§ 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr
Stand: 02.04.2026
Wird zitiert von 164
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 01.03.2013 – 1 Ws 5/13
- LG Kiel, 08.09.2023 – 7 KLs 593 Js 43392/23
- OLG Bamberg, 18.04.2023 – 1 Ws 209/23Zitiert von 1
- BVerfG, 30.05.1973 – 2 BvL 4/73Untersuchungshaft; Haftgrund der WiederholungsgefahrZitiert von 20
- OLG Bremen, 26.05.2023 – 1 Ws 40/23
- OLG Zweibrücken, 30.11.2022 – 1 Ws 243/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 5 Ws 64-65/26
- OLG Braunschweig, 01.10.2025 – 1 Ws 230/25
- OLG Celle, 04.07.2025 – 3 Ws 52/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/112a#abs-1 (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/112a#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.