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Artikel 22 · BT-Drs. 09/842 · S. 63

Zu Artikel 22 (Straßenbaufinanzierungsgesetz)

Zu Artikel 22 (Straßenbaufinanzierungsgesetz)
Die Betriebsbeihilfe für Gasöl, das Betriebe mit
Standort im Zonenrandgebiet und in den Frachthil-
fegebieten im Werkfernverkehr verbrauchen, soll
eingestellt werden, weil sie energiepolitisch nicht
mehr zu vertreten ist. Den betroffenen Unterneh-
men kann das zugemutet werden, weil 1980 für jeden
im begünstigten Werkfernverkehr eingesetzten
Lastkraftwagen durchschnittlich etwa 770 DM an
Beihilfe gezahlt wurden. Wegen dieser geringen
Höhe scheidet ein stufenweiser Abbau aus, wie ihn
das Subventionsabbaugesetz vorn 26. Juni 1981 für
den Gasölverbrauch des öffentlichen Personennah-
verkehrs und Schienenverkehrs vorsieht. Die Haus-
haltseinsparung beträgt ab 1983 jährlich etwa 8 Mil-
lionen DM.
Die Abbaumaßnahme entspricht der allgemeinen
Linie, jede Subvention von Gasölverbrauch zu besei-
tigen.

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Herkunft

BT-Drs. 09/842, 9. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 215.376–216.227 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert e77edb748ced0d0d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP