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BGH Entscheidung vom 01.04.1958 – 1 StR 24/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer durch sein Tun, wenn auch schuld- ‚los, einen Unglücksfall mitverursacht hat, ist zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung entfällt für ihn nicht deshalb, weil er befürchtet, in den Verdacht der schuldhaften Herbeiführung des Unglücksfalles zu geraten und in ein Ermittiungsverfahren verwickelt zu werden.

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Für das Nachschlagewerk! 2516 002 Für die Amtliche Sammlung! Gesetz: § 330 ce StGB Rechtssatz: Wer durch sein Tun, wenn auch schuld-

‚los, einen Unglücksfall mitverursacht hat, ist zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung entfällt für ihn nicht deshalb, weil er befürchtet, in den Verdacht der schuldhaften Herbeiführung des Unglücksfalles zu geraten und in ein Ermittiungsverfahren verwickelt zu werden.

Aktenzeichens 1 StR 24/58 : Urteil des BGH vom 1. April 1958 -LG Amberg

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den berufslosen Richard K EEE zu: geboren am NEED 1935 ir EEE, Landkreis A:

- Sachbezeichnung: SEE v.A. -

wegen unterlassener Hilfeleistung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1958, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 30. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange-

klagten KO peirittt. .

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der im gegenwärtigen Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge rechtskräftig verurteilte Angeklagte sonn Get in der Nacht vom 17./18. Juni 1957 den 21jährigen Maurer Wilhelm W@Bdurch einen Messerstich in das Herz so schwer verletzt, daß Vogl auf der Straße zusammenbrach und etwa 3/4 Stunden später im Krankenhaus starb. Dem Angeklagten RE, der sich in Begleitung des SEND befunden hat und diesem kurz vorher das zur Tat benutzte Messer ausgehändigt hatte, lag — ebenso wie dem. wegen Zurechnungsunfähigkeit rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten Ringelhan - nach dem Eröffnungsbeschluß zur Last, sich eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330 c StGB schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Siaatsanwaltschaft. Sie ist begründet.

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Dahingestellt bleiben kann, ob die Revision der Jugendkammer mit Recht Verletzung der Aufklärungspflicht vorwirft (§ 244 Abs. 2 StPO); denn jedenfalls führt die von ihr erhobene Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in Richtung gegen den Angeklagten KM:

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1> Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklag-

ten KO una ED der Aufforderung des Begleiters

des lebensgefährlich getroffenen Vi; des Zeugen EM. den Schwerverletzten auf das Gras neben der Straße tragen zu helfen. keine Folge leisteten, sondern auf den Ruf des

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SCHE. "abzuhauen", überstürzt davonliefen und sich nach Hause begaben. In rechtlicher Hinsicht hat der Tatrichter ausgeführt, der Verletzte V@@Bsei zwar infolge eines Unglücksfalles hilflos im Sinne des § 330 c StGB gewesen, für den Angeklagten KÜW Habe jedoch - im Gegensatz zu dem Angeklagten RÜEEEB - keine Frlicht zur Hilfeleistung bestanden, weil er sich durch ein Verbleiben am Tatort mit großer Wahrscheinlichkeit der Gefahr sofortiger Strafverfolgung mit vorläufiger Festnahme durch die alsbald zu erwartende Polizei ausgesetzt hätte, Die Jugendkammer sei davon überzeugt, daß sich der Angeklagte der drohenden Strafverfolgung bewußt gewesen und daß er aus Angst und Schrecken hiervon davongelaufen sei. Im übrigen. so fügt der Tatrichter hinzu, hätte der Angeklagte den Verletzten zusammen mit POEEED auch nur ein kleines Stückchen bis zum Rasenstreifen tragen, ihm aber nicht weiterhelfen

können,

Dem kann nicht beigetreten werden.

a) Was zunächst den Umfang möglicher Hilfeleistung angeht, so ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte dem Verletzten nicht auch in anderer Weise als "lediglich" dadurch, daß er ihn auf die Seite tragen half, hätte beistehen können. Es liegt nahe, deß PO, wäre üer Angeklagte bei dem Verletzten geblieben, schneller, als dies bei Gem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt möglich war, sachkundige Hilfe hätte herbeirufen können; auch hätte der Angeklagte verhindern können, daß der Verletzte sich bewegte und dadurch seinen Zustand verschlechterte.

b) Entscheidend ist aber die auch vom Landgericht in den Vordergrund gestellte Frage, ob dem Angeklagten ein

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Helfen "ohne erhebliche eigene Gefahr" möglich und deshalb zuzumuten war, obwohl ihm nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Ansicht der Jugendkammer beim Verbleiben am Tatort die vorläufige Festnahme und die sofortige Einleitung eines Strafverfahrens drohten, Das Landgericht hat die Frage verneint, jedoch zu Unrecht.

aa) Die Zumutbarkeit einer nach § 330 c StGB gebotenen Hilfeleistung richtet sich nach dem allgemeinen Sittengesetz. Dieses fordert von jedem einzelnen, dem von einem Unglücksfall betroffenen Mitmenschen (möglichst rasch) Hilfe zu bringen und dabei eigene Belange zurückzustellen, ja selbst körperliche oder andere Gefahren in Kauf zu nehmen, wenn sie im Verhältnis zu dem Schaden, der dem Verunglückten droht, gering sind. Dieses Gebot wiegt umso schwerer, je größer die Gefährdung des Verunglückten ist und je näher der zur Hilfe Fähige dem Unglückgeschehen steht (vgl. Schäfer bei Pfundtner/Neubert II 6 c 90 Nr. 4 zu § 330 c StGB a.P.; BGH 4 StR 532/57 vom 14. November 1957, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des BGH bestimmt). Ob im Einzelfall eine mit der Hilfeleistung verbundene Benachteiligung oder Gefähräung im Verhältnis zu dem dem Verunglückten drohenden Unheil erheblich oder gering ist, muß durch Abwägung des öffentlichen Interesses und des Interesses des Verletzten an baldiger Hilfeleistung gegen das persönliche Interesse des Dritten an der Bewahrung vor Schaden ermittelt werden (vgl. BGH aaO; RG DR 1940, 154 Nr. 3). Des gilt auch für den Fall, daß sich der Dritte durch die Hilfeleistung der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt. Auch eine solche Gefahr macht die Hilfeleistung nicht schlechthin und in jedem Falle unzumutbar, wie die Jugendkammer angenommen zu haben scheint. Vielmehr sind auch hier die widerstreitenden Interessen vor allem des Verletzten und des Dritten gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH IR 1956, 347).

Diese Abwägung hat das Jandgericht unterlassen; es nahm ohne nähere Würdigung der besonderen Verhältnisse des Falles an, daß die dem Angeklagten drohende sofortige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die vorläufige Festnahme eine "erhebliche eigene Gefahr" im Sinne des § 330 c StGB darstellte. Das war rechtsfehlerhaft. Aus diesem Grunde kann der Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung nicht bestehen bleiben.

Das Revisionsgericht ist auf Grund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen schon jetzt in der Lage, die aufgeworfene Frage abschließend zu beurteilen und die Hilfspflicht des Angeklagten zu bejahen. Hierfür sind folgende Gesichtspunkte maßgebend>

Dem Verletzten VB drohte unmittelbare Lebensgefahr, was angesichts der Art der Verletzung, des Zusammenbruchs des Getroffenen auf der Straße und des Austritts von Blut aus seiner Brust auch dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein kann. Der Angeklagte stand ferner dem Unglückgeschehen äusserlich besonders nahe; denn die Bluttat spielte sich vor seinen Augen ab .und: wurde mit seinem — des Angeklagten - Messer ausgeführt; auch hatte der Angeklagte das ihr vorausgegangene Geplänkel miterlebt und es Gurch den Schuß aus der Gaspistole sogar selbst eingeleitet. Diesen zu einer Hilfeleistung drängenden Umständen stand nur das Interesse des Angeklagten gegenüber, von einer sofortigen Strafverfolgung verschont zu bleiben, die ihm eben wegen der geschilderten Verbundenheit mit dem äusseren Tatgeschehen und des sich daraus ergebenden Verdachts der Beteiligung an der Bluttat drohte. Dabei ging es, worauf die Revision der Staatsanwaltschaft zutref-

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fend hinweist. nicht einmal darum, daß der Angeklagte seine Einbeziehung in die polizeiliche Fahndung überhaupt oder auf längere Zeit vermeiden konnte, sondern nur darum, daß er sie für einige Stunden hinausschieben konnte; denn nach der Feststellung des Landgerichts (S. 5 UA) hatte er ebenso wie SEE und RE wänrend. des Geplänkels um die Gaspistole dem später verletzten Vogl und dessen Begleiter PD seinen Namen angegeben, so daß er unschwer ausfindig zu machen war. Auch hatte der Angeklagte wichtige Entlastungsmittel in seiner Hand: Er war in der Lage, den wirklichen Täter SGB zu benennen, falls dieser nicht von der Polizei aus eigenem ermittelt wurde oder sich stellte; als Zeuge stand ihm FÜ zur verfügung, der das Tatgeschehen aus unmittelbarer Nähe beobachtet hatte und bestätigen konnte, daß nicht der Angeklagte, sondern SCEEEEEEED den Messerstich geführt hatte.

Bei Abwägung der so in Frage stehenden Interessen kann kein Zweifel bestehen, daß die Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte beim Verbleiben an der Unglücksstelle sofort festgenommen und verhört wurde, keine "erhebliche ‚eigene Gefahr" im Sinne des § 330 c StGB war und die dem Verletzten geschuldete Hilfeleistung nicht unzumutbar machte.

bb) Zu demselben Ergebnis führt. folgende weitere Erwägung:

Der Angeklagte hatte dadurch, daß er dem Mitangeklagten SEE das zur Tat benutzte Taschenmesser kurz vorher überlassen hatte, das Leben des dann zü Tode gekommenen VB; wenn auch unbewußt, in Gefahr gebracht. Er mußte des-

halb, sobald er dies erkannte, alles ihm Mögliche und Zumuıtbare zur Rettung des bedrohten Lebens tun, wenn er sich

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nicht an dem Verbrechen des SEE nitschuldig machen wolite. Zu dieser Erfolgsabwendung war er ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob er die für VE entstandene Gefahr schuldhaft oder ohne Verschulden herbeigeführt hatte (ü.a. BGHSt 2, 279, 285; Bd. 4, 20, 22; BGH IM Nr. 10 Vorb. zu

§ 47 StGB). Nun hatte der Angeklagte zwar die Körperverletzung selbst nicht verhindern können, weil Sn nach der Feststellung des Tatrichters auf VW einstach, ohne daß der Angeklagte dies nachweisbar hatte voraussehen oder verhindern können. Das entband ihn jedoch nicht von der Dflicht, dafür zu sorgen, daß die Folgen der VB zugefügten Körperverletzung möglichst gering blieben und

vor allem ein tödlicher Ausgang vermieden wurde. Diese Pflicht hat der Angeklagte dadurch verletzt, daß er den Tatort verließ, ohne sich des schwerverletzten V@B anzunehmen. Gegenüber diesem Vorwurf kann sich der Angeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er sich durch das verbleiben am Tatort der Gefahr sofortiger Strafverfolgung, insbesondere der vorläufiger Festnahme, ausgesetzt hätte. Wer durch sein Tun einen anderen, sei es auch schuldlos, in schwere Gefahr gebracht hat, ist selbst dann zur Abwendung des diesem drohenden Schadens verpflichtet, wenn das mit erheblichen Nachteilen für ihn selbst verbunden ist. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Krafifahrer, er einen Fußgänger angefahren und schwer verletzt hat, sich - gegebenenfalls neben fahrlässiger Tötung und neben Verkehrsunfallflucht - des (versuchten) Totschlags schuldig macht, wenn er weiterfährt und den Verletzten seinem Schicksal überläßt, obwohl er mit der Möglichkeit rechnet unä sie in seinen Willen aufnimmt, der Fußgänger habe lebensgefährliche Verletzungen erlitten und werde daran sterben, wenn ihm nicht umgehend Hilfe gebracht wird. Die Gefahr, sich bei Erfüllung der Hillspflicht der Strafverfolgung wegen Verkehrsvergehens oder wegen einer ande-

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ren Straftat auszusetzen, vermag ihn hiervor nicht zu schützen (vgl. BGH 4 StR 397/56 vom 51. Januar 1957;

4 StR 59/57 vom 16. Mai 1957 in VRS 13, 120, 122 ff). Auch in anderen Fällen tritt das natürliche Recht auf Selbstschutz bei Gefahr selbst schwerer Bestrafung zurück, wenn zur Verdeckung einer eigenen Straftat oder zur Vermeidung des Verdachts einer solchen in die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen werden müßte (vgl. BGHSt 3, 18, 195 BGH 4 StR 682/52 vom 26. Februar 1955).

Nun scheitert zwar im vorliegenden Falle eine Bestrafung des Angeklagten wegen pflichtwidriger Nichtverhinderung der eingetretenen Todesfolge - in Betracht käme nach Sachlage ein in Nebentäterschaft begangenes Vergehen der fahrlässigen Tötung - aller Wahrscheinlichkeit nach daran, daß die Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den Tod des WED nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 11, 1); denn der von SCEEEEED geführte Messerstich hatte Vogl mitten ins Herz getroffen, so daß ein operativer Eingriff,wenn nicht überhaupt, so wahrscheinlich deshalb aussichtslos war, weil er nicht in kürzester Zeit nach der Tat vorgenommen werden konnte. Das verkennt die Revision, wenn sie bemängelt, daß der Angeklagte nicht wegen fahrlässiger Tötung ver-

urteilt worden ist. Die für den Angeklagten aus seinem

vorausgegangenen Tun sich ergebende Rechtspflicht zum Eingreifen war jedoch auch unter dem: Gesichtspunkt des

§ 350 c StGB, bei dem es auf die Abwendbarkeit des Todes des Vogl nicht ankam (vgl. BGH JR 1956, 347), rechtlich erheblich, und zwar nicht nur deshalb, weil sie die nach der genannten Vorschrift für den Angeklagten bestehende allgemeine Hilfspflicht verstärkte, sondern auch und vor allem deshalb, weil sie den Einwand des Angeklagten, die

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-01/1-str-24-58#rd_24

Beistandleistung sei ihm wegen der Gefahr sofortiger Strafzerfolgung nicht zumutbar gewesen, schlechthin ausschloß, Wer durch sein Tun einen Unglücksfall mitverursacht hat

und deshalb - aus dem Gesichtspunkt der Abwendung einer von ihm herbeigeführten Gefahr - zur Hilfeleistung verpflichtet ist, andernfalls er als Täter oder Teilnehmer

für die Folgen des Unglücks einzustehen hat, kann sich auch im Rahmen des § 330 c StGB nicht damit entlasten,

die Hilfeleistung sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil er sich sonst dem Verdacht oder gar der Bestrafung wegen strafbarer Herbeiführung des Unglücksfalls ausgesetzt hätte (vgl. BGH VRS 10, 220, 222; BGH 4 StR 60/56 vom 12, April 1956 - insoweit in BGHSt 9, 137 nicht abgedruckt — sowie das schon erwähnte Urteil 4 StR 532/57 vom 14. November 1957):

c) Steht nach dem bisher Gesagten ausser Zweifel: daß der Angeklagte den äusseren Tatbestand eines Vergehens nach § 330 c StGB erfüllt hat, so bleibt nach der inneren Tatseite noch zu prüfen, ob er seine Pflicht zur Hilfeleistung erkannt hat und sich der Verletzung dieser Pflicht durch das Verlassen des Tatorts - mindestens im Sinne des bedingten Vorsatzes — bewußt war. Das kann weder im Hinblick auf den im angefochtenen Urteil festgestellten Intelligenzmangel des Angeklagten sowie dessen Denkfaulheit noch deshalb von vornherein verneint werden, weil der Angeklagte aus "Angst und Schrecken wegen der drohenden Strafverfolgung" davonlief (vgl. BGH 4 StR 23/57 vom 14. März 1957 zu § 142 StGB). Die Prüfung und Beantwortung dieser Frage muß vielmehr dem Tatrichter überlassen bleiben, der sich hierzu erforderlichenfalls der Hilfe eines Sachverständigen bedienen kann.

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2, Die Revision der Staatsanwaltschaft führt

aber auch noch aus folgendem Grund zur Aufhebung des Urteils in Richtung gegen den Angeklagten r —E

Das Landgericht hat es unterlassen, zu prüfen, ob sich der Angeklagte durch das Mitführen der Gaspistole eines Vergehens nach den §§ 14, 26 Abs. 1 Waffeng 1938 schuldig gemacht hat. Nach § 2 der bayer. VO zur Durchführung des Waffengesetzes vom 10. September 1951 (GVBl S. 185 - BayBS Bd I 440), durch den § 22 Abs. 1 DVOo z. WaffenG für Bayern aufgehoben wurde, bedurfte der Angeklagte zum Führen einer Gaspistole ausserhalb seiner Wohnung eines Waffenscheins nach § 14 Waffeng (vgl. auch die Bekanntmachung des Bayer. Staatsmin. d. Innern vom

6. Juni 1955 und die Entschließungen dieses Ministeriums vom 30. Oktober 1951 und 27. Februar 1953, abgedruckt bei Müller, Das gesammelte Waffenrecht, 1957 5. 40, 117 u. 118). Zwar ist dieses Tun des Angeklagten weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß unter dem genannten rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt; es ist aber als tatsächliches Geschehen ausdrücklich angeführt und steht auch mit dem Verhalten des Angeklagten während der Bluttat des Mitangeklagten SCHERE insofern in innerem Zusammenhang, als es ein nicht wegzudenkendes Glied in der hierzu führenden Ursachenreihe. ist. Es

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bıldet deshalb mit diesem späteren Verhalten einen einheitlichen Vorgang und unterliegt daher ° der Aburteilung durch das landgericht (vgl. auch RGSt 61, 314, 317; 62, 130; BGH IM Nr. 1 zu § 7 StGB, BGH

1 StR 625/57 vom 4. Februar 1958).

Dr. Geier Mantel Martin

Hübner Dr.Hengsberger