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BGH Urteil vom 06.05.1960 – 4 StR 117/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer einen anderen vorsätzlich körperlich verletzt mit der Folge, daß daraus für den Verletzten eine über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender, vom Vorsatz des Täters nicht umfaßter weiterer Schaden, nämlich die Gefahr des Todes erwächst, kann sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen.

Nachschlagewerk: Ja

Amtliche Sammlung: ja 2162 094

Wer einen anderen vorsätzlich körperlich verletzt mit der Folge, daß daraus für den Verletzten eine über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender, vom Vorsatz des Täters nicht umfaßter weiterer Schaden, nämlich die Gefahr des Todes erwächst, kann sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen.

BGH, Urt. v. 6. Mai 1960 - 4 StR 117/60 - SchwG Hagen

>) —

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Heinz Günter W ib aus WB, dort geboren an &: EEEEED EB; zu: Zeit in Untersuchungshaft,

wogen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hagen vom 14. Dezember 1959 wird verworfen. Jedoch wird der Angeklagte auch eines Vergehens nach § 330 c StGB schuldig gesprochen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 15. Dezember 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angexechnet,

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Des Schwurgericht hat den Angeklagten in zwei selbständigen Fällen wegen gefährlicher Körnerverletzung, deren eine den Tod des Opfers zur Folge hatte (§ 226 StGB), und außerdem wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Zur Begründung seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachrüge. Insbesondere beanstandet er es, daß das Schwurgericht ihm mildernde Umstände nach § 228 StGB versagt und die erhebliche Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht zum Anlaß einer Strafermäßigung genommen hat. In beiden Beziehungen hat das Schwurgericht indes seine Entscheidungen rechtsfehlerfrei begründet. Was die Revision dagegen anführt, geht offensichtlich fehl.

Trotzdem hat der Senat davon abgesehen, das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß als unbegründet zu verwerfen. Er wollte den Eindruck vermeiden, als billige er die Rechtsauffassung des Schwurgerichts, die es hinsichtlich des Beschwerdeführers zu § 330 c StGB vertritt, Deshalb hat er die Möglichkeit einer Entscheidung durch Urteil wahrgenommen, um zu der vom Schwurgericht erörterten Rechtsfrage Stellung zu nehmen.

Gegen den Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft wirksam nachträglich Anklage wegen eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330 c StGB erhoben. Dex Vorwurf gegen ihn ging insoweit dahin, er habe den

von ihn lebensgefährlich verletzten und später an den Folgen der Mißhandlung gestorbenen Hilfsarbeiter Y@ nicht sofort einer ärztlichen Betreuung zugeführt und dadurch ohne die zumutbare und erforderliche Hilfe gelassen. Das Schwurgericht hat von einer Verurteilung des Angeklagten aus § 330 c StGB deshalb abgesehen, "weil sin unechtes Unterlassungsdelikt vorliege, so daß § 350cStGB zuxücktrete". Für diese Meinung bezieht sich das Schwurgericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 65). Einen besonderen Freispruch des Angeklagten von dem in der Nachtragsanklage enthaltenen Vorwurf hat es nicht für erforderlich gehalten.

Für die zutreffende Beantwortung der vom Schwureericht angeschnittenen Rechtsfrage zu § 330 c StGB ist folgender Sachverhalt bedeutsam:

In der Nacht zum 8: EB 1955 traf der Angeklagte in Gesellschaft von vier anderen ungefähr gleichaltrigen Kameraden in Hg an einer in der Nähe des Bahnhofs gelegenen Omnibushaltestelle auf den 34jährigen Hilfsarbeiter Valentin F@®, der ihnen unbekannt und erheblich angetrunken war. Nachdem einer von ihnen die Krawatte des F@® ihm aus | der Jacke gezupft und dieser dann eine abweisende Handbewegung gemacht hatte, versetzte ihm der Angeklagte VW, über die Handbewegung des FB in Wut geraten, einen kräftigen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte. F@@ fiel rücklings auf das Straßenpflaster. Dann beugte sich der Angeklagte über ihn, erfaßte ihn an den Rockaufschlägen und schlug den Hinterkopf des bewußtlos ’am Boden Liegenden mehrmels hart auf das Kopfsteinpflaster, Dann stand er auf und ließ den besinnungslosen F@® liegen. Als einer seiner

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Begleiter Bedenken äußerte, F@&® auf der Straße liegen

zu lassen, weil er von einem Kraftfahrzeug überfahren werden könne, schleppten drei von ihnen den Verletzten über den Bürgersteig und tiugen ihn auf ein. " angrenzendes Trümmergrundstück.!"":-: Obwohl alle erkannten, daß der besorgniserregende Zustand des bewußtlosen und schwer verletzten Mannes rasche ärztliche Hilfe forderte, unterließen sie es, einen Arzt oder die Polizei zu Hilfe zu rufen. FB wurde, noch immer bewußtlos, erst um 3%30 Uhr gefunden. Er starb. ohne das Bewußtsein wieder erlangt zu haben; acht Tage später an den Folgen der Verletzungen, die ihm der Angeklagte zugefügt hatte.

Die vier mitangeklagten Kameraden des Beschwerdeführers, die an der Mißhandlung des betrunkenen F@® nicht teilgenommen haben, sinä vom Schwurgericht u.a. wegen untexrlassener Hilfeleistung vexurteilt worden. Auch der Angeklagte hätte im Gegensatz zur Meinung des Schwurgerichts wegen eines solchen Vergehens schuldig gesprochen werden müssen, wie im Folgenden iu» Yu: dargelegt werden wird»

II. F@ war vom Angeklagten lebensgefährlich mißhandelt worden. Ihm drohte als Folge der schweren Verletzungen der Tod. Er befand sich deshalb, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, infolge eines Ereignisses, das für ihn ein Unglücksfall war, in Not. Hätte der Angeklagte sich den Tod des Fe als die, wenn auch nur mögliche Folge der Mißhandlung vorgestellt und diesen Erfolg gebilligt und wäre er in diesem Bewußtsein und mit diesem Willen untätig geblieben, so wäre er, abgesehen von der vorausgegangenen Körperverletzung mit tödlichem

Ausgang, wegen vollendeten oder versuchten Toischlags oder möglicherweise sogar wegen Mordes in einer dieser beiden Begehungsformen schuldig geworden. Ein vollendetes Tötungsverbrechen würde dann vorgelegen haben, wenn die unterlassene Hilfe den Tod des Verletzten hätte verhüten können, ein versuchtes Tötungsverbrechen dann, wenn dieser Nachweis nicht hätte erbracht werden können. Ein solches vollendetes oder versudchtes Tötungsverbrechen würde der Angeklagte dann durch unechte Unterlassung begsngen haben, weil er wegen seines voreusgegangenen für F@B gefahrbringenden Tuns verpflichtet war, den drohenden tödlichen Er- 9 @ folg abzuwenden. Neben einer solchen Ääurch unechte Unter- - lassung begangenen vollendeten oder versuchten Tötung wäre für eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung ebensowenig Raum geblieben wie dann, wenn der Angeklagte durch tätiges Verhalten Fe vorsätzlich getötet oder dies versucht hätte. In beiden Fällen hätte sich nämlich sein Vorsatz auf den Tod als Erfolg tätigen oder untätigen, aber pflichtwidrigen Verhaltens gerichtet. Dann hätte § 330 c StGB hinter der Begehungstat wegen seiner nur subsidiären Geltung zurücktreten müssen. | Dies hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs )) Q in der vom Schwurgericht erwähnten Entscheidung (BGHSt 3, 65) bereits ausgesprochen, wenn auch nur in der Form eines Hinweises für die neue tatrichterliche Entscheidung: In jenem Fall zog der 2. Strafsenat die nach den Fesistellungen des .Tatrichters nicht auszuschließende Möglichkeit in Betracht, daß der damalige Angeklagte Beihilfe zum versuchten Notzuchtverbfechen eines anderen geleistet haben würde, wenn er dessen Tat bewußt und gewollt geför-

dert haben sollte. Ob dies der Fall war, haleder 2. Stxrafsenat dem Landgericht zur Klärung aufgegeben und zum Schluß seiner Entscheidung ausgeführt, daß neben einer etwaigen Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Notzuchtverbrechen eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung unzulässig- wäre. Denn wer durch ein Handeln

eine Straftat unterstütze, die für das Opfer ein Unglücksfall im Sinne des § 330 c StGB sei, könne nicht auch wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden, weil die durch § 330 c StGB unter Strafe gestellte echte Unterlassung zu der Begehungsstraftat ihrer Wesensart nach

im Verhältnis der sogenannten Subsidiarität stehe.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Was der 2. Strafsenat am angegebenen Ort im Hinblick auf die Behilfe ausgeführt hat, gilt auch und erst recht für die Erfolgstat des Haupttiäters, sci es, daß sie durch tätiges Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen bewirkt ist, wenn der Unrechtserfolg, auf den der Vorsatz des Haupttäters oder Gehilfen gerichtet ist, den in § 330 ce StGB gemeinten Unglücksfall darstellt. In dem der Entscheidung BGHSt 3, 65 zugrundeliegenden Fall drohte dem von einem unbekannten Täter überfallenen Mädchen die vom Täter bewußt und gewollt bewirkte Gefahr der Vergewaltigung. Ebensowenig wie der Haupttäter neben versuchter oder vollendeter Notzucht noch nach § 350 c StGB deswegen hätte verurteilt werden dürfen, weil er sein Opfer ohne Hilfe ließ, hätte auch der Gehilfe des versuchten oder vollendeten Notzuchtverbrechens nach § 330 c StGB schuldig gesprochen werden dürfen. Die in dieser Vorschrift enthaltene Strafärohung tritt hinter derjenigen zurück, die dem gilt, der vorsätzlich einen

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anderen in eine Leib oder Leben gefährdende Lage bringst, wenn diese Gefahr vom Täter gewollt war, als er die Gefahr bereitete oder darnach pflichtwidrig untätig blieh,

§ 330 c StGB scheidet also nicht immer schon dann als Grundlage für eine Bestrafung aus, wenn jemand gegen einen anderen sich so vergangen hat, und sei es auch vorsätzlich, daß daraus für den Betroffenen: ein Unglück entstanden ist. Für § 330 c StGB ist nur dann kein Raum,wenn auch dieses Unglück von dem vorsätzlich Handelnden oder pflichtwidrig Untätigen gewollt war.

In ständiger Rechtsprechung hält der erkennende Senat jemanden, der äurch Fahrlässigkeit im Straßenverkehr einen anderen in Leibes- oder Lebensgefahr gebracht hat und ihm nicht die erforderliche Hilfe leistet, nach § 330 ce StGB für schuldig. Diese Strafbestimmung ist auch dann anwendbar, wenn jemand einen anderen durch eine vorsätzliche Straftat in einen Zustanä gebracht hat, der für den anderen ein Unglücksfall ist, vorausgesetzt allerdings, daß dem Opfer ein weiterer Schaden droht als der, den der Täter gewollt hat, Dann ist er trotz seines bisherigen vorsätzlichen Verhaltens nach § 330 c StGB zur Hilfe für den Betroffenen angesichts der Gefahr verpflichtet, die noch droht, weil sie nicht von seinem Vorsatz mitumfaßt war und er deshalb insoweit nicht wegen eines vorsätzlich bewirkten Erfolgs strafrechtlich verantwortlich gemscht

werden kann.

Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte nicht äeshalb verurteilt worden} weil er etwa vorsätzlich, sei es durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, den Tod dcs F@ verursacht hätte, Ihm ist der tödliche Ausgang nur

unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit zur Last gelegt worden (8§ 226, 56 StGB). Als er den von ihm mißhandelten F@& liegen ließ, befand dieser sich trotz der Mißhandlungen, die ihm der Angeklagte bereits zugefügt haite, in einer Lage, aus der eine Gefahr zu erwachsen drohte, die nicht nachweislich vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war, nämlich der Tod. Weil der Angeklagte die wegen dieser ärohenden Gefahr gebotene Hilfe unterließ, obwohl sie ihm zuzumuten war, blieb noch Raum für einen Schuldspruch aus § 330 c StGB. Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben, daß - wie die rechtskräftig wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilten Mitangeklagten - auch der Beschwerdeführer erkannte, daß F@&® äringend der Hilfe bedürfe und daß diese Hilfe jedem der Angeklagten auch zumutbar war. Der Schilderung über das Tatgeschehen ist auch die Überzeugung des Schwurgerichts davon zu entnehmen, daß der Angeklagte sich seiner Pflicht zu helfen bewußt war. Aus diesem Grunde braucht im vorliegenden Fall die Frage nicht geprüft zu werden, ob bei einem echten Unterlassungsdelikt der innere Tatbestand schon dann erfüllt ist, wenn der Täter alle Umstände kennt,

die seine Hilfepflicht erforderlich und zumutbar machen, er aber fahrlässigerweise annimmt, er sei zur Hilfe nicht vervflichtet.

pa die Feststellungen des Schwurgerichts zu eincr Verurteilung des Angeklagten auch wegen unterlassener Hilfeleistung hätten führen müssen, ist selbstverständlich kein Raum für einen Freispruch insoweit. Andrerseits steht einer Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe aus § 330 ? StGB die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO entgegen. Der Senat sieht sich jedoch nicht daran gehindert, den Schuld-

spruch aus § 330 c StGB nachzuholen, um so mehr als er dies wegen der gleichen Behandlung des Angeklagten und der insoweit rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten für ein Gebot der Billigkeit hält.

Kxumme Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Börtzler