. 5 ist erstmals bei Gebäuden anzu-
      wenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
BGBl. 1981, Seite 1542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1542
1542                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

        gung nach dem 29. Juli 1981 gestellt worden ist
        oder die auf Grund eines nach dem 29. Juli 1981

        rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-

        schen Vertrages oder gleichstehenden Rechts-

        akts angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf

        Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt

        worden, ist § 7 Abs. 5 anzuwenden, wenn mit den
        Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen
       worden ist. Bei Gebäuden, die nach dem
       31. Dezember 1978 hergestellt worden sind, ist,
       vorbehaltlich der Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 5 des
       Einkommensteuergesetzes 1981 weiter anzu-

       wenden, bei nicht im Inland belegenen Gebäuden
       jedoch nur, wenn sie vor dem 1. Januar 1983 her-
       gestellt worden sind. Bei Gebäuden, die vor dem
       1. Januar 1979 und nach dem 31. August 1977
       hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 5 des Ein-
       kommensteuergesetzes 1977 in der Fassung
       der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977
       (BGBI. 1 S. 2365), bei Gebäuden, die vor dem
       1. September 1977 hergestellt worden sind, ist
       § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1975
       weiter anzuwenden.
          (10) § 7 bist erstmals bei Einfamilienhäusern,
      Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnun-
      gen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Bau-
      genehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt
     worden ist oder die auf Grund eines nach dem
      29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen
      obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
      Rechtsakts angeschafft worden sind. Ist der An-
     trag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981
      gestellt worden, ist § 7 b anzuwenden, wenn mit
     den Bauarbeiten nach dem 29. Juli 1 981 begon-
     nen worden ist. Bei Einfamilienhäusern, Zweifa-

     milienhäusern oder Eigentumswohnungen, bei

     denen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem

     30. Juli 1981 gestellt und bei denen mit den Bau-

     arbeiten vor dem 30. Juli 1981 begonnen worden
     ist oder die auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981
     rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
     schen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-
     akts angeschafft worden sind, ist § .7 b in den
     bisherigen Fassungen weiter anzuwenden. Die
     Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Ausbau-
     ten und Erweiterungen an einem Einfamilien-
     haus, Zweifamilienhaus oder einer Eigentums-
     wohnung."
  c) Absatz 12 a wird gestrichen.
  d) Absatz 13 erhält folgende Fassung:
       ,,(13) § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b
     ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1985
     anzuwenden."
  e) In Absatz 15 wird die Jahreszahl „ 1981" durch
     die Jahreszahl „ 1982" ersetzt.
  f) In Absatz 16 wird die Jahreszahl „ 1981" durch
     die Jahreszahl „ 1982" ersetzt.

  g) Absatz 18 erhält folgende Fassung:
        ,,(18) § 10 c Abs. 4 ist letztmals für den Veran-
     lagungszeitraum 1985 anzuwenden."
  h) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18 a ein-
     gefügt:
       ,,(18 a) § 10 d ist erstmals auf nicht ausgegli-
     chene Verluste des Veranlagungszeitraums
     1982 anzuwenden."

    i) Absatz 22 a erhält folgende Fassung:

         ,,(22 a) § 32 Abs. 5 bis 7 ist erstmals für den

       Veranlagungszeitraum 1983 anzuwenden. Für

       den Veranlagungszeitraum 1982 ist§ 32 Abs. 5

       bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1981 wei-

       ter anzuwenden."

    k) Absatz 22 b wird gestrichen.
    1) In Absatz 23 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
       „oder denen der Freibetrag nach § 32 Abs. 3
       Nr. 1 zusteht"gestrichen.

    m) Nach Absatz 25 d werden folgende Absätze

       25 e, 25 f und 25 g eingefügt:
        ,,(25 e) § 34 f ist erstmals bei Einfamilienhäu-
      sern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-
      nungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf
      Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 ge-
      stellt worden ist oder die auf Grund eines nach
      dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlosse-
      nen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
      angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Bau-
      genehmigung vor dem 30. Juli 1981 gestellt wor-
      den, ist § 34 f anzuwenden, wenn mit den Bauar-
      beiten nach dem 29. Juli 1981 begonnen worden
      ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei
      Ausbauten oder Erweiterungen an einem Einfa-
      milienhaus oder Zweifamilienhaus oder an einer
      Eigentumswohnung.
        (25 f) § 38 b Nr. 2 ist für unbeschränkt einkom-
      mensteuerpflichtige Arbeitnehmer erstmals für
      das Kalenderjahr 1983 anzuwenden. Für das
      Kalenderjahr 1982 ist § 38 b Nr. 2 des Einkom-
      mensteuergesetzes 1981 weiter anzuwenden.

        (25 g) § 39 Abs. 3 ist erstmals für das Kalen-

      derjahr 1983 anzuwenden. Für das Kalenderjahr

      1982 ist § 39 Abs. 3 des Einkommensteuerge-

      setzes 1 981 weiter anzuwenden."

   n) Der bisherige Absatz 25 e wird Absatz 25 h.
   o) Nach Absatz 25 h wird folgender Absatz 25 i ein-
      gefügt:

       ,,(25 i) § 42 Abs. 4 Satz 4 und § 42 a Abs. 2
      Satz 4 hinsichtlich der Nichtanwendung des
      § 34 f sowie § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a sind
      erstmals für das Kalenderjahr 1981 anzuwen-
      den."

                     Artikel 27

 Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung
 und der Mietverzerrung im Wohnungswesen

                 Unterartikel 1
          Gesetz über den Abbau

         der Fehlsubventionierung
       im Wohnungswesen (AFWoG)

                         § 1

Ausgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen
  ( 1) Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im
Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes haben vorbe-
haltlich des§ 2 eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn
BGBl. 1981, Seite 1543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1543
1. ihre Wot1nung in einer Gemeinde liegt, die durch
   Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmt ist, und
2. ihr Einkommen die Einkommensgrenze(§ 3) um mehr
   als 20 vom Hundert übersteigt.
Mehrere Inhaber derselben Wohnung sind Gesamt-
schuldner.

  (2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Woh-
nung untervermietet, so gilt auch der untervermietete
Teil als selbständige Wohnung. Ist die Hälfte oder weni-
ger als die Hälfte der Wohnfläche einer Wohnung unter-
vermietet, so bilden der untervermietete und der nicht
untervermietete Teil zusammen eine Wohnung; die Be-
nutzer des untervermieteten Teils gelten nicht als Woh-
nungsinhaber, es sei denn, es handelt sich um Familien-
angehörige (§ 8 des zweiten Wohnungsbaugesetzes).
Vermietet der Eigentümer oder sonstige Verfügungsbe-
rechtigte einen Teil der von ihm selbst genutzten Woh-

nung, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

  (3) Die Ausgleichszahlung beträgt monatlich je Qua-
dratmeter Wohnfläche
1. 0,50 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze
   um mehr als 20 vom Hundert, jedoch nicht mehr als
   35 vom Hundert überschritten wird,
2. 1,25 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze
   um mehr als 35 vom Hundert, jedoch nicht mehr als
   50 vom Hundert überschritten wird,
3. 2,00 Deutsche Mark, wenn die Einkommensgrenze
   um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird.
   (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr
als 300 000 sowie Gemeinden, die mit diesen einen zu-
sammenhängenden Wirtschaftsraum bilden, bestim-
men, wenn in diesen Gemeinden die Kostenmieten
(§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes) der
überwiegenden Zahl der öffentlich geförderten Miet-

wohnungen die ortsüblichen Mieten vergleichbarer,
nicht preisgebundener Mietwohnungen erheblich unter-
schreiten. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, daß die Rechtsverord-
nungen nach Satz 1 von anderen Stellen zu erlassen
sind.
                         §2

                     Ausnahmen

  (1) Eine Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn
1. es sich um
  a) eine Wohnung in einem Eigenheim(§ 9 des Zwei-
     ten Wohnungsbaugesetzes),
  b) eine Wohnung in einer Eigensiedlung (§ 10 des
     zweiten Wohnungsbaugesetzes),
  c) eine Eigentumswohnung(§ 12 des Zweiten Woh-
     nungsbaugesetzes)
  handelt, die vom Eigentümer selbst genutzt wird; § 1
  Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt;
2. ein Wohnungsinhaber Wohngeld erhält;
3. ein Wohnungsinhaber

  a) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach
     dem Bundessozialhilfegesetz oder

   b) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach
      § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes oder
   c) Arbeitslosenhilfe nach § 134 des Arbeitsförde-
      rungsgesetzes
   erhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden,
   bei deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung
   zu leisten wäre;

4. ein Wohnungsinhaber die Wohnung auf Grund einer
   Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 des
   Wohnungsbindungsgesetzes) nutzt, die innerhalb
   der letzten zwei Jahre, in den Fällen des§ 5 Abs. 1
   Satz 2 Buchstabe b des Wohnungsbindungsgeset-
   zes innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des
   Leistungszeitraumes (§ 4) erteilt worden ist, oder
5. nach§ 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine Frei-
   stellung ausgesprochen worden ist

   a) für das Gebiet, in dem die Wohnung liegt, oder

   b) für eine Wohnung unter der Auflage einer höhe-
      ren Verzinsung oder einer sonstigen laufenden
      Zahlung.
   (2) Von der Erhebung einer Ausgleichszahlung kann
für einzelne Wohnungen oder für Wohnungen bestimm-
ter Art ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Vermiet-
barkeit dieser Wohnungen sonst während des Lei-
stungszeitraumes nicht gesichert wäre.
 (3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich geförderte
Wohnheime.
                          §3

           Einkommen, Einkommensgrenze
   (1) Das Einkommen und die Einkommensgrenze be-
stimmen sich nach § 25 Abs. 1 und 2 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes. Alle Personen, die die Wohnung

nicht nur vorübergehend benutzen, sind zu berücksich-
tigen, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes er-
gibt.

  (2) Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April des
dem Leistungszeitraum (§ 4) vorausgehenden Jahres.
Abweichend hiervon ist
1. in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Zeitpunkt nach § 5
   Abs. 1 Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes,

2. in den Fällen des§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Zeitpunkt der
   Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und
3. in den Fällen des§ 7 Abs. 2 der Zeitpunkt der Antrag-
   stellung
maßgebend.
  (3) § 116 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist
nicht anzuwenden.

                          §4
          Beginn der Ausgleichszahlungen,
                  Leistungszeitraum
  (1) Die Leistungspflicht beginnt

1. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel
   vor dem 1. Januar 1955 bewilligt worden sind,
   am 1 . Januar 1983,
BGBl. 1981, Seite 1544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1544
1544                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

2. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel
   nach dem 31 . Dezember 1954, jedoch vor dem
   1. Januar 1963 bewilligt worden sind,
   am 1. Januar 1984,

3. für Inhaber von Wohnungen, für die öffentliche Mittel

   nach dem 31. Dezember 1962 bewilligt worden sind,

   am 1. Januar 1985.

  (2) Wird ein Leistungsbescheid erst zu einem späte-
ren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt erteilt,
beginnt die Leistungspflicht am ersten Tage des auf die
Erteilung des Bescheides folgenden zweiten Kalender-

monats.

  (3) liegen im Land Berlin die Voraussetzungen für die
Leistung einer Ausgleichszahlung bereits bei Erteilung
der Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach
dem Wohnungsbindungsgesetz vor, so ist die Aus-
gleichszahlung vom Bezug der Wohnung an zu leisten.

  (4) Die monatlichen Ausgleichszahlungen werden je-
weils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt (Lei-
stungszeitraum). In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird
der Leistungszeitraum so festgesetzt, daß er mit dem
Zeitpunkt endet, zu dem er auch bei anderen Wohnun-
gen der in Absatz 1 bezeichneten Jahrgangsgruppen
endet. Eine erneute Überprüfung der Einkommensver-
hältnisse ist bis zum Beginn des letzten Jahres eines
Leistungszeitraumes zulässig, wenn sich die zuständi-
ge Stelle die Überprüfung vorbehalten hat.

  (5) Die Ausgleichszahlung ist auf volle Deutsche
Mark abzurunden. Beträge bis zu 20 Deutsche Mark mo-
natlich sind vierteljährlich, höhere Beträge monatlich im
voraus zu entrichten.

                           §5
          Einkommensnachweis, Auskünfte

   (1) Jeder Wohnungsinhaber hat auf Aufforderung die
Personen zu benennen, die die Wohnung nicht nur vor-
übergehend benutzen, und deren Einkommen oder das
Vorliegen der Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 nachzu-
weisen, soweit diese Angaben bei der Ermittlung des
Einkommens und der Einkommensgrenze zu berück-
sichtigen sind(§ 3 Abs. 1 Satz 2). Ihm ist hierzu eine an-
gemessene Frist einzuräumen. Gegenüber dem Woh-
nungsinhaber, der die Aufforderung nach Satz 1 erhal-
ten hat, ist jeder andere Wohnungsinhaber verpflichtet,
die erforderlichen Auskünfte zu geben und die entspre-
chenden Unterlagen auszuhändigen.

   (2) Versäumt der Wohnungsinhaber die Frist nach
Absatz 1, so wird vermutet, daß die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 nicht vorliegen und die Einkommens-
grenze um mehr als 50 vom Hundert überschritten wird.
Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nachträg-
lich erfüllt, so ist vom ersten Tag des drittnächsten Ka-
lendermonats an nur der Betrag zu entrichten, der sich
nach Überprüfung der Einkommensverhältnisse ergibt;
in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entfällt die Lei-
stungspflicht ab Beginn des Leistungszeitraumes.
  (3) Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden,
sowie die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle
Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen,
soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.

                                   §6
        Beschränkung der Ausgleichszahlungen

   (1) Die Ausgleichszahlung ist auf Antrag zu beschrän-
ken auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die

Wohnung zulässigen Entgelt und dem für sie nach Ab-

satz 2 geltenden Höchstbetrag. Der Antrag kann außer

in den Fällen des§ 7 Abs. 2 Nr. 4 nur bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbeschei-
des gestellt werden.
   (2) Als Höchstbetrag ist in Gemeinden, für die ein

Mietspiegel im Sinne des Mietspiegelgesetzes 1 ) be-

steht, die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthalte-
nen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art,
Größe, Ausstattung.und Beschaffenheit in durchschnitt-
licher Lage zugrunde zu legen. In den übrigen Gemein-
den werden die Höchstbeträge für die Wohnungen der
einzelnen Jahrgangsgruppen (§ 4 Abs. 1) nach Gemein-
degrößenklassen jeweils zu Beginn der Leistungszeit-
räume von den Landesregierungen durch Rechtsverord-
nung bestimmt. Dabei sind für die jeweiligen Gemein-
degrößenklassen die bei Neuvermietung erzielbaren
Entgelte für nicht preisgebundenen Wohnraum ver-
gleichbarer Art, Größe und Ausstattung in durchschnitt-
licher Lage zugrunde zu legen. Gemeinden mit einem
wesentlich von der maßgebenden Gemeindegrößen-
klasse abweichenden Mietniveau k9nnen der ihrem
Mietniveau entsprechenden Gemeindegrößenklasse
zugeordnet werden. Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Rechts-
verordnungen nach Satz 2 von anderen Stellen zu erlas-
sen sind.

   (3) Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages
nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen das zulässige
Entgelt für die Wohnung und der Höchstbetrag nach Ab-
satz 2 voneinander abweichend Kostenanteile für Be-
triebskosten enthalten, ohne daß diese gesondert aus-
gewiesen sind, hierfür Pauschbeträge anzusetzen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über die Festsetzung dieser Pauschbeträge zu erlas-
sen.

  (4) Als zulässiges Entgelt im Sinne von Absatz 1 ist
das tatsächlich gezahlte Entgelt anzusehen, es sei
denn, daß dieses nicht nur unwesentlich von dem preis-
rechtlich zulässigen Entgelt abweicht. Nutzt der Eigen-
tümer oder sonstige Verfügungsberechtigte die Woh-
nung selbst, so ist als zulässiges Entgelt das preis-
rechtlich zulässige Entgelt anzusehen.

  (5) Hat ein Mieter einen nach§ 50 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes zugelassenen Finanzierungsbeitrag
geleistet, so sind auf Antrag 6,5 vom Hundert dieses
Beitrages dem jährlichen Entgelt hinzuzurechnen, so-
weit der Beitrag noch nicht zurückgezahlt worden ist.
Dem Finanzierungsbeitrag stehen gleich die nach dem
Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen
bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder mit einer
ähnlichen Zweckbestimmung in öffentlichen Haushal-
ten ausgewiesene Mittel.
  (6) Hat ein Mieter seine Wohnung mit Zustimmung
des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtig-

 ') Dieses Gesetz ist noch nicht verabschiedet
BGBl. 1981, Seite 1545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1545
 ten auf eigene Kosten modernisiert oder dem Eigentü-
 mer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten
 für eine solche Maßnahme erstattet, und würde für die
 Wohnung ohne die Modernisierung ein niedrigerer
 Höchstbetrag gelten, so ist dieser zugrunde zu legen.

                           §7
      Wegfall und Minderung der Leistungspflicht

   (1) Die Leistungspflicht erlischt, sobald
 1. die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert im
    Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt oder
 2. keiner der Inhaber einer Wohnung diese mehr be-
    nutzt.

   (2) Die Leistungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung
 vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalender-
 monats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Ver-
 hältnissen im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn
 dieser Betrag niedriger ist, weil

 1. das Einkommen die Einkommensgrenze nicht mehr
    überschreitet oder
 2. das Einkommen sich um mehr als 15 vom Hundert
    verringert hat oder

 3. die Zahl der Personen, die nicht nur vorübergehend
    zum Haushalt gehören, sich erhöht hat, oder
 4. das für die Wohnung zulässige Entgelt ohne Be-
    triebskosten, Zuschläge und Vergütungen sich um
    mehr als 20 vom Hundert erhöht hat. § 6 Abs. 3
    Satz 1 gilt sinngemäß.

Der Antrag kann nur bis spätestens sechs Monate vor
Ablauf des Leistungszeitraumes gestellt werden.

                          §8

         Geltung für Bergarbeiterwohnungen
  Dieses Gesetz ist auf Inhaber von Wohnungen, die
nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh-
nungsbaues im Kohlenbergbau gefördert worden sind,
entsprechend anzuwenden, wenn der Wohnungsinha-
ber nicht wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1
Buchstabe a, b oder c des genannten Gesetzes ist.

                          §9
     Geltung für Wohnungen, die mit Wohnungs-
       fürsorgemitteln gefördert worden sind

   (1) Dieses Gesetz ist auf Inhaber von steuerbegün-
stigten oder freifinanzierten Wohnungen, die mit Woh-
nungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87 a und 111 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind,
entsprechend anzuwenden, solange das Besetzungs-
recht besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden.

  (2) liegen die Voraussetzungen für die Leistung einer
Ausgleichszahlung bereits bei Ausübung des Beset-
zungsrechts vor, so ist die Ausgleichszahlung ab Bezug
der Wohnung zu leisten.

  (3) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen

 Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so wird
 der Wohnungsinhaber von der Ausgleichszahlung für
 die Dauer von drei Jahren seit dem Bezug der Wohnung
 freigestellt.

   (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind abweichend
 von § 3 Abs. 2 Satz 1 die Verhältnisse sechs Monate vor
 Beginn der Leistungspflicht maßgebend.

                          §10
     Zweckbestimmung der Ausgleichszahlungen
   (1) Die zuständige Stelle hat die eingezogenen Aus-
 gleichszahlungen an das Land abzuführen. Das Auf-
 kommen aus den Ausgleichszahlungen ist laufend zur
 Förderung des Baues von Sozialwohnungen

 1. in Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf,
 2. für kinderreiche Familien, junge Ehepaare, alleinste-
    hende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und
    Schwerbehinderte

zu verwenden.
  (2) Ausgleichszahlungen für Bergarbeiterwohnungen,
die mit Treuhandmitteln gefördert worden sind, sind an
die Treuhandstelle (§ 12 des Gesetzes zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau)
abzuführen. Das Aufkommen ist Treuhandvermögen.

  (3) In den Fällen des § 9 stehen die eingezogenen
Ausgleichszahlungen dem Darlehens- oder Zuschußge-
ber zu. Sie sind zur Förderung von Wohnungen im Sinne
der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes zu verwenden, soweit hierfür ein Bedarf besteht.

   (4) Auf Ausgleichszahlungen für Wohnungen, die au-
ßer mit öffentlichen Mitteln mit Wohnungsfürsorgemit-
teln im Sinne der §§ 87 a und 111 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes gefördert worden sind, findet Ab-
satz 3 entsprechende Anwendung, wenn von den für die
Wohnung gewährten Baudarlehen dem Betrage nach
das Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln überwiegt.

                          § 11
                   Zuständige Stelle·

   Zuständige Stelle ist die Stelle, die von der Landes-
regierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zu-
ständig ist. In den Fällen des§ 9 obliegen die Aufgaben
der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Beset-
zungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder
Zuschußgeber eine andere Stelle bestimmt. Soweit das
Besetzungsrecht von einer Stelle außerhalb der öffent-
lichen Verwaltung ausgeübt wird, nimmt sie bei der
Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Aufgaben
wahr.

                          § 12
                  Geltung im Saarland

 ( 1) Dieses Gesetz gilt im Saarland nur mit folgenden
Maßgaben:

1. Die§§ 1 bis 7 gelten entsprechend für Inhaber öffent-
   lich geförderter Wohnungen im Sinne des Woh-
   nungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 10. Juli 1980 (Amtsblatt
   des Saarlandes S. 802);
BGBl. 1981, Seite 1546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1546
 1546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

 2. § 8 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die
    mit Mitteln aus dem Treuhandvermögen des Bundes
    zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im
    Kohlenbergbau gefördert worden sind; dies gilt auch
    für Inhaber von Wohnungen, die mit öffentlichen Mit-
    teln im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wohnungsbauge-
    setzes für das Saarland neben oder anstelle der För-
    derung mit Mitteln aus dem Bundestreuhandvermö-
    gen, mit Mitteln aus dem Vermögen der Stiftung für
    den Wohnungsbau der Bergarbeiter im Saarland oder
    mit Arbeitgeberdarlehen gefördert worden sind;
3. § 9 gilt entsprechend für Inhaber von Wohnungen, die
   unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungs-
   rechts mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentli-
   chen Haushalten für die Angehörigen des öffentli-
   chen Dienstes oder ähnliche Personengruppen ge-
   fördert worden sind, solange das Besetzungsrecht
   besteht. Für die Zweckbestimmung der Ausgleichs-
   zahlungen gilt in diesen Fällen§ 10 Abs. 3 und 4 ent-
   sprechend.

  (2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverord-

nung die näheren Einzelheiten zur Durchführung dieses

Gesetzes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderhei-
ten im Saarland.

                          §13
        Sonderregelung für das Land Bremen

   Im Land Bremen sind Ausgleichszahlungen nicht zu

erheben, wenn bei der Bewilligung der öffentlichen Mit-

tel sichergestellt worden ist, daß die gewährte Subven-

tion entsprechend der Höhe der Einkommensüber-

schreitung des Wohnungsinhabers in einem Umfang ab-
gebaut worden ist, der die nach diesem Gesetz zu lei-
stenden Ausgleichszahlungen insgesamt nicht unter-
schreitet. § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß der
in Nummer 2 aufgeführte Bewilligungszeitraum am
31. Dezember 1958 endet und daß der in Nummer 3
aufgeführte Bewilligungszeitraum am 1. Januar 1959
beginnt.

                  Unterartikel 2

              Änderung

     des Wohnungsbindungsgesetzes
  Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1120)
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
                       ,,§ 16 a
         Ende der Bindung an die Kostenmiete

    (1) Werden die für eine Wohnung als Darlehen be-
  willigten öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflich-
  tung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so entfällt in
  Gemeinden unter 200 000 Einwohnern die Bindung
  nach § 8 sechs Monate nach dem Zeitpunkt der
  Rückzahlung; die §§ 15 und 16 bleiben unberührt.

    (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
  verordnung Gemeinden bestimmen, in denen Ab-
  satz 1 keine Anwendung findet. Die Bestimmung

   kann erfolgen, wenn in diesen Gemeinden die Ko-
   stenmieten (§§ 8 bis 8 b) der überwiegenden Zahl
   der öffentlich geförderten Mietwohnungen die orts-
   üblichen Mieten vergleichbarer, nicht preisgebunde-
   ner Mietwohnungen erheblich unterschreiten. Die
   Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
   bestimmen, daß die Rechtsverordnungen nach
   Satz 1 von anderen Stellen zu erlassen sind."

2. § 18 a wird wie folgt geändert:
  a) In § 18 a Abs. 1 wird Satz 1 durch folgende
     Sätze 1 und 2 ersetzt:
      „Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
      Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten
      Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar
      1960 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden
      sind, können mit einem Zinssatz bis höchstens
      8 vom Hundert jährlich verzinst werden, wenn dies
      durch landesrechtliche Regelung in einem Gesetz
      oder einer Verordnung der Landesregierung be-
      stimmt ist; § 18 b Abs. 2 ist anzuwenden. Dies gilt

      auch, wenn vertraglich eine Höherverzinsung

      ausdrücklich ausgeschlossen ist."

      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
  b) Der bisherige Absatz 2 wird durch folgende Ab-
     sätze 2 und 3 ersetzt:
        ,,(2) Öffentliche Mittel, die nach dem
      31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar

      1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden

      sind, können mit einem Zinssatz bis höchstens

      sechs vom Hundert jährlich verzinst werden; Ab-

      satz 1 gilt im übrigen entsprechend.

        (3) Die Landesregierungen stellen durch
     Rechtsverordnung sicher, daß die aus der höhe-
     ren Verzinsung nach den Absätzen 1 und 2 fol-
     genden Durchschnittsmieten bestimmte Beträge,
     die für die öffentlich geförderten Wohnungen nach
     Gemeindegrößenklassen und unter Berücksichti-
     gung von Alter und Ausstattung der Wohnungen
     festgelegt werden, nicht übersteigen. Sie haben
     dabei die sich aus der höheren Verzinsung erge-
     bende Mieterhöhung angemessen zu begrenzen.
     Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zins-
     erhöhung sind dabei nur innerhalb einer festzu-

     setzenden Ausschlußfrist von höchstens sechs
     Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zins-
     erhöhung zuzulassen."
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; die Worte
     ,,Absatz 2 Satz 2" werden durch die Worte „Ab-
     satz 3" und die Worte „nach Absatz 1 oder 2"
     durch die Worte „nach Absatz 2" ersetzt.
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält
     folgende Fassung:

       ,,(5) Eine Zinserhöhung nach den Absätzen 1
     und 2 ist bei Familienheimen in der Form von
     Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlun-
     gen sowie bei solchen Eigentumswohnungen, die
     vom Eigentümer oder seinen Angehörigen benutzt
     werden, nur unter den Voraussetzungen des § 44
     Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu-
     lässig. Dabei ist die aus der höheren Verzinsung
     folgende Mehrbelastung angemessen zu begren-
     zen."
BGBl. 1981, Seite 1547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1547
                               Nr. 58 - 1 ag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                         1547

  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. In Satz 1
     wird die Zahl „4" durch die Zahl „5" ersetzt. In
     Satz 2 werden die Worte „Absatz 2" durch die
     Worte „den Absätzen 1 und 2" und das Wort
     ,,Rechtsverordnung" durch das Wort „Rechtsvor-
     schriften" ersetzt. In Satz 3 werden die Worte „in
     der Fassung des Wohnungsbauänderungsgeset-
     zes 1968 vom 17. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 821 )" ge-
     strichen.
3. In § 18 b Abs. 1 werden die Worte ab ,, , insbesonde-
   re" gestrichen.

4. In § 18 c Abs. 1 werden jeweils die Worte „nach
   § 18 a Abs. 2" durch die Worte „nach § 18 a Abs. 3"
   ersetzt.

                   Unterartikel 3

               Änderung des
       Zweiten Wohnungsbaugesetzes

    Das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau-
 und Familienheimgesetz) in der Fassung der Bekannt-
 machung vom 30. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1085) wird wie
 folgt geändert:

 1. In § 44 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.

 2. § 69 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
      ,,(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-
    siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-
    nung, für die öffentliche Mittel nach dem
    31 . Dezember 1 969 als öffentliche Baudarlehen be-
    willigt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jah-
    ren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsge-
    mäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentli-
    che Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch
    Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von
    Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-
    zinsen ablösen."

 3. § 87 a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Worte „in öffentlichen
           Haushalten gesondert ausgewiesen" durch
           die Worte „aus öffentlichen Haushalten mit-
           telbar oder unmittelbar zur Verfügung ge-

           stellt" ersetzt.

       bb) Am Ende von Satz 1 wird folgender Halbsatz
           angefügt:
            ,, , das Gleiche gilt für eine Wohnung, für die
            das Wohnungsbesetzungsrecht an Stelle der
            nach vorstehendem Halbsatz 1 geförderten
            Wohnung vereinbart worden ist."

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         ,,(5) Die Vorschriften der§§ 18 a bis 18 d sowie
       des § 18 f des Wohnungsbindungsgesetzes fin-
       den auf Darlehen und Zuschüsse, die aus Woh-
       nungsfürsorgemitteln im Sinne des Absatzes 1
       gewährt worden sind, sinngemäß Anwendung;
       weitergehende vertragliche Vereinbarungen blei-
       ben unberührt. Die Bundesregierung wird ermäch-
       tigt, für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln

     im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die aus öffentli-
     chen Haushalten des Bundes zur Verfügung ge-
     stellt worden sind, Zeitpunkt und Höhe des Zins-
     satzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen;
     dabei gelten die gleichen Voraussetzungen, unter
     denen die Länder die Zinsen erhöhen dürfen."

4. In § 109 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
    ,,(2) Bei anerkannten Familienheimen und eigenge-
  nutzten Eigentumswohnungen darf von der Anerken-
  nung ab eine Erhöhung der Tilgung, abgesehen von
  der Erhöhung um den Betrag ersparter Zinsen, vor
  Ablauf der Zeit nicht gefordert werden, die für eine
  planmäßige Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel
  bei einem Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich
  ist."

                 Unterartikel 4

  Änderung des Wohnungsbaugesetzes
           für das Saarland

  Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1980
(Amtsblatt des Sawlandes S. 802) wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 26 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.

2. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    ,,(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-
  siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-
  nung, für die öffentliche Mittel nach dem
  31. Dezember 1969 als öffentliche Baudarlehen be-
  willigt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jah-
  ren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsge-
  mäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentli-
  che Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch
  Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von
  Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-
  zinsen ablösen."

3. Nach § 35 werden folgende §§ 36 und 37 eingefügt:
                          ,,§ 36
           Höhere Jahresleistung für Darlehen
                aus öffentlichen Mitteln

     (1) Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Klein-

  siedlungen sowie bei solchen Eigentumswohnungen,
  die vom Eigentümer oder seinen Angehörigen ge-
  nutzt werden, kann die darlehensverwaltende Stelle
  für die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem
  1. Januar 1969 bewilligten öffentlichen Baudarlehen
  neben der vertragsgemäßen Tilgung Zinsen bis zu
  6 vom Hundert jährlich verlangen.

    (2) Die Erhöhung der Zinsen ist auf Zinsen und Til-
  gung anzurechnen. Die erhöhten Zinsen können
  auch verlangt werden, wenn vertraglich eine Höher-
  verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
  Eine Vereinbarung, nach der eine höhere Verzinsung
  des öffentlichen Baudarlehens verlangt werden
  kann, bleibt unberührt.

     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Annuitätsdarle-
   hen entsprechend.
BGBl. 1981, Seite 1548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1548
1548                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

                         § 37
          Berechnung der neuen Jahresleistung
     Durch Rechtsvorschrift des Landes sind nähere
   Bestimmungen zu treffen über die Durchführung der
   höheren Verzinsung, insbesondere über die Höhe
   des neuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von
   dem an die höhere Verzinsung verlangt werden soll."

                  Unterartikel 5
                Sch I u ßvorsch ritten
                            § 1

           Schuldnachlaß bei Rückzahlung
  (1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigen-
siedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswoh-
nung, für die öffentliche Mittel vor dem 1. Januar 1970
als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, erhält
einen Schuldnachlaß von 15 vom Hundert der Darle-
hensrestschuld, wenn er die verbleibende Restschuld

innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes zurückzahlt.
  (2) Absatz 1 gilt auch für eine Wohnung, die mit Woh-
nungsfürsorgemitteln im Sinne der§§ 87 a und 111 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist.

                            § 2

                      Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                            §3

                      Saar-Klausel

  Unterartikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.

                            § 4
                  Neubekanntmachung

  Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau kann das Wohnungsbindungsgesetz in der
neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen
sowie die Paragraphen mit durchgehenden Ordnungs-
zeichen versehen. Satz 1 gilt sinngemäß für das Gesetz
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh-
nungswesen.
                            § 5

                       Inkrafttreten

  Dieser Artikel tritt am 1. Januar 1982 in Kraft; § 16 a
Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (Unterartikel 2
Nr. 1) tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Unterartikel 1 tritt

am 31. Dezember 1994 außer Kraft.

                        Artikel 28
           Wohnungsbau-Prämiengesetz

   Dem § 2 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1979
(BGBI. I S. 697), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-

setzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537), wird folgen-
der Satz angefügt:
,,Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 gel-
ten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Moder-
nisierung seiner Wohnung."

                      Artikel 29
        Drittes Vermögensbildungsgesetz
  Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1
S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird das Klammerzitat,,(§ 1

          Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 des Spar-Prämien-

          gesetzes)" durch das Klammerzitat ,,(§ 1
          Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 6 des Spar-Prämienge;.
          setzes)" ersetzt.
      bb) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:

          „b) Als Aufwendungen des Arbeitnehmers
              zum Erwerb von

               1. Aktien, die von Unternehmen mit Sitz

                  und Geschäftsleitung im Geltungs-
                  bereich dieses Gesetzes ausgege-
                  ben werden,
               2. Kuxen, Wandel- und Gewinnschuld-
                  verschreibungen, die von Unterneh-
                  men mit Sitz und Geschäftsleitung im

                  Geltungsbereich dieses Gesetzes
                  ausgegeben werden,
               3. festverzinslichen Schuldverschrei-
                  bungen und Rentenschuldverschrei-
                  bungen, die vom Bund, von den Län-
                  dern und Gemeinden oder von ande-
                  ren Körperschaften des öffentlichen
                  Rechts oder von Kreditinstituten mit
                  Sitz und Geschäftsleitung im Gel-
                  tungsbereich dieses Gesetzes aus-
                  gegeben werden, oder von anderen
                  festverzinslichen Schuldverschrei-
                  bungen und Rentenschuldverschrei-
                  bungen, die mit staatlicher Genehmi-
                  gung in Verkehr gebracht werden,

               4. festverzinslichen   Anleiheforderun-
                  gen, die in ein Schuldbuch des Bun-
                  des oder eines Landes eingetragen
                  werden,

               5. Anteilscheinen an einem Wertpapier-

                  Sondervermögen, die von Kapitalan-
                  lagegesellschaften im Sinne des Ge-
                  setzes über Kapitalanlagegesell-
                  schaften ausgegeben werden, wenn
                  nach dem Rechenschaftsbericht für
                  das vorletzte Geschäftsjahr, das dem
                  Kalenderjahr des Abschlusses des
                  Wertpapier-Sparvertrags im Sinne
                  des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prä-
BGBl. 1981, Seite 1549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1549
                  miengesetzes vorausgeht, der Wert
                  der Aktien im Wertpapier-Sonderver-
                  mögen 70 v. H. der in diesem Sonder-
                  vermögen befindlichen Wertpapiere
                  nicht unterschreitet,
               6. Anteilscheinen an einem Sonderver-
                  mögen, die von Kapitalanlagegesell-
                  schaften im Sinne des Gesetzes über
                  Kapitalanlagegesellschaften ausge-
                  geben werden und nicht unter Num-
                  mer 5 fallen,
               wenn die Vorschriften des Spar-Prä-
               miengesetzes für Sparbeiträge nach § 1
               Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prämiengesetzes
               eingehalten werden; die Voraussetzun-
               gen für die Gewährung einer Prämie
               nach dem Spar-Prämiengesetz brau-
               chen nicht vorzuliegen,".
     cc) Die bisherigen Buchstaben b, c, d und e wer-
         den Buchstaben c, d, e und f.

  b) In Absatz 3 werden das Zitat „Absatz 1 Buchsta-
     be e" durch das Zitat „Absatz 1 Buchstabe f" und
     das Zitat „Absatzes 1 Buchstaben a, b oder e"
     durch das Zitat „Absatzes 1 Buchstaben a, b, c
     oder f" ersetzt.

  c) In Absatz 4 werden das Zitat „Absatz 1 Buchsta-

     be d" durch das Zitat „Absatz 1 Buchstabe e" und

     das Zitat „Absatz 1 Buchstabe c" durch das Zitat

     ,,Absatz 1 Buchstabe d'' ersetzt.

  d) In Absatz 5 wird das Zitat „Absatzes 1 Buchsta-
     be c" durch das Zitat „Absatzes 1 Buchstabe d"

     ersetzt.

2. In § 6 wird das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe d" durch
   das Zitat ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe e" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch fol-
     gende Sätze ersetzt:

     ,,Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für vermö-
     genswirksame Leistungen nach diesem Gesetz
     gewährt, soweit sie insgesamt 624 Deutsche
     Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Ar-
     beitnehmer-Sparzulage beträgt 23 vom Hundert
     der vermögenswirksamen Leistungen, die nach
     § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 oder 5 oder Buchsta-
     ben c, d oder e angelegt werden. Sie beträgt 16
     vom Hundert der vermögenswirksamen Leistun-
     gen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, Buchsta-
     be b Nr. 2, 3, 4 oder 6 oder Buchstabe f angelegt
     werden. Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kin-
     der im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkom-
     mensteuergesetzes, so erhöht sich die Arbeitneh-
     mer-Sparzulage nach Satz 5 auf 33 vom Hundert,
     die Arbeitnehmer-Sparzulage nach Satz 6 auf 26
     vom Hundert."
  b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
       ,,(7) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander

     a) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b
        Nr. 1 und 5, Buchstaben c, d und e angelegten
        vermogenswirksamen Leistungen,

      b) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a
         und b Nr. 2, 3, 4, 6 sowie Buchstabe f angeleg-
         ten vermögenswirksamen Leistungen,
      c) den Betrag der in Buchstabe a genannten ver-
         mögenswirksamen Leistungen, für den nach
         Absatz 1 Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt
         worden .sind,
      d) den Betrag der in Buchstabe b genannten ver-
         mögenswirksamen Leistungen, für den nach
         Absatz 1 Arbeitnehmer-Sparzulagen gewährt
         worden sind,
      e) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in
         Buchstabe a genannte vermögenswirksame
         Leistungen ausgezahlt worden sind, und

      f) die  Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in
         Buchstabe b genannte vermögenswirksame
         Leistungen ausgezahlt worden sind,
     bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Ar-
     beitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu ·
     führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen
     einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung und
     im Lohnzettel sind die Beträge nach Buchsta-
     ben a, b, e und f besonders zu bescheinigen."

4. In § 13 Abs. 4 Buchstabe b werden das Zitat,,§ 2

   Abs. 1 Buchstaben a und b" durch das Zitat ,,§ 2

   Abs. 1 Buchstaben a, b und c" und das Zitat ,,§ 2

   Abs. 1 Buchstaben d und e" durch das Zitat ,,§ 2

   Abs. 1 Buchstaben e und f" ersetzt.

5. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „30 vom Hundert"

   durch die Worte „ 15 vom Hundert" und jeweils die
   Worte „6000 Deutsche Mark'' durch die Worte „3000
   Deutsche Mark" ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 197 4"
     durch das Datum „31. Dezember 1981" ersetzt.

  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      ,,(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die
     nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem
     1. Januar 1982 erbracht wurden, gelten die Vor-
     schriften des Dritten Vermögensbildungsgeset-
     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
     15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 257}."
  c) In Absatz 5 werden das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Buchsta-
     be e Nr. 1 Doppelbuchstabe cc" durch das Zitat
     ,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchsta-
     be cc" und das Zitat,,§ 2 Abs. 1 Buchstabe e Nr. 4
     Doppelbuchstabe bb" durch das Zitat,,§ 2 Abs. 1
     Buchstabe f Nr. 4 Doppelbuchstabe bb" ersetzt.

                      Artikel 30
          Kapitalerhöhungsteuergesetz

  Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er-
höhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und
bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
(KapErhStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
BGBl. 1981, Seite 1550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1550
1550                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

10. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 977), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976

(BGBI. '1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert:

1 . In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „500'' durch die
    Zahl „300" ersetzt.

2. a) Nach § 9 wird folgender§ 10 eingefügt:

                             ,,§ 10
                     Anwendungszeitraum

         Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
       erstmals auf Aktien anzuwenden, die nach dem
       3f Dezember 1981 überlassen werden. Für
       Aktien, die vor dem 1 . Januar 1982 überlassen
       worden sind, gilt die Vorschrift des § 8 Abs. 1
       in der Fassung der Bekanntmachung vom
       10. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 977)."

   b) Der bisherige § 10 wird § 11.

                      Artikel 31

               Gewerbesteuergesetz

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. September 1978 (BGBI. 1
S. 1557), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 26. Juni 1981 (BGBI. I S. 537), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 9 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Worte ,, , auf die Betreuung
      von Wohnungsbauten und die Veräußerung von
      Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Eigentums-
      wohnungen" gestrichen.

   b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

      ,,Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbau-
      ten oder veräußert es auch Eigenheime, Klein-
      siedlungen oder Eigentumswohnungen, so ist
      Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2,
      daß der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung
      des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt
      wird."

2. § 36 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 36
             Zeitlicher Anwendungsbereich
    Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
  erstmals für den Erhebungszeitraum 1982 anzu-
  wenden."

                      Artikel 32
              Berlinförderungsgesetz
  Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1
S. 1 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt ge-
ändert:

1 . § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nr. 14 erhält der erste Klammerzusatz

     folgende Fassung:
      ,,(ausgenommen das Entziehen von Nikotin und
      anderen tabakeigenen Stoffen sowie die Herstel-
      lung von gemischter Zigarreneinlage)".

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die Zahl
          ,, 18" durch die Zahl „24" und die Zahl „28"
          durch die Zahl „37" und in Buchstabe b die
          Zahl „59" durch die Zahl „63" ersetzt.

      bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
          ,,7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kür-
               zungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und
               § 2 Abs. 1 um die in der Bemessungs-
               grundlage enthaltene Tabaksteuer;''.

     cc) Nummer 8 wird gestrichen.
     dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
     ee) Am Ende der neuen Nummer 8 werden der
         Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
         folgende Nummer 9 angefügt:

          ,,9. Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse,
               Kakaopreßkuchen,       auch    fettarme,
               Kakaobutter) sowie Kakaopulver, auch
               fettarmem, - nicht gezuckert -, Kuver-
               türe, Milchschokolade- und Sahnescho-
               koladeüberzugsmasse und Schokola-
               denmassen - ausgenommen Fertig-
               schokolade für den Endverbrauch - für
               die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 36 vom
               Hundert und für die Kürzung nach § 2
               Abs. 1 um 75 vom Hundert."

  c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „6 und 9"
     durch die Worte „6 bis 8" ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:

  ,,Sind im Gesamtumsatz lediglich Umsätze aus frei-
  beruflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1
  des Einkommensteuergesetzes oder Umsätze aus
  einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder Makler ent-
  halten, so beträgt der Kürzungsbetrag höchstens
  1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr."

3. In § 13 a werden die Worte „3,5 vom Hundert" durch
   die Worte „4 vom Hundert" ersetzt.

4. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Für Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen
  nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wer-
  den."

5. § 15 a Satz 1 erhält folgende Fassung:
  ,,§ 15 a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, so-
  weit Verluste bei den Einkünften aus Land- und
  Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger
  Arbeit auf der Inanspruchnahme erhöhter Absetzun-
  gen nach den §§ 14, 14 a, 14 b oder 15 beruhen."
BGBl. 1981, Seite 1551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1551
                             Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                          1551

6. In § 19 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ein-
   kommensteuergesetzes" die Worte „und für Luft-
   fahrzeuge" eingefügt.

7. § 31 erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 31
                  Anwendungsbereich

     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
  soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
  stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
  1982 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeits-
  lohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende
  Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den laufen-
  den Arbeitslohn, der für einen nach dem
  31. Dezember 1981 endenden Lohnzahlungszeit-
  raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
  dem 31. Dezember 1981 zufließen, anzuwenden ist.
  Für die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1
  mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung die-
  ses Gesetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeit-
  räume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember
  1981 enden. Überschreitet der Lohnabrechnungs-
  zeitraum fünf Wochen, so tritt an seine Stelle der
  Lohnzahlungszeitraum.
     (2) Die §§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich der Sätze 2
  und 3 erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzu-
  wenden, die nach dem 31. Dezember 1981 ausge-
  führt werden. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ist auf Umsätze
  und Innenumsätze, die in der Zeit vom 1. Januar 1982
  bis zum 31 . März 1982 ausgeführt werden, mit der
  Maßgabe anzuwenden, daß die Minderungssätze 24

  durch 21, 37 durch 33 und 63 durch 61 vom Hundert

  ersetzt werden.§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 ist erstmals

  auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die

  nach dem 30. Juni 1982 ausgeführt werden.

    (3) § 13 a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an-
  zuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 endet
  (Übergangsjahr); § 52 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 des Ein-
  kommensteuergesetzes in der durch Artikel 26 des
  Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezem-
  ber 1981 (BGBI. 1 S. 1523) geänderten Fassung gilt
  entsprechend.

    (4) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-

  gevermögens, die vor dem 1 . September 1977 ange-
  schafft oder hergestellt worden sind, ist § 13 a Abs. 2
  des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) weiter anzu-
  wenden.

    (5) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember
  1977 vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind
  und bei denen der Antrag auf Baugenehmigung vor
  dem 1. Januar 1979 gestellt worden ist, hat der Steu-
  erpflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Abset-
  zungen nach § 14 oder nach § 14 des Gesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar
  1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch nehmen will.

     (6) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19
  Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des Zeit-
  raums von acht Jahren erstmals auf Schiffe anzu-
  wenden, die nach dem 15. Mai 1973 angeschafft
  oder hergestellt worden sind. Das gilt nicht für Schif-
  fe, die vom Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im
  Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-

gesetzes von der Gesellschaft, nachweislich vor dem
16. Mai 1973 bestellt worden sind oder mit deren
Herstellung der Steuerpflichtige oder die Gesell-
schaft vor dem 16. Mai 1973 begonnen hat.
   (7) § 14 Abs. 2 Satz 3 und§ 19 Abs. 2 Satz 3
sind auf Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem
30. Dezember 1981 angeschafft oder hergestellt
werden. § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 3
sind ferner auf Luftfahrzeuge anzuwenden, die vor
dem 31. Dezember 1981 angeschafft oder herge-
stellt worden sind, soweit Steuerbescheide oder Be-
scheide über die Gewährung einer Investitionszulage
noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vor-
behalt der Nachprüfung stehen.

  (8) Die§§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976
(BGBI. 1 S. 353) oder einer früheren Fassung sind
weiter anzuwenden auf Mehrfamilienhäuser sowie
Ausbauten und Erweiterungen an Mehrfamilienhäu-
sern, für die der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
15. Juli 1977 gestellt worden ist. Bei Mehrfamilien-
häusern sowie Ausbauten und Erweiterungen an
Mehrfamilienhäusern, bei denen der Antrag auf Bau-
genehmigung nach dem 31. Dezember 1976 und vor
dem 15. Juli 1977 gestellt worden ist, hat der Steu-
erpflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Abset-
zungen nach § 14 a oder nach den §§ 14 a oder 15
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch
nehmen will.

   (9) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaß-

nahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978

fertiggestellt worden sind. Für Modernisierungsmaß-

nahmen, die nach dem 31. Dezember 1976 und vor

dem 1. Juli 1978 fertiggestellt worden sind, ist § 14 b
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1 S. 1) weiter
anzuwenden.

  (10) § 15 ist erstmals auf Einfamilienhäuser, Zwei-
familienhäuser und Eigentumswohnungen sowie
Ausbauten und Erweiterungen an Einfamilienhäu-
sern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnun-

gen anzuwenden, bei denen

1. im Fall der Herstellung
   der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
   31. Dezember 1976 gestellt worden ist,

2. im Fall der Anschaffung
   diese auf einem nach dem 31. Dezember 1976
   rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
   Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.

Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1
S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter an-
zuwenden bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäu-
sern und Eigentumswohnungen sowie Zubauten,
Ausbauten und Umbauten an Einfamilienhäusern,
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, bei
denen

1. im Fall der Herstellung
   der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli
   1977 gestellt worden ist,
BGBl. 1981, Seite 1552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1552
1552                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil i

    2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs
       die Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli 1977
       rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
       Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
   Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Ei-
   gentumswohnungen sowie Ausbauten und Erweite-
   rungen an Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
   und Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf

   Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1976 und
   vor dem 1 5. Juli 1 977 gesteilt worden ist oder bei de-
   nen im Erwerbsfall die Anschaffung auf einem nach
   dem 31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977
   rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
   Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht hat
   der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten
   Absetzungen nach § 15 oder nach den §§ 14 a oder
   15 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma-
   chung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) oder
   einer früheren Fassung in Anspruch nehmen will.
      (11) Die Vorschriften des § 14 Abs. 6, des§ 14 a
   Abs. 8, des § 14 b Abs. 4 und des § 1 5 Abs. 6 des Ge-
   setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. Dezember 1978 (BGBI. 19791 S. 1) sind letztmals
   für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirt-
   schaftsjahr vorangeht, für das § 15 a des Einkom-
   mensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.

     (12) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das
   Wirtschaftsjahr anzuwenden, für das§ 15 a des Ein-
   kommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist."

                       Artikel 33
       Gesetz über steuerliche Maßnahmen
            bei Auslandsinvestitionen
            der deutschen Wirtschaft

  Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Aus-
landsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom
18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1211, 1214), zuletzt geän-
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. August 1980
(BGBI. 1 S. 1545), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.

  b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „des Absat-
     zes 3 Satz 1" durch die Worte „des§ 5" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Worten „im
     Sinne" die Worte „des § 6" eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird gestrichen.

      bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden
          Nummern 2 bis 5.
     cc) In der neuen Nummer 3 werden die Worte
         „der Nummern 2 und 3" durch die Worte „der
         Nummer 2 und des § 5" ersetzt.
     dd) In der neuen Nummer 4 werden die Worte „in
         Nummer 4" durch die Worte „in Nummer 3"
         ersetzt.

   c) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „im Sinne des
      Absatzes 2 Nr. 5" durch die Worte „im Sinne des
      Absatzes 2 Nr. 4" ersetzt.

3. § 4 wird aufgehoben.

4. Folgender neuer § 5 wird eingefügt:

                        ,,§ 5

             Gemeinsame Voraussetzungen
     Voraussetzung für die Anwendung der §§ 1 bis 3
  ist, daß die Gesellschaft, der Betrieb oder die Be-
  triebstätte im Ausland ausschließlich oder fast aus-
  schließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren
  außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen
  sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum
  Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung
  oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenver-
  kehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung
  von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlas-
  sung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Er-
  fahrungen und Kenntnissen bestehen. Soweit die
  Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von
  Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internatio-
  nalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung,
  daß der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm
  bestimmte Stelle die verkehrspolitische Förderungs-
  würdigkeit bestätigt.''

5. Die bisherigen §§ 5 bis 9 werden §§ 6 bis 10.

6. Der neue § 8 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 8
                   Anwendungsbereich
     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
   vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den
   Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden.

      (2) § 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
   vom 18. August 1969 (BGBI. I S. 1214) ist auf Anteile
   an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem
   1. Januar 1982 erworben werden.
      (3) § 5 in Verbindung mit den §§ 1 und 3 ist erst-
   mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
   dem 31. Dezember 1981 beginnt; für Wirtschaftsjah-
   re, die vor dem 1. Januar 1982 beginnen, sind § 1
   Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie§ 3 Abs. 2 Nr. 2 in der Fas-
   sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August
   1969 (BGBI. 1 S. 1214) anzuwenden."

                      Artikel 34

        Entwicklungsländer-Steuergesetz

  Das Entwicklungsländer-Steuergesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBI. 1
S. 564), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
20. August 1980 (BGBI. 1S. 1545), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
    ,,(4) Die Bundesstatistik wird für das Wirtschafts-
  jahr durchgeführt, das nach dem 31. Dezember 1978
  endet."
BGBl. 1981, Seite 1553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1553
                              Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                             1553

2. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    ,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
   vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 auf Kapitalanlagen
   anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 und
   vor dem 1. Januar 1982 vorgenommen werden, sowie
   auf Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember
   1981, jedoch nachweislich in Erfüllung einer am
   30. Juli 1981 bestehenden rechtsverbindlichen Ver-

   pflichtung vorgenommen werden."

                       Artikel 35
             lnvestitionszulagengesetz

  Das lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 24),
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni
1980 (BGBI. 1 S. 737), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Anschaffung oder Herstellung von Seeschiffen

  und Luftfahrzeugen gehört nicht zu den Investitionen

  im Sinne der Absätze 1 und 2."

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, , die den Ge-
   winn nach§ 4 Abs. 1 oder§ 5 des Einkommensteu-
   ergesetzes ermitteln," gestrichen.

3. § 4 b wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Worte,,§§ 1 bis 4 b"
      durch die Worte ,,§§ 1 bis 4 a" ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Worte „oder 4 b" gestri-
          chen.

      bb) Satz 3 wird gestrichen.

   c) In Absatz 2 werden die Worte,,§§ 1 und 4 bis 4 b"
      durch die Worte ,,§§ 1, 4 und 4 a" ersetzt.
   d) In Absatz 8 werden die Worte,,§§ 2, 4 Abs. 2 Nr. 3,
      § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und§ 4 b Abs. 2 Satz 4"
      durch die Worte ,,§§ 2, 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 a
      Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.

5. § 8 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 8

                   Anwendungsbereich
     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist

   vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-
   schaftsgüter    anzuwenden,      die   nach    dem
   31. Dezember 1981 angeschafft oder hergestellt
   werden, sowie auf Ausbauten und Erweiterungen, die
   nach dem 31 . Dezember 1981 beendet werden.
     (2) § 1 Abs. 3 Satz 4 ist auf Seeschiffe und Luft-
  fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Dezember
  1 981 angeschafft oder hergestellt werden. § 1 Abs. 3
  Satz 4 ist ferner auf Seeschiffe und Luftfahrzeuge an-
  zuwenden, die vor dem 31. Dezember 1981 ange-
  schafft oder hergestellt worden sind, soweit Be-
  scheide über die Gewährung einer Investitionszulage
  noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vor-
  behalt der Nachprüfung stehen.

     (3) § 2 Abs. 2 Nr. 4 letzter Satz ist erstmals auf In-
   vestitionsvorhaben anzuwenden, mit denen nach
   dem 31. Dezember 1979 begonnen wird.
     (4) § 4 Abs. 1 Satz 1 ist erstmals für das Wirt-
   schaftsjahr   anzuwenden,     das    nach    dem
   31 . Dezember 1980 endet.''

                       Artikel 36

                 Umsatzsteuergesetz
  Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 11. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1383), wird wie folgt
geändert:

1. In§ 2 Abs. 3 Satz 2 werden nach Nummer 3 der Punkt
   durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
   mer 4 angefügt:

   ,,4. die Leistungen der Vermessungs- und Kataster-

        behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben

        der Landesvermessung und des Liegenschafts-

        katasters mit Ausnahme der Amtshilfe."

2. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
  „Das gilt bei der Vermietung oder Verpachtung eines
  Grundstücks nur, soweit der Unternehmer nach-
  weist, daß das Grundstück nicht Wohnzwecken dient
  oder zu dienen bestimmt ist.   11

3. § 1 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 5 wird gestrichen.
  b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
      „6. die Leistungen und den Eigenverbrauch aus
          der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in
          § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b bezeichneten

          Leistungen der Zahnärzte;".

4. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1, der seine derzeit geltende Fassung
      durch § 28 Abs. 3 erhalten hat, werden in Satz 1
      Nr. 3 und in Satz 3 die Worte „sieben vom Hun-
      dert" durch die Worte „siebenundeinhalb vom
      Hundert'' ersetzt.

   b) In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:

      „Ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt auch
      dann nicht als land- und forstwirtschaftlicher Be-
      trieb, wenn im übrigen die Merkmale eines land-
                                                       11
      und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen.

5. Dem § 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    ,,(6) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses
   Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
   nen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
   Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-
   schrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen."

6. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    ,,(4) § 9 Satz 2 ist bei der Vermietung oder Verpach-
  tung eines Grundstücks nicht anzuwenden, wenn
  das auf dem Grundstück errichtete Gebäude vor dem
  1 . Januar 1985 fertiggestellt worden ist."
BGBl. 1981, Seite 1554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1554
1554                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

7. Dem § 29 wird folgender Absatz 2 angefügt:              2. In § 1 24 wird

die Jahreszahl „ 1982" durch die Jah-
    ,,(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung          reszahl „ 1983" ersetzt.
   dieses Gesetzes."

                                                           3. Die Anlagen 10

                      Artikel 37
                  Abgabenordnung

bis 13 erhalten folgende Fassung:

                                Anlage 10
                                (zu § 104)
                                                                     Vervielfältiger für die Anwartschaft
  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
                                                                    eines Arbeitnehmers auf Altersrente
S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9
                                                                       und Witwen- oder Witwerrente
des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1
S. 1390), wird wie folgt geändert:
                                                              Lebensalter
                                                               in Jahren,
§ 175 erhält folgende Fassung:                                  dem der
                                                                  nach
 ,,(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben          Spalte 2 a
oder zu ändern,                                                 oder 3 a
                                                              Berechtigte
1. soweit ein Grundlagenbescheid(§ 171 Abs. 10), dem        am nächsten ist
   Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zu-
                                                                   (1)
   kommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung
                                                                 bis 31
   für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
                                                                  32
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festset-
                                                                  33
zungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Er-
eignis eintritt.                                                  34
                                                                  35
   (2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall           36
einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung,
                                                                  37
wenn gesetzlich bestimmt ist, daß diese Voraussetzung
für eine bestimmte Zeit gegeben sein muß, oder wenn               38
durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, daß sie             39
die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünsti-              40
gung bildet."
                                                                  41
                                                                  42
                      Artikel 38                                  43
                                                                  44
                  Bewertungsgesetz
                                                                  45
  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                46
machung vom 26. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2369),                47
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537), wird wie folgt geändert:           48
                                                                  49
1. § 104 wird wie folgt geändert:                                 50
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           51
                                                                  52
      aa) In Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 6 a
          Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes" die                 53
          Worte „unter Zugrundelegung eines Rech-                 54
          nungszinsfußes von 6 vom Hundert" einge-                55
          fügt.
                                                                  56
      bb) In Satz 3 werden die Worte „Artikel 7 des Ge-
          setzes vom 26. November 1979 (BGBI. 1                   57
          S. 1953)" durch die Worte „Artikel 32 des               58
          zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom                   59
          22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523)"                    60
          ersetzt.
                                                                  61
  b) In Absatz 4 erhält Nummer 2 folgende Fassung:                62
      „2. wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, mit          63
          dem aus Anlage 13 zu entnehmenden Vielfa-          und darüber
          chen der Jahresrente."

            Anwartschaft
               von

    Männern                Frauen
  auf       auf       auf         auf
Alters-   Witwen-   Alters-     Witwer-
rente      rente     rente       rente

 (2 a)      (2 b)    (3 a)        (3 b)

 3,0        2,1      3,4         0,6

 3,1        2,1      3,5         0,6

 3,1        2,2      3,6         0,6

 3,2        2,2      3,7         0,6
 3,3        2,3      3,8         0,7
 3,4       2,3       3,9         0,7

 3,6       2,4       4,0         0,7

 3,7       2,4       4,2         0,7
 3,8       2,5       4,3         0,7
 3,9       2,5       4,4         0,7

 4,0       2,6       4,6         0,7
 4,2       2,6       4,7         0,7
 4,3       2,6       4,9         0,7
 4,4       2,7       5,0         0,7

 4,5       2,7       5,1         0,7
 4,7       2,8       5,4         0,7
 4,9       2,8       5,6         0,7

 5,1       2,8       5,8         0,7
 5,3       2,9       6,0         0,7
 5,5       2,9       6,2         0,7
 5,7       3,0       6,4         0,7
 5,9       3,0       6,7         0,7

 6,1       3,0       6,9         0,7
 6,3       3,1       7,1         0,7
 6,5       3,1       7,4         0,7

 6,8       3,1       7,7         0,7

 7,0       3,2       8,0         0,7
 7,3       3,2       8,3         0,7
 7,6       3,3       8,6         0,6
 7,9       3,3       9,0         0,6

 8,3       3,3       9,4         0,6
 8,7       3,4       9,9         0,6

 9,2       3,4      10,4         0,6
BGBl. 1981, Seite 1555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1555
Anlage 11
(zu § 104)

 Vervielfältiger für die Anwartschaft eines vor Eintritt      Vervielfältiger für

                       Anlage 12
                       (zu§104)

die neben den laufenden Leistungen
   des Versorgungsfalls aus dem Dienstverhältnis               bestehende Anwartschaft des Pensionsberechtigten
ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Altersrente und                 auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente
               Witwen- oder Witwerrente
                                                               Vollendetes Lebensalter in
                                                               Jahren, dem der Empfänger    Männer        Frauen
    Lebensalter                 Anwartschaft                  der laufenden Leistungen am
     in Jahren,                    von                                 nächsten ist
      dem der
        nach             Männern               Frauen
                                                                        bis 20
     Spalte 2 a       auf       auf       auf        auf
      oder 3 a                                                            21
                    Alters-   Witwen-   Alters-    Witwer-
    Berechtigte     rente      rente    rente       rente                 22
  am nächsten ist
                                                                          23
        (1)           (2 a)     (2 b)    (3 a)      (3 b)
                                                                          24
                                                                           25
      bis 31          1,4       1,3      1,6        0,5
                                                                           26
        32            1,5       1,4      1,7        0,5
                                                                           27
        33            1,6       1,4      1,8        0,5
                                                                           28
        34            1,7       1,5      1,9        0,5
                                                                         · 29
        35            1,7       1,5      2,0        0,5
                                                                          30
        36            1,8       1,6      2,1        0,6
                                                                          31
        37            1,9       1,6      2,2        0,6
                                                                          32
        38            2,1       1,7      2,3        0,6
                                                                          33
        39            2,2       1,8      2,5        0,6
                                                                          34
        40            2,3       1,8      2,6        0,6
                                                                          35
        41            2,4       1,9      2,7        0,6
                                                                          36
        42            2,5       2,0      2,9        0,6
                                                                          37
        43            2,7       2,0      3,0        0,6
                                                                          38
        44            2,8       2,1      3,2        0,6
                                                                          39
        45            3,0       2,1      3,4        0,6
                                                                          40
        46            3,2       2,2      3,6        0,6
                                                                          41
        47            3,3       2,3      3,8        0,6
                                                                          42
        48            3,5       2,3      4,0        0,6
                                                                          43
        49            3,7       2,4      4,2        0,6
                                                                          44
        50            3,9       2,4      4,5        0,6
                                                                           45
        51            4,2       2,5      4,7        0,6
                                                                           46
        52            4,4       2,5      5,0        0,6
                                                                           47
        53            4,6       2,6      5,2        0,6
                                                                           48
        54            4,9       2,7      5,6        0,6
                                                                           49
        55            5,3       2,8      6,0        0,6
                                                                           50
        56            5,6       2,8      6,4        0,6
                                                                           51
        57            6,0       2,9      6,8        0,6
                                                                           52
        58            6,4       3,0      7,2        0,6
                                                                           53
        59            6,8       3,1      7,7        0,6
                                                                           54
       60             7,3       3,2      8,3            0,6
                                                                           55
       61             7,8       3,3      8,9            0,6
                                                                           56
       62             8,5       3,3      9,6            0,6
                                                                           57
       63
                                                                           58
   und darüber        9,2       3,4      10,4           0,6
                                                                           59
                                                                           60
                                                                           61
                                                                           62
                                                                           63

3,0           0,4

3,5           0,4

4,1           0,5
              0,5
4,7

5,3           0,5
5,9           0,5

6,4           0,5

6,7           0,5

6,9           0,5

7,0           0,5

7,0           0,6

6,9           0,6

6,8           0,6

6,7           0,6

6,6           0,6

6,4           0,6

6,2           0,6

6,0           0,6

5,8           0,6

5,6           0,6

 5,4          0,6

 5,3          0,6

 5,2          0,6

 5,1          0,6

 5,0          0,6

 4,9           0,7

 4,9           0,7

 4,7           0,7

 4,6           0,7

 4,5           0,7

 4,4           0,7

 4,3           0,7

 4,2           0,7

 4,1           0,7

 4,0           0,7

 3,9           0,7

 3,8           0,7

 3,8           0,7

 3,7           0,7

 3,6           0,7
 3,6           0,7
 3,5           0,6
 3,5           0,6
 3,4           0,6
BGBl. 1981, Seite 1556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1556
1556                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

 Vollendetes Lebensalter in
 Jahren, dem der Empfänger
                               Männer
der laufenden Leistungen am
         nächsten ist

            64                   3,4
            65                   3,4
            66                   3,5
            67                   3,5
            68                   3,5
            69                   3,5
            70                   3,4
            71                   3,4
            72                   3,4
            73                   3,3
            74                   3,3
            75                   3,2
            76                   3,1
            77                   3,0
           78                    2,9
           79                    2,9
           80                    2,7
           81                    2,6
           82                    2,5
           83                    2,3
           84                    2,2
           85                    2,0
           86                    1,8
           87                    1,6
           88                    1,4
           89                    1,2
           90                    1,0
           91                    0,7
           92                    0,5
           93                    0,3
           94                    0,1
           95
       und darüber                0

Anlage 13

(zu § 104)

    Vervielfältiger für die lebenslänglich

                   Vollendetes Lebensalter in
                   Jahren, dem der Empfänger    Männer   Frauen
    Frauen
                  der laufenden Leistungen am
                           nächsten ist

     0,6                     26                  6,7     15,6
     0,6                     27                  6,9     15,6
     0,6                     28                  7,2     15,5
     0,5                     29                  7,5     15,5
     0,5                     30                  7,7     15,4
     0,5                     31                  7,9     15,3
     0,5                     32                  8,2     15,2
     0,4                     33                  8,4     15,2
     0,4                     34                  8,5     15, 1
     0,4                     35                  8,8     15,0
     0,4                     36                  9,0     14,9
     0,3                     37                  9,2     14,8
     0,3                     38                  9,4     14,7
     0,3                     39                  9,6     14,6
     0,2                     40                  9,7     14,5
     0,2                     41                  9,8     14,4
     0,2                     42                  9,8     14,3
     0,2                     43                  9,9     14,2
     0,2                     44                  9,9     14,0
     0,1                     45                  9,9     13,9
     0,1                     46                  9,9     13,8
     0,1                     47                  9,9     13,6
     0,1                     48                  9,9     13,5
     0,1                     49                 10,0     13,3
     0,1                     50                 10,0     13,1
      0                      51                 10,0     13,0
      0                      52                 10,0     12,8
      0                      53                 10,0     12,6
      0                      54                  9,9     12,4
      0                      55                  9,9     12,2
      0                      56                  9,8     12,0
                             57                  9,8     11,8
      0                      58                  9,7     11,6
                             59                  9,6     11,3
                             60                  9,5     11, 1
                                                 9,4     10,9
                             61

                             62                  9,3     10,6
laufenden
       Leistungen aus Pensionsverpflichtungen                           63                   9,1     10,4

 Vollendetes Lebensalter in
 Jahren, dem der Empfänger
                               Männer
der laufenden Leistungen am
         nächsten ist

          bis 20                 6,2
            21                   6,2
            22                   6,2
            23                   6,2
            24                   6,3
            25                   6,5
                         64                  8,9      10,1
                         65                  8,6      9,8
                         66                  8,4      9,6
Frauen

                         67                  8,1      9,3
                         68                   7,9     9,0
 15,9                    69                   7,6     8,7
 15,9                    70                   7,4     8,5
 15,8                    71                  7,1      8,2
 15,8                     72                 6,9      7,9
 15,7                     73                 6,6      7,6
 15,7                     74                 6,4       7,3
BGBl. 1981, Seite 1557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1557
  Vollendetes Lebensalter in

  Jahren, dem der Empfänger
                                 Männer
 der laufenden Leistungen am
          nächsten ist

            75
                                   6,1

            76                     5,9
            77                     5,7

            78                     5,4
            79                     5,2
            80                     5,0
            81                     4,7

            82                     4,5

            83                     4,3

            84                     4,1

            85                     3,9
            86                     3,7
            87                     3,5

            88                     3,3
            89                     3,2
            90                     3,0
            91                     2,8
            92                     2,7

            93                     2,5

            94.                    2,4
            95                     2,2
            96                     2,1

            97                     2,0

            98                     1,9
            99                     1,8
           100                     1,6
           101                     1,5
           102                     1,5
           103                     1,4

           104                     1,3

           105                     1,2
           106                     1, 1
           107                     1, 1
           108                     1,0
           109                     0,8

          110
       und darüber                 0,5

                      Artikel 39
    Gesetz über eine Investitionszulage für

           1. daß sie Investitionsvorhaben, die zur Produktion von

              Stahl im Sinne des Vertrages über die Gründung der

Frauen        Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom

              18. April 1951 bestimmt sind, im Rahmen eines Um-
              strukturierungsprogramms zur Umstellung, grundle-
              genden Rationalisierung oder grundlegenden Moder-
 7,0
              nisierung in einem Betrieb (einer Betriebstätte) im In-
 6,7          land durchführen und
 6,4
           2. daß die Investitionsvorhaben im Rahmen des Um-
 6,2          strukturierungsprogramms im Sinne der Entschei-
 5,9          dung der Kommission der Europäischen Gemein-
 5,6          schaften zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln
 5,3          für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie
              vom 7. August 1981 volkswirtschaftlich besonders
 5,0
              förderungswürdig sind,
 4,8
           wird auf Antrag für die vorgenommenen Investitionen
 4,5
           eine Investitionszulage gewährt. Werden die Investitio-
4,3        nen von einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1
4,0        Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt, gilt
3,8        Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft die Inve-
           stitionszulage gewährt wird.
3,6
3,3          (2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind
3,1       1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutz-
2,9          baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
2,7          vermögens und nachträgliche Herstellungsarbeiten
             an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
2,5
             Anlagevermögens, wenn die Wirtschaftsgüter nicht
2,4          zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne
2,2          des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehö-
2,0          ren und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-
             fung oder Herstellung oder nach Beendigung der
1,9
             nachträglichen Herstellungsarbeiten in einer Be-
1,8          triebstätte des Steuerpflichtigen im Inland verblei-
1,6          ben, und
1,5        2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen
1,4           Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von
1,3           Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbe-
1,2           weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
              die Gebäude oder Gebäudeteile sind, wenn die Wirt-
1, 1
              schaftsgüter oder die ausgebauten oder neu herge-
1,0           stellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer Her-
1,0           stellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu ei-
0,9           genbetrieblichen Zwecken verwendet werden.
0,8       Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszula-
0,7       ge ist, daß die Wirtschaftsgüter, die ausgebauten oder
          neu hergestellten Teile und die nachträglichen Herstel-
          lungsarbeiten in ein besonderes Verzeichnis aufgenom-
0,5       men worden sind, das den Tag der Anschaffung oder
          Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen
          Herstellungsarbeiten und die Anschaffungs- oder Her-
          stellungskosten enthält. Das Verzeichnis braucht nicht
          geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buch-
          führung ersichtlich sind.
            (3) Die Investitionszulage beträgt 10 vom Hundert der
 Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie           Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der

                          § 1

         Investitionszulage für Investitionen
           in der Eisen- und Stahlindustrie
im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten

Wirtschaftsgüter und der Herstellungskosten der im
Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten, Erweiterungen
und nachträglichen Herstellungsarbeiten, die Investitio-
nen im Sinne des Absatzes 2 sind.
  (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die             (4) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirt-
durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen,
schaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaf-
BGBl. 1981, Seite 1558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1558
1558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil 1

fungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt
werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1
und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur

berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder

Teilherstellungskosten übersteigen.§ 7 a Abs. 2 Satz 3

bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

                          § 2

         Nachweis der Förderungswürdigkeit
  (1) Die Bescheinigung, daß die in§ 1 Abs. 1 bezeich-
neten Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der
Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der von
der Landesregierung bestimmten Stelle; der Antrag
kann bis zum 30. Juni 1982 beim Bundesminister für
Wirtschaft gestellt werden. Die Bescheinigung bedarf
der Zustimmung der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften gemäß der Entscheidung zur Einführung
gemeinsamer Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen-
und Stahlindustrie vom 7. August 1981.

   (2) Investitionsvorhaben im Rahmen eines Umstruk-
turierungsprogramms im Sinne des § 1 Abs. 1 sind
volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn
sie
1 . geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit und beste-
    hende Dauerarbeitsplätze nachhaltig zu sichern,

2. im Ergebnis unter Berücksichtigung des Umstruktu-
   rierungsprogramms und der notwendigen Marktan-
   passung einen Abbau der marktwirksamen Produk-
   tionskapazität für Erzeugnisse im Sinne des Vertra-

   ges über die Gründung der Europäischen Gemein-
   schaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 bewir-
   ken,
3. für die Wettbewerbsverhältnisse unbedenklich sind,

4. unternehmensübergreifende      Maßnahmen,      soweit
   möglich, berücksichtigen.

   (3) Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn
die Investitionsvorhaben nach Lage, Art und Umfang
hinreichend bestimmt sind und die Tragfähigkeit des
Umstrukturierungsprogramms durch eine unabhängige
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden ist. Die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird vom Bundesmini-
ster für Wirtschaft bestellt. Sie hat gegen den Steuer-
pflichtigen einen Anspruch auf Ersatz angemessener
barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die
Bescheinigung kann versagt werden, wenn das Investi-
tionsvorhaben im Zusammenhang mit einer Betriebs-
verlagerung aus Berlin (West) steht.
  (4) Der Steuerpflichtige hat einen wesentlichen öf-
fentlich nicht gesicherten Eigenbeitrag zur Finanzierung
des Umstrukturierungsprogramms zu leisten. Der Sub-
ventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öf-
fentlichen Mitteln gewährten Zulagen, Zuschüsse, Dar-
lehen oder ähnlichen Finanzhilfen einschließlich der be-
antragten Investitionszulage darf den Höchstsatz von
20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Investitionen nicht

überschreiten. Außer Betracht bleiben die aus öffentli-
chen Mitteln gewährten Zuwendungen zur Förderung
neuer Technologien. Soweit besonders schwerwiegen-
de wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sind, kann

ein Höchstsatz von 30 vom Hundert der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der in § 1 Abs. 2 bezeichneten
Investitionen zugelassen werden.

  (5) Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der

Absätze 2 und 4 von einer Würdigung der gesamtwirt-

schaftlichen oder sektoralen Lage oder Entwicklung ab-

hängt, ist diese Würdigung nach pflichtgemäßem Er-
messen vorzunehmen.

   (6) Die Bescheinigung kann unter Bedingungen erteilt
oder mit Auflagen verbunden werden. Wird nach Ertei-
lung der Bescheinigung festgestellt, daß das tatsächlich
durchgeführte Investitionsvorhaben nach Lage, Art oder
Umfang nicht der Bescheinigung entspricht oder daß bei
dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvorhaben
die Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 nicht vorlie-
gen, kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.

                           §3
                Kumulierungsvorschrift

  Die Inanspruchnahme der Investitionszulage im Sinne
dieses Gesetzes ist neben der Inanspruchnahme eines
Investitionszuschusses aus Mitteln der Gemeinschafts-
aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur" sowie einer Investitionszulage nach § 1
Abs. 2, §§ 4 oder 4 a des lnvestitionszulagengesetzes
oder nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes für das-
selbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe
Erweiterung zulässig.

                           §4

               Ergänzende Vorschriften

  (1) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Ein-
künften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie
mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten.

   (2) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der An-
schaffung oder Herstellung oder der Beendigung der
nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Anzah-
lung oder Teilherstellung endet, durch das für die Be-
steuerung des Antragstellers nach dem Einkommen zu-
ständige Finanzamt aus den Einnahmen an Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer gewährt. Gesellschaf-
ten im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteu-
ergesetzes wird die Investitionszulage von dem Finanz-
amt gewährt, das für die gesonderte und einheitliche
Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf
Gewährung der Investitionszulage kann nur innerhalb
von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ge-
stellt werden. In dem Antrag müssen die Wirtschaftsgü-
ter, Ausbauten, Erweiterungen und nachträglichen Her-
stellungsarbeiten, für die eine Investitionszulage bean-
sprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre
Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.
  (3) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch
schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist in-
nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-

scheids auszuzahlen.

  (4) Das Finanzamt leistet auf Antrag Vorauszahlun-
gen auf die Investitionszulage. Absatz 3 gilt entspre-
chend. Ein Antrag auf Vorauszahlungen kann gestellt
BGBl. 1981, Seite 1559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1559
                              Nr. 58    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1981                             1559

werden, wenn die Bescheinigung nach § 2 vorliegt, die
Summe der bei der Bemessung der Investitionszulage
berücksichtigungsfähigen und bereits entstandenen
Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Teilherstel-
lungskosten und geleisteten Anzahlungen jeweils min-
destens 500 000 Deutsche Mark beträgt und die Frist
für die Stellung des Antrags auf Gewährung der Investi-
tionszulage nach Absatz 2 Satz 3 noch nicht abgelaufen
ist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird der Antrag
auf die Investitionszulage nicht innerhalb der in Absatz 2
bestimmten Frist gestellt, so sind die Vorauszahlungs-
bescheide aufzuheben.

  (5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuerver-
gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche
Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt
nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejeni-
gen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Ver-
brauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vor-
schriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.
  (6) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt
mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschafts-
güter oder ausgebaute oder neu hergestellte Teile von
Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage
berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre
seit ihrer Anschaffung oder Herstellung,

1. soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter han-
   delt, in einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen im
   Inland verblieben sind,

2. soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter
   oder um ausgebaute oder neu hergestellte Teile von
   unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt, vom

   Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetriebli-

   chen Zwecken verwendet worden sind.

Satz 1 gilt bei beweglichen Wirtschaftsgütern entspre-
chend, wenn bei der Bemessung der Investitionszulage
nachträgliche Herstellungskosten berücksichtigt wor-
den sind.

  (7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der
Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder
geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch
vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absat-
zes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun-
gen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides
eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu
verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf
des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben
oder geändert worden ist.
  (8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte
der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die
Versagung von Bescheinigungen nach § 2 der Verwal-
tungsrechtsweg gegeben.

                           §5

                 Anwendungszeitraum

  Dieses Gesetz ist anzuwenden

1. auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1986 an-
   geschafft oder hergestellt worden sind, und auf Aus-

  bauten, Erweiterungen und nachträgliche Herstel-
  lungsarbeiten, die vor diesem Zeitpunkt beendet wor-
  den sind, sowie
2. auf Anzahlungen, die vor dem 1. Januar 1986 gelei-
   stet, und auf Teilherstellungskosten, die vor diesem
   Zeitpunkt entstanden sind, wenn die Wirtschaftsgü-
   ter vor dem 1 . Januar 1989 angeschafft oder herge-
   stellt und die Ausbauten, Erweiterungen und nach-
   träglichen Herstellungsarbeiten vor diesem Zeit-
   punkt beendet werden.

Weitere Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter
nach dem 30. Juli 1981 bestellt worden sind oder mit der
Herstellung der Wirtschaftsgüter, den Ausbauten, Er-
weiterungen oder nachträglichen Herstellungsarbeiten
nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Bei Ge-
bäuden gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in
dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden
ist.

                           §6
             Verfolgung von Straftaten
         nach § 264 des Strafgesetzbuches

  Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des
Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage
bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine
solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften
der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuer-
straftaten entsprechend.

                           §7

                     Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und

des § 1 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch

im Land Berlin.

                       Artikel 40

                    Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des
Einkommensteuergesetzes erlassen werden, gelten im
Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgeset-
zes.

                       Artikel 41

                      Inkrafttreten

  ( 1 ) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis
6 am 1. Januar 1982 in Kraft.

   (2) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 tritt am 1. Februar„1982 mit
der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Anderung
für alle Kalendermonate der Studienjahre oder -halbjah-

re gilt, die nach dem 31. Januar 1982 beginnen. Vom
1. April 1982 an gilt die Änderung ohne die einschrän-
kende Maßgabe des Satzes 1 .

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1981 I S. 1523. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f8af2ff39b3debb7….