§ 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 491
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 07.09.2017 – 1 Vollz (Ws) 396/17
- KG, 18.02.2022 – 2 Ws 29/22 Vollz
- KG, 16.02.2022 – 5 Ws 20/22 Vollz
- KG, 09.02.2023 – 5 Ws 8/22 Vollz
- KG, 26.10.2015 – 2 Ws 140/15 Vollz
- BayObLG, 06.08.2024 – 203 StObWs 269/24
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 08.07.2026 – 62 StVK 35/26 Vollz
- OLG Celle, 02.03.2026 – 1 Ws 16/26
- OLG Celle, 29.12.2025 – 1 Ws 178/25 (StrVollz)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/120#abs-1 (1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/120#abs-2 (2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.