§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/323c#abs-1 (1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/323c#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Wird zitiert von 151 Entscheidungen zu § 323c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 17.08.2011 – I-19 U 6/11
- BGH, 14.05.2013 – VI ZR 255/11Unterlassene Hilfeleistung als SchutzgesetzZitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 27.07.2004 – I-14 U 24/04
- BGH, 11.09.2019 – 2 StR 563/18Annahme einer Garantenstellung bei einem losen Zusammenschluss von DrogenkonsumentenZitiert von 5
- OLG Köln, 24.06.2004 – 7 U 23/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2002 – L 13 VG 6/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 19.08.2026 – 2 K 1205/21.WIKostenbescheid für die polizeiliche Bergung aus einem Baumhaus im Dannenröder Forst Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.06.2026 – 2 StR 512/25Strafverfahren: Erfolglosigkeit der Revision bei teilweisem Entfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 05.02.2026 – 18 SLa 685/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 323c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 323c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1226)
BGBl. 2017 I S. 1226
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.