Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Beschluss vom 06.05.1964 – 2 StR 514/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Sucht der Täter einer strafbaren Handlung einer Dienststelle des Staates gegenüber den Verdacht dadurch von sich abzulenken, daß er einen anderen als "Täter" bezeichnet, so ist § 145 d StGB nicht anwendbar, wenn der Täter wciß oder irrig annimmt, daß das dem anderen zugeschobene Yun in dessen Person schon nicht den äußeren Tatbe- stand einer strafbaren Handlung erfüllt.
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StGB § 145 d
Sucht der Täter einer strafbaren Handlung einer Dienststelle des Staates gegenüber den Verdacht dadurch von
sich abzulenken, daß er einen anderen als "Täter" bezeichnet, so ist § 145 d StGB nicht anwendbar, wenn der Täter wciß oder irrig annimmt, daß das dem anderen zugeschobene Yun in dessen Person schon nicht den äußeren Tatbe-
stand einer strafbaren Handlung erfüllt.
BGH, Beschluß v. 6. Mai 1964 - 2 StR 514/63 -
AG Wiesbaden LG Wiesbaden OLG Frankfurt a.
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wolfgang DEEEEED zus va. dor: geboren am EEE 1951,
wegen Fahrens ohnc Führerschein und Vortäuschen einer Straftat
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 1964 beschlossen;
Sucht der Täter einer strafbaren Handlung einer Dicenststelle des Staates gegenüber den Verdacht dadurch von sich abzulenken, daß er einen anderen als "Täter" bezeichnet, so ist § 145 d StGB nicht anwendbar, wenn
der Täter weiß oder irrig annimmt, daß das dem anderen zugeschobene Tun in dessen Person schon nicht den äußcren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt.
Gründes
Das Amtsgericht in Wiesbaden hat den Angeklagten wegen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 2, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG) und wegen Täuschung über die Person eines an einer Straftat Beteiligten (§ 145 d StGB) zu cincr Gesamtgefängnisstrafe von fünf Wochen verurtcilt, Scine Berufung hat das Landgericht in Wiesbaden verworfen. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils lenkte der Angeklagte
am 16. Juni 1962 gegen 1 Uhr nach Alkoholgenuß trotz Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Kraftwagen. Als ein unbekannt gebliebener Kraftfahrer von links in seine Fahrbahn einbogs, u "ohne seine Vorfahrt ZU beachten, wurde der Angeklagte zu so heftigen Bremsen gezwungen, daß sein Wagen auf dem nassen Pflaster ins Schleudern geriet, gegen einen Bordstein prallte und umkippte. Vor dem Erscheinen des Unfallkommandos redete
der Angeklagte seinem Mitfahrer; von dem er irrig annahm, aaß
er im Besitze der Fahrerlaubnis sei, ZU, er solle den Polizei-. j beamten angeben, nicht der Angeklagte, sondern er, sei der „Fahrer. des Wagens gewesen. Damit war der Mitfahrer einverstanden und gab. sich beim Erscheinender Polizei als Fahrer aus.
Auf die mit der Sachbeschwerde begründete Revision möchte das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) die Verurteilung nach § 145 dä StGB aufheben. Es hält diese Vorschrift -- in ihrer zweiten Beg gchungs form - nicht Tür anwendbar; denn | der Angeklagte habe die Behörde über seine Beteiligung an der Straftat nicht dadurch zu täuschen gesucht, daß er einen anderen als Täter bezeichnet, sondern indem er einen Sachverhalt, behauptet habe, der in der Person des anderen keine strafbare. Handlung darstelle, so daß die Gefahr der Verfolgung eines Unschuldigen entfalle, TEE wenn
Dieser ‚Auffassung gemäß zu erkennen, sieht sich das. Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) ‚jedoch durch ein Urteil. des Oberlandes gerichts in Koblenz vom 5. Januar 1956 (NW 1956, 561) gehindert, in dessen Gründen ausgeführt ist, der Tatbestand des § 145 d StGB in seiner. zweiten Begehungsform werde auch dann verwirklicht, wenn der Täter einer Straftat den Verdacht auf einen anderen lenke, für den das behauptete Verhalten keine strafbare Handlung sei. |
Das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main! hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender
Rechtsfrage vorgelegt:
Ist der Tatbestand des § 145 d StGB in seiner zweiten Begehungsform auch dann erfüllt, wenn der vom läter behauptete Sachverhalt keine Straftat darstellt?
Die Vorlage ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Mit der beabsichtigten Entscheidung würde sich das vorliegende Oberlandesgericht zu dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz in Widerspruch setzen.
In der Sache schließt sich der Senat der Rechtsanzicht des vorlegenden Oberlandesgerichts an.
Nach § 145 d StGB wird bestraft, wer eine Dienststelle dcs Staates wider besseres Wissen über die Person eines an einer Straftat Beteiligten zu täuschen sucht (zweite Besehungsform). Hierzu gehören nicht nur die Fälle, in denen cin Unbeteiligter den Verdacht vom Täter weg auf einen Dritten lenken will, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch dicjenigen, in denen der Täter selbst den Verdacht von sich abzulenken versucht, indem er sein eigenes Verhalten einen Dritten zuschiebt. Diese Art der Selbstbegünstigung ist also nicht straffrei. Jedoch ist die Vorschrift nur anwendbar, wenn das dem anderen zugeschobene Tun auch in dessen Person mindestens den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach für beide Begehungsformen der wesentliche Anknüpfungspunkt die Behauptung des Täters ist, daß eine $traftat begangen sei. Bei der ersten Alternative spiegelt er die Begehung der Straftat selbst vor; bei der zweiten sucht
er über die Beteiligung an der Straftat zu täuschen, stellt also ihre Begehung nicht etwa in Abrede (so schon beiläufig BGHSt 18, 56, 58; vel. ferner OLG Oldenburg NW 1952, 1225, 1226; OLG Hamm NJW 1963, 2138; 1964, 734‘. NMier hat der Angeklagte Umstände behauptet, die eine Straftat tatsächlich ausschließen; denn er ging davon aus, daß
sein Mitfahrer die Fahrerlaubnis hatte, nicht unter Alkoholcinfluß stand und deshalb das Fahrzeug lenken durfte lin solcher Sachverhalt läßt sich dem Wortlaut der zweiten Alternative des § 145 d StGB nicht unterordnen, weil
hier mit der täuschenden Behauptung ein strafbares Tun gerade geleugnet vird. Täuschungen dieser Art in Fällen, in denen eine Verhaltensweise nicht schlechthin strafbar ist, sondern nur unter bestimmten,in der Person des Täters licgenden Voraussetzungen, wie z.B. bei Sittlichkeitsdelikten und bei vielen Vergehen und Übertretungen des Nebenstrafircchts, sind daher straffrei, sofern nicht ein anderer Tatbestand gegeben ist,
Ob nicht schon aus dem dargelegten Grunde der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz das Verbot analoger Erveiterung des Tatbestandes entgegensteht, mag auf sich beruhen; denn sie läßt sich auch mit dem Grundgedanken des Gesctzes nicht in Einklang bringen. § 145 d StGB enthält kcine allgemeine Strafdrohung gegen den, der die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in irgendeiner Weise erschvert; insbesondere ist die Straffreiheit der Selbstbegünstigung und der Begünstigung Angehöriger nur in eincnm engen Bereich aufgehoben worden. Die Vorschrift will verhindern, daß die Strafverfolgungsbehörden ungerechtfertigt in Anspruch genommen werden, Welche Ergebnisse im cinzelnen
sich hieraus für die Auslegung dcs Gesetzes herleiten lassen, kann uncrörtert bleiben. Jedenfalls kann es nach diesem Grundgedanken zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht genügen, daß die Strafverfolgungsbehörden nur veranlaßt werden sollen, kcine Nachforschungen gegen den wirklichen Täter anzustellen, Auf eine solche Handlungsveise hat sich der Angeklagte zum Zweck der Sclbstbegünstigung beschrünkt. Nicht zur Verfolgung einer falschen Spur hat er die Polizeibeamten bewegen wollen, indem er behauptete, der HNitfahrer habe das Kraftfahrzeug geführt; denn dessen Verrolgung schied nach seiner Vorstellung von vornherein
aus. Vielmehr sollten die Polizeibeamten die Überzeugung gewinnen, daß weitere Ermittlungen nicht mehr eriorderlich seien, und dadurch zur Einstellung ihrer Tätigkeit veranlaßt werden. Bei dieser Sachlage kann nicht gesag werden, der Angeklagte habe die Strafiverfolgungsbcehörden "unnütz in Anspruch genommen",
Der erkennende Senat hält die engere Auslegung des Gesetzes umsomchr für geboten, als die Gegenmeinung zu iner kaum noch überschaubaren und auch nicht wünschenswerten Ausweitung des Bereichs strafbarer Selbstbegünstigung führen müßte,
Nach alledem ist die Vorlegungsfrage wie folgt zu beantworten:
Sucht der Täter einer strafbaren Handlung einer Dienststelle des Staates gegenüber den Verdacht dadurch von sich abzulenken, daß er einen anderen
als "Täter" bezeichnet, so ist § 145 d StGB nicht anwendbar, wenn der Täter weiß oder irrig annimmt, daß das dem anderen zugeschobene Tun in dessen Person schon nicht den äußeren latbestand einer strafbaren Handlung erfüllt:
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Baldus Dotterweich Scharpenscel
Meyer Henning