Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

Stand: 13.01.2026

Bund3 Fassungen491 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/120#abs-1 (1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/120#abs-2 (2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

§ 119a § 121