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Artikel 2 · BT-Drs. 19/28676 · S. 14

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Um der spezifischen Missbrauchsgefahr der neuen Kronzeugenregelung bei der Erlangung von Strafmilderung
oder dem Absehen von Strafe entgegenzuwirken, soll wie bei § 46b StGB und § 31 BtMG auch § 4a AntiDopG-
E in die erhöhten Strafandrohungen nach § 145d Absatz 3 und § 164 Absatz 3 StGB aufgenommen werden. Zu
den Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen in Bundestagsdrucksache 16/6268, S. 15 f., verwie-
sen.

Zu Nummer 1
§ 145d Absatz 3 StGB wird auf die neue Kronzeugenregelung erstreckt und erfasst somit das Vortäuschen einer
bevorstehenden Straftat zum Zweck der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Präventionshilfe nach § 4a
Satz 1 Nummer 2 AntiDopG-E.

Zu Buchstabe a
Um einem Missbrauch von § 4a Satz 1 Nummer 2 AntiDopG-E bei Angaben über zu verhindernde Straftaten
entgegenzuwirken, wird diese Vorschrift in § 145d Absatz 3 Nummer 2 StGB aufgenommen.

Zu Buchstabe b
Mit der Änderung wird § 145d Absatz 3 StGB um § 4a AntiDopG-E ergänzt.

Zu Nummer 2
§ 164 Absatz 3 Satz 1 StGB wird ebenfalls um § 4a AntiDopG-E ergänzt. Begeht jemand eine falsche Verdäch-
tigung, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 4a AntiDopG-E zu erlangen, gilt eine erhöhte
Strafandrohung.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28676, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.327–38.585 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert dc2862e7c0fc926c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP