Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 22 · BT-Drs. 09/842 · S. 63
Zu Artikel 22 (Straßenbaufinanzierungsgesetz)
Zu Artikel 22 (Straßenbaufinanzierungsgesetz) Die Betriebsbeihilfe für Gasöl, das Betriebe mit Standort im Zonenrandgebiet und in den Frachthil- fegebieten im Werkfernverkehr verbrauchen, soll eingestellt werden, weil sie energiepolitisch nicht mehr zu vertreten ist. Den betroffenen Unterneh- men kann das zugemutet werden, weil 1980 für jeden im begünstigten Werkfernverkehr eingesetzten Lastkraftwagen durchschnittlich etwa 770 DM an Beihilfe gezahlt wurden. Wegen dieser geringen Höhe scheidet ein stufenweiser Abbau aus, wie ihn das Subventionsabbaugesetz vorn 26. Juni 1981 für den Gasölverbrauch des öffentlichen Personennah- verkehrs und Schienenverkehrs vorsieht. Die Haus- haltseinsparung beträgt ab 1983 jährlich etwa 8 Mil- lionen DM. Die Abbaumaßnahme entspricht der allgemeinen Linie, jede Subvention von Gasölverbrauch zu besei- tigen.
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Herkunft
BT-Drs. 09/842, 9. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 215.376–216.227 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert e77edb748ced0d0d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP