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BGH Entscheidung vom 05.11.1959 – 4 StR 415/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 415/59 2283 075 7

Iu Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Günter K EEE zu: CORE geboren ar @. EEE GE ir. KOGEEED:

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bunädesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. MD in der Verhanälung, Bundesanwalt GE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 30. Juni 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden ist; ferner in Ausspruch über die Gesamtstrafe und Über die Entziehung der Fahreriaubnis.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtswittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zur Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteili worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr sechs Monaten entzogen worden.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist teilweise begründet:

1.) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)

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1E3t keinen Rechtsirrtum erkennen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte in der Sylvesternacht 1958 gegen 3 Uhr morgens bei sehr schlechter Sicht mit seinem Mercedes-Personenkraftwagen von Pirmasens nach Gersbach. Kurz hinter der Oristafel von Pirmasens kan er bei der Begegnung mit einem anderen Kraftwagen mit den rechten Rädern etwa 20 cm von der befestigten Fahrbahn auf den neben dieser verlaufenden unbefestigten Fußgängerweg ab. Dort erfa3te er mit dem rechten Scheinwerfer seines Wagens die Fußgängerin Maria Krgg> und verletzte sie so schwer, daß sie im Laufe des Neujahrstags starb. Deren Begleiter wurde ebenfalls zur Seite geschleudert, blieb jedoch unverletzt.

Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß der Beschwerdeführer - unbeschaädset einer gewissen Blendung durch die (abgeblendeten) Scheinwerfer des entgegenkommenden Krafiwagens - den Unfall durch Unaufmerksamkeit und zu schnelles Fahren, somit Zahrlässig verursachte.

Hiergegen erhebt auch die Revision außer der allgemeinen Sachrüge keine Einwendungen.

2,) Ebenso wird die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) durch die Feststellungen getragen.

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Der Angeklagte fuhr nach dem geschilderten Unfall weiter, obwohl er nit der Möglichkeit rechnete und sie billigte, daß er einen Menschen angefahren und erheblich verletzt habe,

Auch insoweit greift die Revision den Schuldspruch nicht näher an. |

3.) Dagegen erhebt sie gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB) sowohl zur äußeren wie auch zur inneren Tatseite Einwände. Ihnen kann der Erfolg nicht versagt werden.

Nicht beigetreten werden kann zwar der Auffassung der Revision, der Schuldsprueh wegen Verkehrsunfallflucht schließe den wegen unterlassener Hilfeleistung notwendig aus, weil jede lacht von der Unfallstelle- auch ‚eine Verletzung der Hilfspflicht enthalte (Gesetzeseinheit). Es gibt zahlreiche Fälle, in. denen dies nicht zutrifft. So: bei fast allen Unfällen wit bloßen Sachschäden; 'sie :begründen nur ausnahüsweise - aus dem Gesichtspunkt einer Gemeingefehr - eine Hilfspflicht, nämlich dann, wenn ein auf der Fahrbahn liegengebliebenes Fahrzeug den Ver- f kehr gefährdet. Auch bei Unfällen mit Personenschäden kann ein Beteiligter Unfallflucht ohne gleichzeitigen Verstoß gegen § 330 c StGB begehen; so, wenn die Verletzungen so leichter Natur sind, daß der Betroffene keiner baldigen ärztlichen Versorgung bedarf oder wenn der Verpflichtete dem Verletzten die gebotene Hilfe leistet, dann aber von der Unfallstelle flicht oder nach deren erlaubtem Verlassen (zum Zwecke der Hilfeleistung) nicht an diese zurückkehrt.

Indes hat der Schuldspruch nach § 330 c StGB aus anderen Grunde keinen Bestand. Nach der Rechtsprechung. entfällt die Hilispflicht, wenn bereits ausreichende Hilfe zur Stelle ist (BGE IM Nr. 2 zu § 330 c StGB; vg}. auch BGHSt 11, 135, 136).

Des kann hier der Fall gewesen sein. Das Landgericht hat fest- f

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gestellt, daS die Verletzte trotz alsbaldiger Einlieflerung niitels Sanitätsautos in das Städtische Krankenhaus Pirmasens am Nachrittag des Neujahrstages starb. Bei der Erörterung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall der Verkehrsunfallflucht anzunehmen sei, ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte auf Grund seiner genauen Kenntnis der Örtlichkeit der Meinung war, ein möglicherweise schwerverletzter Mensch werde an dieser Stelle nicht stundenlang unentdeckt liegen bleiben, vielmehr - was auch

der Fall gewesen sei - in kurzer Zeit aufgefunden und ärztlicher Hilfe zugeführt werden.

Danach bleibt offen, ob die Verunglückte der Hilfe des Angeklagten beäurfte. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein Schwerverletzter schnelle Hilfe braucki; deshalb kann ein Kraftwagenführer auch dann zur Hilfeleistung verpflichtet sein, wenn andere hilfsbereite Menschen zur Stelle sind, aber ein Fahrzeug zur sofortigen Beförderung des Verletzten in ein Krankenhaus fehlt. Ob der Beschwerdeführer je-. doch aus diesem Grunde hätte anhalten und helfen müssen, ist auf Grund der bisherigen Feststellungen zweifelhaft. Das Unfallopfer hatte eine schwere Kopfverletzung erlitten. Kopfverletzte müssen aber - jedenfalls dann, wenn es sich um einen Schädelbasisbruch handelt - besonders sachkundig und vorsichtig befördert werden. Dazu bedarf es in der Regel eines Krankenwagens und geschulten Personals. Bis zu deren Eintreffen können an der Unfallstelle Anwesende für den Verletzten nichts anderes tun, als ihn in Ruhe liegen lassen und dafür sorgen, daß er sich nicht bewegt. Auch der Angeklagte hätte daher möglicherweise Sie Verunglückte nicht mit seinem eigenen Wagen in das Arankenhaus bringen dürfen, sondern sich darauf beschränken müssen, für äie schnelle Herbeirufung eines Krankenwagens Sorge zu irägen. Yarum scheinen sich nun aber schon andere an der Unfallstelle

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und in deren Nähe anwesende hil?sbereite Personen bemüht zu haben. Das Revisionsgericht kann das zwar nicht den von der Revision angeführten polizeilichen Aussagen von Zeugen entnehmen, weil ihm deren Verwertung untersagt ist (§ 337 StPO). Diesen Schluß legt jedoch die alsbaldige ärztliche Versorgung der Verletzten nahe. Im angefochtenen Urteil ist auch festgestellt, daß der Begleiter der Kupper unverletzt geblieben ist und daß sich noch drei andere Personen in nächster Nähe der infallstelle aufhielten, unter ihnen der Zeuge AB auf dem gegenäberliegenden Straßenrund; "sie alle konnten sich der Verunglückten sofort annehmen.

Der Beschwerdeführer hst zwar durch sein Weiterfahren in jedem Fall eine verwerfliche Gesinnung gezeigt. § 330 c StGB stellt indes nicht diese Gesinnung, sondern nur die pflichtsidrige Unterlassung der Hilfeleistung unter Strafe (BGH IM Nr. 2 zu § 330 ce StGB). Pflichtwidrig: ist die Uuterlassüng aber nur, wenn sich der Verunglückte' in hilfloser Tage befindet, weil andere zur Hilfe fähige und bereite Personen nicht

zur Stelle sind (R6St- 71, 2005 75, 355).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung kann demnach nicht bestehenbleiben. Ihre Aufhebung erfeßt wegen des Vorliegens von Tateinheit auch den an sich rechisfehlerfreien Schuläspruch wegen Verkehrsunfallflucht _ sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Entziehung _ der Fahrerlaubnis, die u.a. auf den in der unterlassenen Hilfeleistung zutage -getretenen Charaktermangel des Beschwerdesührers gestützt ist.

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Einer Aufhebung der für. die tahrlässige Tötung susgesprochenen Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis bedarf es nicht, da deren Yöhe durch die Verurteilung des Angeklagten

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wegen unterlassener Hilfeleistung neben der wegen Verkehrsunfallflucht ersichtlich nicht beeinflußt ist. Rotberg Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner