§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
Stand: 03.08.2024
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- KG, 06.08.2021 – 5 Ws 171/21, 5 Ws 171/21 - 121 AR 145/21Nebenklage: Voraussetzungen der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für mehrere Angehörige eines Getöteten nach § 397b StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Karlsruhe, 08.05.2020 – 2 Ws 94/20Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 23.01.2024 – 1 Ws 7/24
- KG, 26.04.2021 – 2 Ws 33/21, 2 Ws 33/21 - 161 AR 72/21Zitiert von 1
- BGH, 09.12.2025 – 6 StR 331/25Befangenheitsbesorgnis bei Bündelung der Nebenklagevertretung
- OLG Dresden, 05.11.2025 – 1 Ws 357/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2024 – 5 StR 236/24Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung im Strafverfahren wegen Tötungsdelikts: Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsbeistands für die Eltern eines Getöteten
- BGH, 27.06.2024 – 5 StR 326/23Zitiert von 1
- LG Heilbronn, 22.04.2024 – 2 KLs 35 Js 5260/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 397b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/397b#abs-1 (1) Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen. Gleichgelagerte Interessen liegen in der Regel vor, wenn es sich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/397b#abs-2 (2) Vor der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betroffenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Wird ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzugezogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Beiordnungen aufzuheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/397b#abs-3 (3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand bestellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein anderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/397b#abs-4 (4) Die in § 397 Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Verfahrensrechte der Nebenkläger werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nur durch den bestellten oder beigeordneten Beistand ausgeübt, sofern es sich um Nebenkläger handelt, deren Befugnis zum Anschluss an die öffentliche Klage nur aufgrund des § 395 Absatz 1 Nummer 2a oder 4a begründet ist. Das Gericht kann dem Nebenkläger gestatten, sein Recht auf Abgabe von Erklärungen nach § 258 Absatz 1 in Verbindung mit § 397 Absatz 1 Satz 3 selbst auszuüben.