Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/28676 · S. 14
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches) Um der spezifischen Missbrauchsgefahr der neuen Kronzeugenregelung bei der Erlangung von Strafmilderung oder dem Absehen von Strafe entgegenzuwirken, soll wie bei § 46b StGB und § 31 BtMG auch § 4a AntiDopG- E in die erhöhten Strafandrohungen nach § 145d Absatz 3 und § 164 Absatz 3 StGB aufgenommen werden. Zu den Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen in Bundestagsdrucksache 16/6268, S. 15 f., verwie- sen. Zu Nummer 1 § 145d Absatz 3 StGB wird auf die neue Kronzeugenregelung erstreckt und erfasst somit das Vortäuschen einer bevorstehenden Straftat zum Zweck der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Präventionshilfe nach § 4a Satz 1 Nummer 2 AntiDopG-E. Zu Buchstabe a Um einem Missbrauch von § 4a Satz 1 Nummer 2 AntiDopG-E bei Angaben über zu verhindernde Straftaten entgegenzuwirken, wird diese Vorschrift in § 145d Absatz 3 Nummer 2 StGB aufgenommen. Zu Buchstabe b Mit der Änderung wird § 145d Absatz 3 StGB um § 4a AntiDopG-E ergänzt. Zu Nummer 2 § 164 Absatz 3 Satz 1 StGB wird ebenfalls um § 4a AntiDopG-E ergänzt. Begeht jemand eine falsche Verdäch- tigung, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 4a AntiDopG-E zu erlangen, gilt eine erhöhte Strafandrohung.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28676, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.327–38.585 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert dc2862e7c0fc926c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP