§ 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/113#abs-1 (1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/113#abs-2 (2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
1.
sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
3.
sich über seine Person nicht ausweisen kann.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 113 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 06.02.2020 – 2 Ws 13/20Zitiert von 4
- KG, 25.07.2016 – 4 Ws 13/16, 4 Ws 13/16 - 141 AR 43/16Zitiert von 2
- BVerfG, 13.09.2002 – 2 BvR 1375/02Zitiert von 5
- BVerfG, 12.12.1973 – 2 BvR 558/73Wichtiger Grund für eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens sechs Monate übersteigende Untersuchungshaft (Überlastung des Landgerichts mit Schwurgerichtssachen)Zitiert von 29
- LG Aachen, 05.10.2020 – 60 Qs 44/20
- BVerfG, 30.05.1973 – 2 BvL 4/73Untersuchungshaft; Haftgrund der WiederholungsgefahrZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 11.12.2015 – 1 Ws 168/15Zitiert von 2
- LG Berlin, 12.05.2011 – 533 Qs 162/10
- OLG Köln, 23.11.2009 – 2 Ws 559-560/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.