§ 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 06.02.2020 – 2 Ws 13/20Zitiert von 4
- KG, 25.07.2016 – 4 Ws 13/16, 4 Ws 13/16 - 141 AR 43/16Zitiert von 2
- BVerfG, 13.09.2002 – 2 BvR 1375/02Zitiert von 3
- BVerfG, 12.12.1973 – 2 BvR 558/73Wichtiger Grund für eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens sechs Monate übersteigende Untersuchungshaft (Überlastung des Landgerichts mit Schwurgerichtssachen)Zitiert von 28
- BVerfG, 30.05.1973 – 2 BvL 4/73Untersuchungshaft; Haftgrund der WiederholungsgefahrZitiert von 20
- OLG Hamburg, 11.12.2015 – 1 Ws 168/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/113#abs-1 (1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/113#abs-2 (2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
1.
sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
3.
sich über seine Person nicht ausweisen kann.