§ 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 286
Nach Gewicht
- LG Bonn, 03.06.2025 – 62 KLs 1/24
- LG Köln, 30.06.2023 – 101 KLs 5/23Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 17.09.2012 – 22 KLs-721 Js 1491/11-1/12
- LG Krefeld, 09.08.2012 – 21 KLs 83/11Zitiert von 1
- LG Limburg a.d. Lahn, 07.03.2019 – 1 KLs - 3 Js 73019/18
- LG Düsseldorf, 10.03.2017 – 1 Ks 20/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – 5 StR 538/25Strafzumessung: Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 46b StGB bei Offenbarung der Tatbeteiligung eines bereits verstorbenen Mittäters KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.06.2026 – 5 StR 238/26
- BGH, 08.06.2026 – 1 StR 35/26
286 Entscheidungen zu § 46b StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/46b#abs-1 (1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/46b#abs-2 (2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/46b#abs-3 (3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.