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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 2043
BGBl. 2000 I S. 2043 · 8.872 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünftes Gesetz
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Vom 27. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie
folgt gefasst:
„§ 43 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung
der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt“.
2. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub
und Anrechnung der Freistellung
auf den Entlassungszeitpunkt
(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch
Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die
auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt
oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet wer-
den kann.
(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit,
sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach
§ 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt.
Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200
bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen
(Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünf-
zigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann
nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des
Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden.
75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann
unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen
des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht
genügen.
(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitsthera-
peutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsent-
gelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und
seiner Arbeitsleistung entspricht.
(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich
bekannt zu geben.
(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammen-
hängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder
eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so
wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der
Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt un-
berührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne
sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Aus-
gang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeits-
pflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende
Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die
Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume
von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Frei-
stellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft
gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2
bis 5 und § 14 gelten entsprechend.
(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6
Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung
nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2
nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach
Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungs-
zeitpunkt des Gefangenen angerechnet.
(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausge-
schlossen,
1. soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Siche-
rungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlas-
sungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes
einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwah-
rung zur Bewährung, soweit wegen des von der
Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung ver-
bleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr
möglich ist,
3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei
einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes
einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsver-
wahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse
des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der
Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Voll-
streckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
erfordern,
4. wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung
von der Vollstreckung abgesehen wird,
5. wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft
entlassen wird.
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 aus-
geschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Ent-
lassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Aus-
gleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des
ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts
oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe.
Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der
Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht
abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei
dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausge-
schlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach
Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen
Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigen-
geld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem
Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetz-
buches gilt entsprechend.“

3. In § 44 Abs. 2 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1 und 2“
durch die Wörter „§ 43 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
4. § 121 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109 ff.
kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergü-
tung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Haus-
geldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.“
5. § 133 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen
Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 im
Monat nicht unterschreiten.“
6. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1 und 2“
durch die Wörter „§ 43 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend.“
7. § 177 wird wie folgt gefasst:
„§ 177
Untersuchungshaft
Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zuge-
wiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus,
so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes
und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemes-
sung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf
vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckver-
gütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung.
Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefan-
gene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.“
8. § 199 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird § 47 Abs. 1 wie folgt gefasst:
„(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem
Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich
(Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Ein-
kauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.“
b) In Nummer 4 wird § 93 Abs. 2 wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen
kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eck-
vergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des
Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.“
9. § 200 wird wie folgt gefasst:
„§ 200
Höhe des Arbeitsentgelts
Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43
sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
In § 454 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist,
wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung
nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausge-
schlossen wird.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Dezember 2000
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kurt Beck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 2043. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 583b76a39c91b3f3….