Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 35 Strafmilderung und Absehen von Strafe
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 27.03.2025 – 4 StR 565/24Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Voraussetzungen einer strafmildernden AufklärungshilfeZitiert von 1
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 164/26
- LG Münster, 17.03.2024 – 14 NBs 2/24
- BGH, 17.02.2026 – 1 StR 530/25
- BGH, 07.08.2024 – 3 StR 126/24Zitiert von 1
- BGH, 05.12.2024 – 2 StR 399/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 20.01.2025 – 2 ORs 45/24
- BGH, 15.10.2024 – 6 StR 355/24Zitiert von 8
- BGH, 04.06.2024 – 4 StR 111/24Zitiert von 20
9 Entscheidungen zu § 35 KCanG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 KCanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter
1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 34, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 34 Absatz 3 oder Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.