§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
Stand: 10.06.2019
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.