§ 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
Stand: 03.08.2024
Wird zitiert von 350
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Nach Gewicht
- OLG Celle, 07.04.2024 – 2 Ws 78/24Zitiert von 1
- BGH, 30.03.2001 – 3 StR 25/01Zitiert von 8
- OLG Köln, 01.10.1999 – 2 Ws 528/99Zitiert von 3
- OLG Hamm, 13.06.2017 – 4 Ws 90/17
- OLG Karlsruhe, 09.10.2015 – 2 Ws 291/15
- OLG Düsseldorf, 23.03.2018 – III-2 Ws 94/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.06.2026 – 4 StR 32/26
- BGH, 16.03.2026 – 5 StR 553/25
- BGH, 09.12.2025 – 6 StR 331/25Befangenheitsbesorgnis bei Bündelung der Nebenklagevertretung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 397a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/397a#abs-1 (1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/397a#abs-2 (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/397a#abs-3 (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.