§ 184j Straftaten aus Gruppen
Stand: 10.06.2019
Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 184j StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 08.10.2025 – 6 StR 358/25Verfahrenshindernis durch fehlenden Eröffnungsbeschluss bei verbundenen Strafsachen
- VG Aachen, 18.03.2026 – 6 K 164/25
- LG Aachen, 04.10.2021 – 95 KLs 4/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.10.2020 Ausfertigung
§ 184j eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I 2075)
BGBl. 2020 I S. 2075
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