Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund13 Entscheidungen

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.

§ 122 § 123