§ 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.05.1987 – 2 BvL 11/85Hinreichende Bestimmtheit von Straftatbeständen auf dem Gebiete des Umweltschutzes (Betrieb einer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungspflichtigen Anlage ohne Genehmigung)Zitiert von 26
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2007 – 10 S 643/05Zitiert von 5
- BGH, 05.04.1957 – 2 StR 602/56Zitiert von 1
- BGH, 23.10.2013 – 5 StR 505/12Unerlaubtes Betreiben von Anlagen und unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen: Abgrenzung zwischen Beseitigung und Verwertung von Abfall; nachhaltige Verunreinigung des Grundwassers bei Verfüllung einer Teilfläche eines Kiessandtagebaugebiets mit aufbereitetem KlärschlammkompostZitiert von 25
- OLG Köln, 19.02.1999 – Ss 610/98 - 278 -
- VG Potsdam, 28.03.2025 – VG 16 K 934/21
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 10.12.2025 – 22 ZB 24.1706
- OVG Schleswig, 12.09.2025 – 5 MB 9/25Zitiert von 1
- VG Köln, 31.07.2025 – 9 L 700/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/327#abs-1 (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/327#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/327#abs-3 (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe