§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 122
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 17.08.2011 – I-19 U 6/11
- BGH, 14.05.2013 – VI ZR 255/11Unterlassene Hilfeleistung als SchutzgesetzZitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 27.07.2004 – I-14 U 24/04
- BGH, 11.09.2019 – 2 StR 563/18Annahme einer Garantenstellung bei einem losen Zusammenschluss von DrogenkonsumentenZitiert von 5
- OLG Köln, 24.06.2004 – 7 U 23/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2002 – L 13 VG 6/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 05.02.2026 – 18 SLa 685/25
- OLG Köln, 07.01.2026 – 5 U 115/24Zitiert von 2
- BGH, 07.10.2025 – 3 StR 11/25Überwachungsgarantenstellung des Elternteils gegenüber Minderjährigem in Bezug auf die Verhinderung einer StraftatZitiert von 1
122 Entscheidungen zu § 323c StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 323c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/323c#abs-1 (1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/323c#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.