Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren

Stand: 25.11.2021

StrafrechtBund2 Fassungen24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/281#abs-1 (1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/281#abs-2 (2) Einem Ausweispapier stehen Gesundheitszeugnisse sowie solche Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.

§ 280 § 282