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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2557

BGBl. 2011 I S. 2557 · 22.768 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2557
                      Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
                 zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments
                und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt*)
                                                     Vom 6. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                           Artikel 1

                       Änderung des
                     Strafgesetzbuchs

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326

    das Wort „gefährlichen“ gestrichen.

 2. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
       „(§ 330d Nr. 4, 5)“ durch die Wörter „(§ 330d
       Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)“ ersetzt.

    b) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird nach dem
       Wort „Menschen“ das Wort „oder“ durch ein
       Komma ersetzt und werden nach dem Wort
       „schädigen“ die Wörter „oder erhebliche Schä-
       den an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der
       Luft oder dem Boden herbeizuführen“ eingefügt.
 3. § 325 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird das Wort „grober“ gestrichen.
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
       fügt:

           „(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrecht-
        licher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem
        Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheits-
        strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
        bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit
        Strafe bedroht ist.“

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
   über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom
   6.12.2008, S. 28).
2011

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach
     dem Wort „Täter“ werden die Wörter „in den
     Fällen der Absätze 1 und 2“ eingefügt.
  d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
     satz 5 eingefügt:

        „(5) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
     satzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
     strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“

  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
     Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ werden durch
     die Wörter „im Sinne der Absätze 2 und 3“ er-
     setzt.

  f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die

     Wörter „Die Absätze 1 bis 3 gelten“ werden
     durch die Wörter „Absatz 1, auch in Verbindung
     mit Absatz 4, gilt“ ersetzt.

4. § 326 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „gefährlichen“
     gestrichen.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird das Wort „fruchtschädi-
         gend“ durch das Wort „fortpflanzungsge-
         fährdend“ ersetzt.
     bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden die
         Wörter „behandelt, lagert, ablagert, abläßt
         oder sonst beseitigt“ durch die Wörter „sam-
         melt, befördert, behandelt, verwertet, lagert,
         ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt
         oder sonst bewirtschaftet“ ersetzt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Ebenso wird bestraft, wer
     1. Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der
        Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates vom
        14. Juni 2006 über die Verbringung von Ab-
        fällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318
        vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die

        Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119
        vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist, in
BGBl. 2011, Seite 2558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2558
          nicht unerheblicher Menge, sofern es sich um
          ein illegales Verbringen von Abfällen im Sinne
          des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung
          (EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder

       2. sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1

          entgegen einem Verbot oder ohne die erfor-

          derliche Genehmigung

       in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich
       dieses Gesetzes verbringt.“
5. Dem § 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche
  Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen
  einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der
  gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder
  verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt
  werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Union in einer Weise betreibt, die geeig-
  net ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines
  anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche
  Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der
  Luft oder dem Boden herbeizuführen.“

6. § 328 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „grob
           pflichtwidrig“ gestrichen und nach dem Wort
           „anderen“ die Wörter „oder erhebliche Schä-
           den an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der
           Luft oder dem Boden“ eingefügt.
       bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden vor
           dem Wort „aufbewahrt“ das Wort „herstellt“
           und ein Komma eingefügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
           „grober“ gestrichen.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Gefahr-
           stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes“
           durch die Wörter „gefährliche Stoffe und Ge-
           mische nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
           Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments
           und des Rates vom 16. Dezember 2008
           über die Einstufung, Kennzeichnung und
           Verpackung von Stoffen und Gemischen,
           zur Änderung und Aufhebung der Richt-
           linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
           Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
           (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt
           durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009
           (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1) geändert
           worden ist,“ ersetzt.
       cc) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die
           Wörter „ihm nicht gehörende Tiere“ durch
           die Wörter „Tiere oder Pflanzen, Gewässer,
           die Luft oder den Boden“ ersetzt.
7. § 329 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
     fügt:

          „(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrecht-
       licher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet
       einen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-
       zweck dieses Gebietes maßgeblichen

      1. Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2
         oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des
         Europäischen Parlaments und des Rates vom
         30. November 2009 über die Erhaltung der
         wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom

         26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richt-

         linie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992

         zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
         sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
         (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt
         durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363
         vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist,
         aufgeführt ist, oder

      2. natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I
         der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
         21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
         Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
         und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),
         die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG
         (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert
         worden ist, aufgeführt ist,
      erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
      fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
      satzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheits-
      strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
 8. In § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die
    Wörter „der vom Aussterben bedrohten Arten“
    durch die Wörter „einer streng geschützten Art“ er-
    setzt.
 9. In § 330c Satz 1 werden die Wörter „329 Abs. 1, 2

    oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4“ durch
    die Wörter „329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser
    auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4,
    dieser auch in Verbindung mit Absatz 6,“ ersetzt.
10. § 330d wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a,
      325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen
      die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Union begangen worden ist,
      1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,

      2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen
         Verfahren,
      3. einer Untersagung,
      4. einem Verbot,
      5. einer zugelassenen Anlage,

      6. einer Genehmigung und
      7. einer Planfeststellung
      entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersa-
      gungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Geneh-
      migungen und Planfeststellungen auf Grund

      einer Rechtsvorschrift des anderen Mitglied-
      staats der Europäischen Union oder auf Grund
      eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats
      der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur,
      soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen
BGBl. 2011, Seite 2559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2559
       Union oder ein Rechtsakt der Europäischen
       Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet
       wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schäd-
       lichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbeson-
       dere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewäs-
       ser, die Luft oder den Boden, dient.“
                       Artikel 2

                   Änderung des
             Bundesnaturschutzgesetzes

  Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009

(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71

   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 71a Strafvorschriften“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 7 werden die Wörter „Richt-
          linie 79/409/EWG des Rates vom 2. April
          1979 über die Erhaltung der wildlebenden
          Vogelarten (ABl. L 103 vom 24.4.1979, S. 1),
          die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG
          (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31) ge-
          ändert worden ist“ durch die Wörter „Richt-
          linie 2009/147/EG des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 30. November
          2009 über die Erhaltung der wildlebenden
          Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 9 wird die Angabe „79/409/EWG“
          durch die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 12 wird die Angabe „79/409/EWG“
          durch die Angabe „2009/147/EG“ ersetzt.
      bb) In Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe
          „318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3)“
          durch die Angabe „709/2010 (ABl. L 212
          vom 12.8.2010, S. 1)“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe
      „79/409/EWG“ durch die Angabe „2009/147/EG“

      ersetzt.

3. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 und 71a ersetzt:

                           „§ 71
                     Strafvorschriften
     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer eine in

   1. § 69 Absatz 2 oder

   2. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1

      oder Absatz 5

   bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich
   auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschütz-
   ten Art bezieht.

      (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8
   Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
   Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von
   Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
   durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom
   3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)

Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geän-
dert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A ge-
nannten Art
1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet
   oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder be-
   fördert oder
2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau
   stellt oder verwendet.

  (3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren

bestraft.

   (4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1
oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf

ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art

bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.

                        § 71a

                  Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildleben-
   des Tier einer besonders geschützten Art, die
   in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richt-
   linie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 30. November 2009 über die
   Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20
   vom 26.1.2010, S. 7) aufgeführt ist, tötet oder
   seine Entwicklungsformen aus der Natur ent-
   nimmt oder zerstört,
2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier
   oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam
   nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be-
   oder verarbeitet, das oder die
   a) einer streng geschützten Art angehört, die in
      Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
      vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
      Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
      und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),
      die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG
      (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert

      worden ist, aufgeführt ist oder

   b) einer besonders geschützten Art angehört, die

      in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richt-
      linie 2009/147/EG aufgeführt ist, oder
3. eine in § 69 Absatz 2, 3 Nummer 20, Absatz 4
   Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätz-
   liche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
   begeht.

  (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8

Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung

(EG) Nr. 338/97 ein Exemplar einer in Anhang B
genannten Art

1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet
   oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder be-
   fördert oder

2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau
   stellt oder verwendet.
  (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 oder Nummer 2 oder des Absatzes 2
BGBl. 2011, Seite 2560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2560
  leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier
  oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht,
  so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
  oder Geldstrafe.
     (4) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 oder
  Nummer 2, Absatz 2 oder Absatz 3 strafbar, wenn

  die Handlung eine unerhebliche Menge der Exem-

  plare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf

  den Erhaltungszustand der Art hat.“

4. In § 72 wird nach der Angabe „§ 71“ die Angabe
   „oder § 71a“ eingefügt.

                       Artikel 3

                   Änderung des
                Bundesjagdgesetzes
   Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1
   der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April

   1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel-
   arten (ABl. EG Nr. 103 S. 1) in der jeweils geltenden
   Fassung genannten Gründen und nach den in
   Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie“ durch die Wörter

   „Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom

   30. November 2009 über die Erhaltung der wild-

   lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)

   in der jeweils geltenden Fassung genannten Grün-

   den und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richt-

   linie 2009/147/EG“ ersetzt.
2. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1
     Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genann-
     ten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 die-
     ser Richtlinie“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1
     Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genann-
     ten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2
     der Richtlinie 2009/147/EG“ ersetzt.

  b) In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1 der
     Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und
     nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie“
     durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie
     2009/147/EG genannten Gründen und nach den
     in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG“
     ersetzt.

3. § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden

   Nummern 2 bis 2b ersetzt:

  „2. den Besitz von

       a) Wild, das nach Rechtsakten der Europä-
          ischen Gemeinschaft oder der Europäischen
          Union aus Gründen des Erhalts der Arten

          streng oder besonders geschützt oder von
          den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          zu schützen ist, oder
       b) sonstigem Wild,

  2a. den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder
      Tausch von
       a) Wild, das nach Rechtsakten der Europä-
          ischen Gemeinschaft oder der Europäischen

         Union aus Gründen des Erhalts der Arten
         streng oder besonders geschützt oder von
         den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
         zu schützen ist, oder
      b) sonstigem Wild,

  2b. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tat-

      sächlichen Gewalt oder das sonstige Verwen-

      den, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder

      den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Ver-
      äußern oder das sonstige Inverkehrbringen von
      Wild,“.
4. § 38 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 38
                     Strafvorschriften“.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis
     zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu ein-
     hundertachtzig Tagessätzen“ durch die Wörter
     „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstra-
     fe“ ersetzt.

5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

                           „§ 38a
                    Strafvorschriften

     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

  Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverord-

  nung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a

  oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer

  solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit

  die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-

  stand auf diese Strafvorschrift verweist.

     (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverord-
  nung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
  oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
  solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
  die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
  stand auf diese Strafvorschrift verweist.

     (3) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
  leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild
  einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2a
  Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheits-
  strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

     (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
  leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild
  einer Art bezieht, die in § 36 Absatz 1 Nummer 2
  Buchstabe a genannt ist, so ist die Strafe Freiheits-

  strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

     (5) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die Handlung

  eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und
  unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszu-
  stand der Art hat.“

6. § 39 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

  „5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1
      Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buch-
      stabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Ab-
      satz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren
      Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-
      ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
      ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
      diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“.
BGBl. 2011, Seite 2561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2561
                         Artikel 4
                     Änderung der
        Abfallverbringungsbußgeldverordnung

  § 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom
29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 28. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1489)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 2 wird Absatz 1 und nach der Angabe
   „1013/2006“ werden die Wörter „des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
   die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom

   12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die
   zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl.
   L 119 vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist“
   eingefügt.

3. Absatz 3 wird Absatz 2.

                             Artikel 5

                           Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten
am 13. Juni 2012 in Kraft.
                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                 sind gewahrt.
                                    Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                    Berlin, den 6. Dezember 2011
                                                  Der Bundespräsident
                                                     Christian Wulff
                                                  Die Bundeskanzlerin
                                                    Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin der Justiz
                                        S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r
                                                  Die Bundesministerin
                      f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                           Ilse

                                        Der Bundesminister
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
                           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2557. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bca822c72b754edc….