Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.09.1954 – 5 StR 587/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2285 087
5 StR 587/52
ImNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kellner Giovanni P EEEED au: pe,
geboren an O-CEED ED ir EEE Bezirk Drep (TED).
wegen unterlassener Hilfeleistung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Richter als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellte Gawens als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27.März 1952 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen bleiben jedoch bestehen, auch soweit sie den Strafausspruch betreffen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Im Rahmen der Aufhebung wiräd die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
I.
Der Angeklagte, der Italiener ist, ist mit Gertrud PB verheiratet. Zwischen den Eheleuten bestand schon seit längerer Zeit eine erhebliche Spannung. Frau Fi unterhielt ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem Zeugen Dei, beide Angeklagten haben sich häufig erheblich gegenseitig beschimpft. Sie lebten seit längerer Zeit in der gleichen Wohnung im wesentlichen getrennt, insbesondere hatten sie getrennte Schlafzimmer, seit Februar 1951 hatten sie keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander. Am 30.9.1951 wurden dem Angeklagten 800 DM gestohlen; es besteht erheblicher Verdacht, daß seine Frau die Täterin war.
Am 2.10.1951 morgens kurz nach 9 Uhr benachrichtigte der Angeklagte die Hauswartsfrau NEW, die mit Frau PB befreundet war, daß er in der Küche die drei Gashähne geöffnet gefunden habe, und daß das Schlafzimmer seiner Prau verschlossen sei, sie ihm auch auf Rufen keine Antwort gegeben habe. Auf Veranlassung der Frau Niii> ließ er dann einen Schlosser holen, der die Tür zum Schlafzimmer seiner Frau öffnete. Frau Pi wurde bewußtlos vorgefunden, in ihrem Zimmer war erheblicher Gasgeruch. Später wurde festgestellt, daß sie eine Kahlanoxydvergiftung hatte.
| Prau NEED künnerte sich um Frau Pop, war aber völlig kopflos. Der Angeklagte erkannte, daß es erforderlich sei, einen Arzt zu holen, und daß Frau Tb diese Maßnahme unterließ. Trotzdem verließ er gegen Nittag das Haus, ohne für Herbeiholung eines Arztes zu sorgen, und begab sich in die Eisdiele, in der er arbeitete. Erst auf Wunsch der Frau NEE gab er ihr die Telefonnummer dieser Eisdiele.
Einige Zeit nachdem der Angeklagte das Haus verlassen hatte, veranlaßte ein anderer Hausbewohner die Frau NEED, einen Arzt zu holen. Dieser versprach nach Unter. suchung der Frau PB, am Abend wiederzukommen. Gegen 6 Uhr abends ließ dann der Zeuge Beil Frau rg in ein Krankenhaus bringen. Nach 10tägigem Krankenhausaufenthalt wurde sie als geheilt entlassen.
Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es lasse sich dem Angeklagten nicht nachweisen, daß er selbst die Gashähne geöffnet habe, um seine Frau zu ermorden. Es erörtert in diesem Zusamnenhang auch die Möglichkeit, ob Frau PgW> selbst die Gashähne in der Absicht geöffnet habe, sich zu töten. Diese Möglichkeit will es offenbar ausschließen. Denn die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ergibt, daß es der Frau PD eine wissentlich falsche Zeugenaussage über die Ursache der Gasvergiftung - und nur eine solche käme bei Vorliegen eines Selbstmordversuches in Betracht - nicht zutraut.
Objektiv geht also offenbar das Schwurgericht davon aus, daß entweder der Angeklagte die Gashähne in Mordabsicht geöffnet habe, oder daß er oder seine Frau dies versehentlich getan habe.
Darüber, welche Vorstellung sich der Angeklagte über die Ursache der Gasvergiftung gemacht hat, enthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Es ergibt sich zwer aus ihm, daß das Schwurgericht es für möglich hält, der Angeklagte habe mit einem Selbstmorädversuch seiner Frau gerechnet. Dagegen läßt sich auch dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen, ob nach Ansicht des Schwurgerichts der Angeklagte daneben auch andere Entstehungsursachen für möglich gehalten hat. Das Gericht hat die Frage, von welchen Vorstellungen der Angeklagte ausgegangen ist, offenbar deshalb nicht näher erörtert, weil es dies für unerheblich gehalten hat. |
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 3300 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Es führt aus, da Frau PD besinnungslos und röchelnd im Bett gelegen habe, habe ein Unglücksfall im Sinne des §§ 3300 StGB vorgelegen. Hierfür sei es unerheblich, wer die Unglückslage verschuldet habe, insbesondere, ob etwa der Angeklagte dies getan habe. Der Angeklagte habe den Unglücksfall auch erkannt, ja sogar damit gerechnet, daß seine Frau sterben werde. Er sei sich auch der Notwendigkeit bewußt gewesen, daß sofort, und zwar durch Herbeirufen eines Arztes Hilfe geleistet werden müsse. Das zeige seine Einlassung, er habe drei- oder viermal zu Freu NilD davon gesprochen, er müsse einen Arzt holen. Er habe gesehen, daß Frau RilD die von ihm für notwendig gehaltene Maßnahme nicht von sich aus vornahn.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrecohts und des sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist nur zum Teil begründet.
II.
Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des § 264 StPO. Sie meint, eine Verurteilung des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung sei nicht durch den Eröffnungsbeschluß gedeckt. Dieser Auffassung der Revision vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten versuchten Mord an seiner Frau vorgeworfen, der dadurch begangen sei, daß er die Gashähne in Mordabsicht geöffnet habe. In der Anklageschrift war im wesentlichen auch das Verhalten des Angeklagten geschildert, in dem das Schwurgericht ein Vergehen nach § 330c StGB sieht. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, daß er auch wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden könne, und es ist ihm auch insoweit Gelegenheit zu seiner Verteidigung gegeben worden. Das genügt. Eine Nachtragsanklage brauchte nicht erhoben zu werden. "Tat" im Sinne
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des § 264 StPO ist der vom Eröffnungsbeschluß betroffene Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden Vorkommnisse und tetsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten untar irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Gegenstand ü'» Verfahrens ist also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit den durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten Vorkommnissen nach der Auffassung des Lebens einen einheitiıchen Vorgang bildet. Dabei ist nicht entscheidend, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung dieses geschichtlichen Vorgangs eine oder mehrere selbständige Handlungen im Sinne des sachlichen Strafrechts statt oder neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Straftat ergeben (vgl R6GSt 12,339 /3407 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Voh dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß.
Im vorliegenden Fall bildet der gesamte Vorgang vom Öffnen der Gashähne. bis zum Verbringen der Frau Pe» in.das Krankenhaus eine natürliche Einheit. Aus diesem Grunde konnte auch das Verhalten des Angeklagten am 2.10.1951 mit in die Aburteilung hineinhezogen werden.
III.
Auch sachlichrechtlich bestehen im Ergebnis gegen den Schuldspruch keine Bedenken.
1.) Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach
(BGHSt 1,266 u. 2,150) ausgesprochen und der Große Senat für Strafsachen in der hier zu entscheidenden Sache bestätigt hat (GSSt 4/53 vom 10.März 1954 = NIW 1954,1049), war der § 3300 StGB auch vor Inkrafttreten des 3.Strafrechtsänderungsgesetzes gültig. Er ist durch dieses Geset2, das nach der Tat und nach Erlaß des angefochtenen Urteils erlassen ist, neu gefaßt worden. Eine Bestrafung des Angeklagten nach dieser Bestimmung kommt allerdings nur in
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Betracht, wenn die Tat des Angeklagten sowohl unter die alte als auch unter die neue Bestimmung fällt. Beide Tatbestände unterscheiden sich aber in Wahrheit nicht voneinander, zum mindesten nicht für die Fälle, in denen
die Polizei den Täter nicht zur Hilfeleistung aufgefordert hat. Wie der 4.Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 1,266 /268/ ausgesprochen hat, hing auch nach der früheren Fassung die Strafbarkeit desjenigen, der bei einem Unglücksfall untätig geblieben war, davon ab, ob ihm die Hilfeleistung zuzumuten war. Daß es hierfür allgemein, und nicht nur: in den Fällen, wo die Polizei zur Hilfeleistung aufgefordert hatte, eine wesentliche Rolle spielte, ob der Täter ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten zur Hilfeleistung in der Lage war, war auch für die frühere Fassung anerkannt (vgl RG DR 1942,1787). Die Neufassung des
§ 330c StGB bedeutet also im wesentlichen nur den gesetzgeberischen Niederschlag der bisherigen Auslegung.
2.) Da das Schwurgericht den Sachverhalt nicht völlig hat aufklären können, sondern verschiedene Möglichkeiten offengelassen hat, konnte eine Verurteilung aus § 330c StGB nur dann erfolgen, wenn seine äußeren und inneren Voraussetzungen bei allen in Betracht kommenden Möglichkeiten vorlagen. Das ist auch der Fall.
a) Kein Zweifel kann daran bestehen, daß der Angeklagte sich aus § 3300 StGB strafbar gemacht hätte, wenn entweder er selbst oder seine Frau versehentlich die Gashähne geöffnet hätte und der Angeklagte wenigstens mit dieser Nöglichkeit gerechnet hätte. In diesen Fällen lag zweifelsfrei ein Unglücksfall im Sinne des § 3300 StGB vor, und der Angeklagte hätte insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Da) ein Unglücksfall jedenfalls dann gegeben ist, wenn ein plötzliches, von dem Betroffenen nicht vorsätzlich herbeigeführtes Ereignis erheblichen Schaden an Personen oder Sachen angerichtet hat und
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weiteren Schaden anzurichten droht, ist allgemein anerkannt (vgl RGSt 75,68,162; 77,303; BGHSt 2,150).
aa) Die Anwendung des § 330c StGB wäre auch nicht aus. geschlossen, wenn den Angeklagten eine Pflicht zur Abwendurg des drohenden Erfolges (Tod seiner Frau) getroffen hätte, bei deren vorsätzlicher Nichterfüllung er sich des versuchten Totschlags schuldig gemacht haben könnte. Die Pflicht zur Abwendung des drohenden Schadens geht weiter als die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 330c StGB, schließt sie aber nicht aus. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte, der nach deutschem Recht wegen der erheblichen Eheverfehlungen seiner Frau berechtigt war, von ihr getrennt zu leben, der seit längerer Zeit keine Geschlechtsgemeinschaft mehr mit ihr hatte und der, soweit ersichtlich, auch keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit ihr führte, mit Rücksicht auf die noch bestehende Ehe eine besondere Pflicht zur Abwendung des drohenden Schadens auch dann hatte, wenn er selbst die Gefahr nicht herbeigeführt hatte (vgl BGHSt 2,150).
bb) Zu Unrecht meint der Angeklagte, andere Personen hätten bereits die erforderliche Hilfe geleistet. Wie das Schwurgericht mit Recht ausführt, gehört es zu den nächst- "liegenden Hilfeleistungen gegenüber einem Bewußtlosen, einen Arzt herbeizurufen. Daß Frau NED, die sich um Frau PB beuwühte, keinen Arzt holte, hatte der Angeklagte, wie das Schwurgericht feststellt, erkannt.
cc) Der Angeklagte war also zur Hilfeleistung vcorpflichtet. Einen Arzt zu holen, war für ihn ohne besondere Mühe möglich und daher auch ohne weiteres zumutbar.. Daß er Frau NED herbeiholte und die Fenster öffnete, genügte bei Lage der Sache nicht. Daß der Angeklagte dies erkannt hat, ergibt das Urteil.
ad) Schließlich ist es auch unerheblich, daß der später auf Veranlassung eines anderen Hausbewohners herbei-
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gerufene Arzt zunächst nicht die Überführung der Frau TED in ein Krankenhaus angeordnet hat, Wenn der Angeklagte einen Arzt herbeigerufen hätte, so trug dieser
die Verantwortung für das, was mit der Kranken zu geschehen hatte. Der Angeklagte durfte aber von sich aus nicht die Zuziehung eines Arztes unterlassen und die Dinge laufen lassen. Gerade mit Rücksicht darauf, daß § 3300 StGB nicht die unterlassene Erfolgsabwendunz, sondern die unterlassene Hilfeleistung bestraft, ist es für seine /nwendung unerheblich, welche Wirkung die Hilfeleistung gehabt hätte; es genügt, wenn der Verpflichtete damit gerechnet hat, durch eine ihm zuzumutende Tätigkeit dem Verunglückten möglicherweise Erleichterung verschaffen zu können (vel RGSt 77,301 /3057). Daß aber der Angeklagte das Herbeirufen eines Arztes für erforderlich hielt, stellt das Urteil ausdrücklich fest.
Der Angeklagte wäre also unter der erwähnten Voraussetzung, daß er oder seine Frau versehentlich die Gashähne geöffnet hätte und der Angeklagte wenigstens mit dieser Möglichkeit gerechnet hätte, zu Recht aus § 330c StGB bestraft worden.
b) Das gleiche würde auch für den Fall gelten, daß der Angeklagte selbst die Gashähne in Tötungsabsicht geöffnet hätte. Auch in diesem Falle läge ein Unglücksfall vor (vgl R6St 71,187 /T897). Die unterlassene Hilfeleistung würde allerdings dann nicht neben dem versuchten Tötungsdelikt ncch besonders bestraft werden. Das schließt aber nicht aus, daß der Täter wegen unterlassener Hilfeleistung dann bestraft wird, wenn ihm der vorangegangene Tötungsversuch nicht nachgewiesen werden kann.
c) Schließlich wäre die Bestrafung des Angeklagten aus § 3300 StGB auch dann zu Recht erfolgt, wenn der Angeklagte mit Sicherheit angenommen hätte, seine Frau habe in Selbstmordabsicht die Gashähne geöffnet. Daß auch die
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durch einen Selbstmorädversuch herbeigeführte Gefahrenlage ein Unglücksfall im Sinne des § 3300 StGB ist,
hat der Große Senat für Strafsachen in der angeführten Entscheidung in dieser Sache ausführlich dargelegt.
IV.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben. Die Fassung des § 3300 StGB, die zur Tatzeit und bei Erlaß des angefochtenen Urteils galt, sah als Höchststrafe zwei Jahre Gefängnis vor, während nach der jetzt geltenden Fassung höchstens ein Jahr Gefängnis zulässig ist. Diese Herabsetzung der Höchststrafe auf die Hälfte zeigt, daß der heutige Gesetzgeber die unterlassene Hilfeleistung nicht unerheblich milder beurteilt; das kann für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Da der Strafausspruch nur wegen dieser Gesetzesänderung aufgehoben wird, bleiben die tatsächlichen Peststellungen bestehen, auch soweit sie ihn betreffen. |
Die Strafkammer wird ferner zu erwägen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 23 ff StGB zu bewilligen ist, falls die neue Strafzumessung nicht zur Einstellung des Verfehrens auf Grund
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des Straffreiheitsgesetzes vom 17.7.1954 führt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker