Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 16.03.2026 – 5 StR 553/25
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160326B5STR553.25.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
Dem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/5-str-553-25#rd_1
Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-16/5-str-553-25#rd_2
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt.
Cirener