§ 145d Vortäuschen einer Straftat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/145d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/145d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
zu täuschen sucht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/145d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/145d?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 145d geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 145d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3542)
BGBl. 2021 I S. 3542
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 145d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2009 I S. 2288
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.