Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2557
BGBl. 2011 I S. 2557 · 22.768 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt*)
Vom 6. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326
das Wort „gefährlichen“ gestrichen.
2. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„(§ 330d Nr. 4, 5)“ durch die Wörter „(§ 330d
Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)“ ersetzt.
b) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird nach dem
Wort „Menschen“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„schädigen“ die Wörter „oder erhebliche Schä-
den an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der
Luft oder dem Boden herbeizuführen“ eingefügt.
3. § 325 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „grober“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrecht-
licher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem
Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit
Strafe bedroht ist.“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom
6.12.2008, S. 28).
2011
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
dem Wort „Täter“ werden die Wörter „in den
Fällen der Absätze 1 und 2“ eingefügt.
d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
satz 5 eingefügt:
„(5) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ werden durch
die Wörter „im Sinne der Absätze 2 und 3“ er-
setzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
Wörter „Die Absätze 1 bis 3 gelten“ werden
durch die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 4, gilt“ ersetzt.
4. § 326 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „gefährlichen“
gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „fruchtschädi-
gend“ durch das Wort „fortpflanzungsge-
fährdend“ ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden die
Wörter „behandelt, lagert, ablagert, abläßt
oder sonst beseitigt“ durch die Wörter „sam-
melt, befördert, behandelt, verwertet, lagert,
ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt
oder sonst bewirtschaftet“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die Verbringung von Ab-
fällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318
vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119
vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist, in

nicht unerheblicher Menge, sofern es sich um
ein illegales Verbringen von Abfällen im Sinne
des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder
2. sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1
entgegen einem Verbot oder ohne die erfor-
derliche Genehmigung
in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt.“
5. Dem § 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche
Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen
einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der
gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder
verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt
werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union in einer Weise betreibt, die geeig-
net ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines
anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche
Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der
Luft oder dem Boden herbeizuführen.“
6. § 328 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „grob
pflichtwidrig“ gestrichen und nach dem Wort
„anderen“ die Wörter „oder erhebliche Schä-
den an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der
Luft oder dem Boden“ eingefügt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden vor
dem Wort „aufbewahrt“ das Wort „herstellt“
und ein Komma eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„grober“ gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Gefahr-
stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes“
durch die Wörter „gefährliche Stoffe und Ge-
mische nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen,
zur Änderung und Aufhebung der Richt-
linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009
(ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert
worden ist,“ ersetzt.
cc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die
Wörter „ihm nicht gehörende Tiere“ durch
die Wörter „Tiere oder Pflanzen, Gewässer,
die Luft oder den Boden“ ersetzt.
7. § 329 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrecht-
licher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet
einen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-
zweck dieses Gebietes maßgeblichen
1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2
oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom
26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richt-
linie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt
durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist,
aufgeführt ist, oder
2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert
worden ist, aufgeführt ist,
erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
8. In § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die
Wörter „der vom Aussterben bedrohten Arten“
durch die Wörter „einer streng geschützten Art“ er-
setzt.
9. In § 330c Satz 1 werden die Wörter „329 Abs. 1, 2
oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4“ durch
die Wörter „329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser
auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4,
dieser auch in Verbindung mit Absatz 6,“ ersetzt.
10. § 330d wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a,
325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen
die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union begangen worden ist,
1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen
Verfahren,
3. einer Untersagung,
4. einem Verbot,
5. einer zugelassenen Anlage,
6. einer Genehmigung und
7. einer Planfeststellung
entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersa-
gungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Geneh-
migungen und Planfeststellungen auf Grund
einer Rechtsvorschrift des anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union oder auf Grund
eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur,
soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen

Union oder ein Rechtsakt der Europäischen
Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet
wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schäd-
lichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbeson-
dere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewäs-
ser, die Luft oder den Boden, dient.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71
folgende Angabe eingefügt:
„§ 71a Strafvorschriften“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden die Wörter „Richt-
linie 79/409/EWG des Rates vom 2. April
1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (ABl. L 103 vom 24.4.1979, S. 1),
die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG
(ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31) ge-
ändert worden ist“ durch die Wörter „Richt-
linie 2009/147/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 30. November
2009 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)“
ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird die Angabe „79/409/EWG“
durch die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird die Angabe „79/409/EWG“
durch die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt.
bb) In Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe
„318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3)“
durch die Angabe „709/2010 (ABl. L 212
vom 12.8.2010, S. 1)“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe
„79/409/EWG“ durch die Angabe „2009/147/EG“
ersetzt.
3. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 und 71a ersetzt:
„§ 71
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
1. § 69 Absatz 2 oder
2. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1
oder Absatz 5
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich
auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschütz-
ten Art bezieht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von
Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom
3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geän-
dert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A ge-
nannten Art
1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet
oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder be-
fördert oder
2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau
stellt oder verwendet.
(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1
oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf
ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art
bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
§ 71a
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildleben-
des Tier einer besonders geschützten Art, die
in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richt-
linie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20
vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder
seine Entwicklungsformen aus der Natur ent-
nimmt oder zerstört,
2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier
oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam
nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be-
oder verarbeitet, das oder die
a) einer streng geschützten Art angehört, die in
Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert
worden ist, aufgeführt ist oder
b) einer besonders geschützten Art angehört, die
in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richt-
linie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder
3. eine in § 69 Absatz 2, 3 Nummer 20, Absatz 4
Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätz-
liche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B
genannten Art
1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet
oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder be-
fördert oder
2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau
stellt oder verwendet.
(3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 oder Nummer 2 oder des Absatzes 2

leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier
oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.
(4) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3 strafbar, wenn
die Handlung eine unerhebliche Menge der Exem-
plare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf
den Erhaltungszustand der Art hat.“
4. In § 72 wird nach der Angabe „§ 71“ die Angabe
„oder § 71a“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Bundesjagdgesetzes
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April
1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel-
arten (ABl. EG Nr. 103 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung genannten Gründen und nach den in
Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie“ durch die Wörter
„Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wild-
lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)
in der jeweils geltenden Fassung genannten Grün-
den und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richt-
linie 2009/147/EG“ ersetzt.
2. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1
Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genann-
ten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 die-
ser Richtlinie“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genann-
ten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2
der Richtlinie 2009/147/EG“ ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 der
Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und
nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie“
durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie
2009/147/EG genannten Gründen und nach den
in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG“
ersetzt.
3. § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden
Nummern 2 bis 2b ersetzt:
„2. den Besitz von
a) Wild, das nach Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union aus Gründen des Erhalts der Arten
streng oder besonders geschützt oder von
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zu schützen ist, oder
b) sonstigem Wild,
2a. den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder
Tausch von
a) Wild, das nach Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union aus Gründen des Erhalts der Arten
streng oder besonders geschützt oder von
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zu schützen ist, oder
b) sonstigem Wild,
2b. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tat-
sächlichen Gewalt oder das sonstige Verwen-
den, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder
den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Ver-
äußern oder das sonstige Inverkehrbringen von
Wild,“.
4. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Strafvorschriften“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu ein-
hundertachtzig Tagessätzen“ durch die Wörter
„Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstra-
fe“ ersetzt.
5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverord-
nung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverord-
nung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild
einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a
Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild
einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Handlung
eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und
unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszu-
stand der Art hat.“
6. § 39 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1
Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buch-
stabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Ab-
satz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-
ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“.

Artikel 4
Änderung der
Abfallverbringungsbußgeldverordnung
§ 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom
29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 28. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1489)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird Absatz 1 und nach der Angabe
„1013/2006“ werden die Wörter „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom
12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl.
L 119 vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist“
eingefügt.
3. Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten
am 13. Juni 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
Der Bundesminister
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2557. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bca822c72b754edc….